Das Urteil über das Verrichten des Freitagsgebets, wenn dieser auf den ‘Īd-Tag fällt

Frage:

Was ist das Urteil über das Verrichten des Freitagsgebets, wenn dieser auf den ‘Īd-Tag fällt? Muss das Freitagsgebet auch hier von allen Muslimen verrichtet werden, oder muss dieses lediglich von einer bestimmten Gruppe entrichtet werden? Denn viele Menschen glauben, dass wenn das Freitagsgebet auf den ‘Īd-Tag fällt, dadurch das Freitagsgebet ganz entfällt.

 

Antwort:

Für den Imām und Prediger des Freitagsgebets, ist es verpflichtend, das Freitagsgebet zu verrichten. Er muss in der Moschee kommen und mit denen das Freitagsgebet verrichten, die dort anwesend sind. Denn auch der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, pflegte dieses am Tage von ‘Īd zu tun. Er betete sowohl das ‘Īd-Gebet als auch das Freitagsgebet. Dabei hat er wahrscheinlich im ‘Īd- und Freitagsgebet die Suren Şabbiĥund al-Ĝāschiyah rezitiert. Dieses hat an-Nu’mān Ben Baschīr, Allahs Wohlgefallen auf beide, berichtet, so wie es in beiden Şaĥīĥ-Büchern verzeichnet ist.

Demjenigen jedoch, der beim ‘Īd-Gebet anwesend war, ist es erlaubt, das Freitagsgebet seinzulassen. Er braucht lediglich zu Hause das Dhuhr-Gebet zu verrichten oder mit einigen seiner Brüder, wenn auch diese das ‘Īd-Gebet verrichtet haben. Doch wenn er auch das Freitagsgebet mit den Menschen verrichtet, dann ist dies besser und vortrefflicher für ihn. Wenn er aber das Freitagsgebet seinlässt, da er am ‘Īd anwesend war und das ‘Īd-Gebet verrichtet hat, dann spricht nichts dagegen, es seinzulassen. Doch muss er das Dhuhr-Gebet weiterhin verrichten, sei es alleine oder in einer Gemeinschaft.

Und Allah ist die Quelle der Kraft.

 

Scheikh Ben Bāz in „Madjmū‘ Fatāwā wa Maqālāt Mutanawwi’ah“ Band 12

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