inschallah gehts euch gut und ihr konntet Ramadan mit einem gestärkten Iman beenden
so dass die Durststrecke bis zum nächsten Jahr nicht zu groß wird inschallah!
Ich hab nur ne kurze Frage.
wenn man gebetet hat und jemand ankommt und einem folgenden Satz sagt "Allah iqbal" bzw. "Allah soll dein Gebet annehmen inschallah", dann ist das doch ne Bid’ah oder? Weil wir ja keinen Beweis aus der Şunnah dafür haben oder?
Wäre super wenn ihr mir die Frage beantworten könnt inschallah. Wir hatten das auch mal im Unterricht mittwochs, aber ich will da noch mal sicher gehen.
barakallahu feekum
Antwort:
Gepriesen sei Allah.
Der Handschlag und das sagen von „Möge Allah (dein Gebet) annehmen“ (Taqabbalallah) nach dem Verrichten des Gebets, hat keinerlei Grundlage in der Şunnah. Es gibt weder eine Überlieferung über den Gesandten Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – noch über seine Gefährten, die beweisen könnten, dass sie dies getan haben.
Madjmū’ Fatāwa wa Raşā`il Scheich Muĥammad Şāliĥ al-’Uthaimīn
Wann, wie und an wem muss Zakāt al-Fitr entrichtet werden?
Antwort:
Gepriesen sei Allah.
Es ist über den Gesandten Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – authentisch überliefert worden, dass er den Muslimen den Zakāt al-Fitr mit einem Scheffel (Şā’) Dattel, oder einem Scheffel Gerste bemessen hat. Er hat damit befohlen, dass es entrichtet werden muss, bevor die Menschen zum ’Id-Gebet aufbrechen.
Es ist in beiden Şaĥīĥ-Büchern der Ĥadīth von Abu Şa’īd al-Chudrī – Allahs Wohlgefallen auf ihm – überliefert worden, der gesagt hat: „Wir gaben zu Lebzeiten des Gesandten Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – ein Şā’ Nahrungsmittel oder ein Şā’ Gerste, ein Şā’ Datteln oder ein Şā’ Rosinen als Zakāt al-Fitr.“
Einige Gelehrten haben das Wort „Nahrungsmittel“ (Ta’ām) in diesem Ĥadīth als Bezugnahme auf Weizen ausgelegt, andere wiederum als Synonym für das Grundnahrungsmittel eines Landes, egal um was es sich dabei handelt, ob um Weizen, Mais, Hirse, Rosinen oder ähnliches.
Dies ist auch die richtige Auffassung, denn die Zakah ist eine Hilfe der Reichen an die Armen. Und ein Muslim muss nicht mit etwas anderem helfen als mit dem Grundnahrungsmittel seines Landes. Zweifellos ist Reis das Grundnahrungsmittel im Land der beiden Heiligtümer (Saudi-Arabien) und gehört zu den guten und wertvollen Lebensmitteln. Und Reis ist besser als Gerste, die hier im Text erwähnt wurde. Daher ist es nicht falsch, wenn Reis als Zakāt al-Fitr ausgegeben wird.
Das, worauf in jedem Fall geachtet werden muss ist, dass jegliche Art an Grundnahrungsmitteln in der Menge von einem Şā’ ausgegeben werden muss, so wie es auch der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – getan hat. Und ein Şā’ entspricht einer Menge vier mit beiden Händen geschöpften Menge an Nahrungsmittel, so wie es in al-Qāmūş (arabisches Lexikon) definiert wurde. Dies entspricht wiederum einem Gewicht von etwa drei Kilogramm.
Wenn ein Muslim nun Reis gibt oder ein anderes Grundnahrungsmittel seines Landes, dann genügt ihm dies nach der richtigen Auffassung der Gelehrten, auch wenn dieses spezielle Grundnahrungsmittel nicht explizit im Ĥadīth erwähnt wurde. Es ist nichts falsch daran, diese Menge an Nahrungsmittel in Kilogramm auszugeben und zwar in drei Kilogramm.
Zakāt al-Fitr muss im Namen eines jeden Muslim ausgegeben werden, egal ob jung oder alt, männlich oder weiblich, frei oder Sklave. Im Hinblick auf ein Fötus, so ist es nach dem Konsens der Gelehrten nicht zwingend notwendig, für ihn den Zakāt al-Fitr zu entrichten, doch es ist wünschenswert (Muştaĥabb), denn ’Uthmān – Allahs Wohlgefallen auf ihm – tat dies auch.
Es ist auch zwingend notwendig, es vor dem ’Īd-Gebet zu entrichten. Es ist jedoch nicht erlaubt, es bis auf nach dem ’Īd-Gebet zu verzögern. Es ist auch nichts dagegen einzuwenden, wenn es bereits ein oder zwei Tage vor dem ’Īd entrichtet wird. Es ist auch bekannt, dass der früheste Zeitpunkt, um den Zakāt al-Fitr zu entrichten, nach der richtigen Auffassung der Gelehrten, die Nacht des 28. Ramadan ist, weil der Monat ja neunundzwanzig oder dreißig Tage haben kann. Auch die Gefährten des Gesandten Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – haben stets ein oder zwei Tage vor dem ’Īd ihr Zakāt al-Fitr entrichtet.
Diejenigen, die ein Anrecht auf Zakāt al-Fitr haben, sind die Armen und Bedürftigen. Es wurde überliefert, dass Ibn Abbāş – Allahs Wohlgefallen auf ihm – sagte: „Allahs Gesandter – möge Allah ihn loben und Heil schenken – hat den Zakāt al-Fitr vorgeschrieben als Reinigung für den Fastenden von Nichtigem und Obszönem und als Speisung für die Armen. Wer es vor dem ’Īd-Gebet entrichtet, für den ist es angenommene Zakāt, und wer es nach dem Gebet entrichtet, für den ist es eine Spende (Şadaqah) wie andere.“ Dies wurde von Abu Dawūd verzeichnet und von al-Albānī in Şaĥīĥ Abi Dawūd als gut (Ĥaşan) eingestuft.
Es ist nach dem Großteil der Gelehrten nicht erlaubt, den Wert des Zakāt al-Fitr in Geld auszuzahlen; diese Sichtweise fundiert auf starke Beweise. Vielmehr muss es in Form von Nahrungsmittel entrichtet werden, da der Prophet – möge Allah ihn loben und Heil schenken – und seine Gefährten – Allahs Wohlgefallen auf sie alle – dies so getan haben. Dies ist auch die Ansicht der Mehrheit der Ummah.
Wir bitten Allah, uns und alle Muslime dazu zu bringen, ihre Religion richtig zu verstehen und sich an ihr standhaft festzuhalten. Und möge Er uns zum Rechten Weg leiten, denn Er ist der Großzügigste und Gütigste.
Kann man die Nacht der Bestimmung (Lailatu l-Qadr) mit dem bloßen Auge erkennen? Denn es gibt einige Menschen die folgendes behaupten: Derjenige, dem es ermöglicht wurde, die Nacht der Bestimmung (Lailatu l-Qadr) zu beobachten, der wird ein besonders Licht im Himmel erkennen oder ähnliches. Wie haben der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – und seine edlen Gefährten – Allahs Wohlgefallen auf sie alle – diese besondere Nacht erkennen können? Wie kann jemand wissen, dass er wirklich die Nacht der Bestimmung (Lailatu l-Qadr) gesehen hat? Wird eine Person in dieser Nacht belohnt, wenn er diese mit Anbetung vollbracht hat, auch wenn er nicht sehen konnte, dass es die Nacht der Bestimmung (Lailatu l-Qadr) war? Wir bitten um Aufklärung mit Beweis.
Antwort:
Die Nacht der Bestimmung (Lailatu l-Qadr) kann auch mit dem bloßen Auge gesehen werden für den, dem es der erhabene Allah ermöglicht und zwar durch Beobachtung ihrer Zeichen. Die Gefährten – Allahs Wohlgefallen auf sie – haben diese Nacht stets festgelegt, wenn sie ihre Zeichen sahen. Doch auch wenn derjenige, der diese Nacht nicht sehen konnte, sie aber aus reinem Glauben und in der Hoffnung auf Allahs Lohn mit Gebet verbracht hat, wird Teilhaben an ihrer Gunst und an ihrem Lohn.
Ein Muslim sollte sich bemühen, sie in den letzten zehn Nächte des Ramadans zu suchen, so wie es der Prophet – möge Allah ihn loben und Heil schenken – aufgetragen hat. Er sollte in diesen Nächten nach Lohn und Vergebung streben. Wenn nun jemand diese Nacht aus reinem Glauben und in der Hoffnung auf Allahs Lohn mit Gebet verbringt, dann wird er ihren Lohn erhalten, auch wenn er nicht weiß, dass dies die Nacht der Bestimmung (Lailatu l-Qadr) war. Der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – hat gesagt: „Wer immer - aus dem Glauben heraus und aus der Hoffnung auf den Lohn Allahs - die Nacht der Bestimmung (Lailatu l-Qadr) im Beten verbringt, dem werden seine vergangenen Sünden vergeben.“ Und in einer anderen Überlieferung heißt es: „Wer die Nacht im Gebet verbringt, suchend nach der Nacht der Bestimmung (Lailatu l-Qadr) und sie dann auch trifft, dem werden seine bisherigen und zukünftigen Sünden vergeben.“[Verzeichnet bei al-Buchārī (4/221) und Muşlim (760)]
Es ist außerdem über den Gesandten Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – überliefert worden, dass zu den Zeichen dieser Nacht gehört, dass die Sonne am nächsten Morgen ohne sichtbare Strahlen aufgehen wird. Der Gefährte Ubay Ibn Ka’b hatte stets geschworen, dass es in der Nacht des Siebenundzwanzigsten war unter Berufung auf diese Zeichen als Beweis.
Doch die richtige Ansicht ist die, dass sie sich zwischen den letzten zehn Nächten bewegt und dass sie am ehesten in eines der ungeraden Nächte vorkommt. Und die Nacht des siebenundzwanzigstes Tages ist die Wahrscheinlichste unter den ungeraden Nächten.
Wer nun in allen dieser letzten zehn Nächte diese mit Gebet, dem Lesen des Qur`ān, dem Bittgebet (Du’ā`) und mit andere Arten an rechtschaffenen Taten verbringt, wird zweifellos die Nacht der Bestimmung (Lailatu l-Qadr) treffen und mit dem als Sieger hervorgehen, was der erhabene Allah demjenigen versprochen hat, der diese Nacht aus dem Glauben heraus und aus der Hoffnung auf Seinen Lohn mit Anbetung verbringt.
Und Allah ist die Quelle der Kraft und möge Er unseren Propheten Muĥammad loben und Heil schenken, ihm und seiner Familie und seinen Gefährten.
Vor dem ’Īd-Gebet vollziehen viele Menschen ihren Dhikr in der Gemeinschaft. Ist dies eine Neuerung (Bid’ah) in der Religion oder gehört dies zum Verrichten des ’Īd-Gebets?
Antwort:
Gepriesen sei Allah.
Ich habe gelesen, was der ehrenwerte Scheich Aĥmad Ibn Muĥammad Djamāl – möge Allah ihn zu den Taten verhelfen, die Er liebt – in einigen Zeitungen geschrieben hat. Darin zeigte er sich verwundert über diejenigen, die den Takbīr, der vor dem ’Īd-Gebet in der Gemeinschaft einheitlich vollzogen wird, als eine Neuerung bezeichnen und die dazu aufrufen, dass diese Tat eingestellt wird. Der Scheich hat in diesen Artikeln dann versucht zu beweisen, dass der Takbīr, der in der Gemeinschaft einheitlich vollzogen wird, keine Neuerung ist und dass es nicht erlaubt sei, dieses zu verbieten. Auch einige andere Autoren haben sich seiner Meinung angeschlossen und haben ihn darin gestärkt.
Da wir nun befürchten, dass dies zu Konflikten bei denen führen wird, die die Wahrheit nicht kennen, ist es für uns verpflichtend, diese Sachlage genauer zu erläutern.
Es gilt grundsätzlich beim Takbīr, dass dieser für die Nacht von al-’Īd, für die Zeit vor dem ’Īd-Gebet, beim Fastenbrechen im Ramadan, am 10. des Monats Dhi l-Ĥidjah und in den Tagen des at-Taschrīq erlassen wurde. In dieser Tat ist auch eine große Huld. Denn er erhabene Allah sagte bezüglich des Takbīr in ’Īd al-Fitr: "Damit ihr die Anzahl vollendet und Allah als den Größten preist (d.h. mit den Worten „Allahu akbar“), dafür, dass Er euch rechtgeleitet hat, auf dass ihr dankbar sein möget."[Sure 2, al-Baqarah, Vers 185] Der erhabene Allah sagte bezüglich des 10. Dhi l-Ĥidjah und der Tage des at-Taschrīq: "Damit sie (allerlei) Nutzen für sich erfahren und den Namen Allahs an wohlbekannten Tagen über den aussprechen, womit Er sie an den Vierfüßlern unter dem Vieh versorgt hat."[Sure 22, al-Ĥadj, Vers 28] Und der erhabene Allah sagte auch: "Und gedenkt Allahs während einer bestimmten Anzahl von Tagen."[Sure 2, al-Baqarah, Vers 203]
Zum Gedenken, der für diese bestimmte Anzahl von Tagen erlassen wurde, ist der Takbīr (das Wiederholen der Worte „Allahu akbar“), so wie es die reine Şunnah belegt hat und die Taten der rechtschaffenen Vorfahren (Şalaf) es bekräftigt haben. Die Art und Weise des erlassenen Takbīrs sieht wie folgt aus: Jeder Muslim macht den Takbīr für sich und alleine. Dabei erhebt er beim Takbīr seine Stimme so, dass die anderen ihn hören und ihn dadurch entweder in dieser Tat nachahmen oder bezüglich dieser erinnert werden. Was jedoch den Takbīr anbetrifft, der in der Gemeinschaft einheitlich vollzogen wird und der ja eine Neuerung ist, so sieht er wie folgt aus: Eine Gruppe von zwei oder mehr Personen erheben einheitlich ihre Stimmen und machen den Takbīr im selben Takt. Sie beginnen den Takbīr gemeinsam und beenden diesen auch gemeinsam mit einer Stimme und im selben Takt.
Diese Tat keinerlei Ursprung in der Şunnah und sie lässt sich auch nicht beweisen. Diese Art und Weise des Takbīr ist eine Neuerung, für die Allah keine Befugnis hinabgesandt hat. Derjenige, der diesem Takbīr, der auf diese Art und Weise vollzogen wird, widerspricht, der hat die Wahrheit gesprochen. Denn der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – hat gesagt: „Wer eine Tat begeht, die nicht unseren Befehlen entspricht, so wird diese Tat nicht anerkannt und für nichtig erklärt.“ Dieser Ĥadīth wurde bei Muşlim überliefert. Der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – sagte auch: „Und hütet euch vor den Neuerungen, denn jede Neuerung ist ein Irrweg und jeder Irrweg führt in die Hölle.“ Der Takbīr, der in der Gemeinschaft einheitlich vollzogen wird, ist eine neu erfundene Sache und somit eine Neuerung. Wenn nun die Taten der Menschen der islamischen Rechtslehre widersprechen, so ist es verpflichtend sie daran zu hindern. Denn es gilt der Grundsatz, dass jegliche Art der Anbetung nicht erlaubt ist, außer sie ist eine Anbetungen, die durch den Qur`ān und der Şunnah nachweisbar erlaubt wurde. Was jedoch die Aussagen und Meinungen der Menschen anbetrifft, so stellen diese keinen Beweis dar, falls sie den Beweisen aus der islamischen Rechtslehre widersprechen.
Ist al-I’tikāf im Monat Ramadan eine Şunnah Mu`akkadah (d.h. eine Tat, die sehr erwünscht, aber nicht Pflicht ist, da der Prophet – möge Allah ihn loben und Heil schenken – sie ständig als freiwillige Tat praktiziert hat)? Und was ist die Regel von I’tikāf außerhalb von Ramadan?
Antwort:
Al-I’tikāf im Monat Ramadan ist eine Şunnah, die der Prophet – möge Allah ihn loben und Heil schenken – zu seinen Lebzeiten vollzogen hat. Auch seine Ehegattinnen haben nach seinem Tod I’tikāf gemacht. Die Gelehrten sind sich alle einig darüber, dass I’tikāf zur Şunnah gehört.
Der I’tikāf muss jedoch in der Art und Weise vollzogen werden, wie er zugelassen wurde. Das heißt, dass die Person, die den I’tikāf vollziehen möchte, sich in eine Moschee zurückziehen muss, um dort den erhabenen Allah mit zahlreichen Anbetungen zu dienen. Diese Person muss sich völlig von den irdischen Angelegenheiten lösen und sich allein auf die Anbetung des erhabenen Allahs konzentrieren. Zu diesen Anbetungen gehört zum Beispiel das Gebet, die Bittgebete, aber auch andere Anbetungen, die der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – während seines I’tikāfs getan hat. Der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – hat den I’tikāf stets vollzogen, um die Nacht der Bestimmung (Lailatu l-Qadr) nicht zu verpassen.
Derjenige, der den I’tikāf vollzieht, darf sich mit keinerlei irdischen Dingen mehr befassen, er darf weder verkaufen noch kaufen, er darf weder die Moschee verlassen, noch an einem Begräbnis teilnehmen noch einen Kranken besuchen.
Das, was einige Menschen tun, nämlich dass sie zwar den I’tikāf vollziehen, dann aber Tag und Nacht Besuch zu ihnen kommt, was manche sogar dazu bringt, über verbotene Dinge zu sprechen, so widerspricht all das dem Sinn und Zweck eines I’tikāf.
Doch wenn der Ehepartner denjenigen besuchen kommt, der gerade sich im I’tikāf befindet, um mit ihm zu sprechen, so ist nichts dagegen einzuwenden. Denn es ist über den Gesandten Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – überliefert worden, dass als er sich im I’tikāf befand, ihn seine Ehegattin Şafiyyah dort besucht hat und mit ihm gesprochen hat.
Das Wichtigste beim I’tikāf ist einfach, dass eine Person sein I’tikāf nur aus dem einzigen Grund vollzieht, um damit den erhabenen Allah näher zu kommen.
Der Fastenden kann vielen Dingen ausgesetzt sein, für die er nichts kann, wie Verletzungen, Nasenbluten, Erbrechen, das Verschlucken von Wasser oder ähnliches. All diese Dinge machen das Fasten nicht ungültig. Denn der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – hat gesagt: „Den Fasttag nicht nachzuholen braucht, wen das Erbrechen überkommt. Doch wer das Erbrechen absichtlich herbeiführt, ist dazu verpflichtet.“
Wenn jemand einen feuchten Traum während des Fastentages hatte, macht dies sein Fasten ungültig oder nicht? Und muss er sich mit der Ganzkörperwaschung (al-Ĝuşl) beeilen?
Antwort:
Ein feuchter Traum macht das Fasten nicht ungültig, da der Fastende sich dies nicht selbst ausgesucht hat. Trotzdem befindet er sich nun in einem unreinen Zustand (al-Djanābah) und muss die Ganzkörperwaschung vollziehen. Und wenn er erst nach dem Fadjr-Gebet diesen feuchten Traum hatte, dann kann er die Ganzkörperwaschung bis zum Dhuhr-Gebet verschieben. Das gleiche gilt auch, wenn er am Abend zuvor mit seiner Frau den Geschlechtsakt vollzogen hat, dann kann er die Ganzkörperwaschung bis vor dem Fadjr-Gebet verschieben. Denn es ist über den Gesandten Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – authentisch überliefert worden, dass er vor dem Fadjr-Gebet in einem unreinen Zustand (al-Djanābah) aufgewacht ist, nachdem er in der Nacht zuvor mit seiner Ehefrau den Geschlechtsakt vollzogen hatte, die Ganzkörperwaschung vollzogen hat und dann gefastet hat… Das gleiche gilt auch für die Frau, die von ihrer Menstruation oder ihrem Wochenbett (an-Nifāş) in der Nacht zuvor rein geworden ist, aber die Ganzkörperwaschung erst auf den anderen Morgen verschiebt. Auch ihr Fasten ist hier gültig.
Das, was nicht erlaubt ist, ist das Verschieben der Ganzkörperwaschung auf die Zeit nach dem Sonnenaufgang. Sowohl der Mann als die Frau müssen die Ganzkörperwaschung vor dem Sonnenaufgang vollziehen, damit sie das Fadjr-Gebet zu ihrer Zeit verrichten können.
Der Mann sollte sich vor dem Fadjr-Gebet mit der Ganzkörperwaschung spurten, damit er noch die Möglichkeit hat, in der Gemeinschaft das Fadjr-Gebet zu verrichten.
Was ist das Urteil bezüglich jemanden, der aus Vergesslichkeit gegessen oder getrunken hat? Und muss derjenige, der jemanden gesehen hat, der aus Vergesslichkeit gegessen oder getrunken hat, ans Fasten erinnern?
Antwort:
Wer aus Vergesslichkeit gegessen oder getrunken hat, dessen Fasten ist immer noch gültig. Doch wenn er sich wieder daran erinnern sollte, dass er eigentlich am fasten ist, dann muss er sofort das aus seinem Mund entfernen, was darin sich noch an Nahrung oder Flüssigkeit befindet. Er darf es auf keinen Fall mehr runterschlucken. Der Beweis für die Gültigkeit seines Fastens ist die Aussage des Gesandten Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken, der im Ĥadīth von Abu Hurairah überliefert wurde: „Wenn er (der Fastende) aus Vergesslichkeit (während seines Fastens) isst und trinkt, dann soll er sein Fasten fortsetzen, denn Allah hat ihm damit Speise und Trank gegeben.“ Eine Person wird nicht für seine Fehler zur Rechenschaft gezogen, wenn er es aus Vergesslichkeit getan hat. Der erhabene Allah hat gesagt: "Unser Herr, mache uns nicht zum Vorwurf, wenn wir (etwas) vergessen oder Fehler begehen." Daraufhin sagte der erhabene Allah: "Das werde Ich nicht."
Wenn jedoch jemand sieht, wie ein anderer isst oder trinkt, während er eigentlich am Fasten ist, dann soll er ihn darauf aufmerksam machen, denn das fällt unter der Rubrik „Das Ändern vom Übel“. Der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – hat gesagt: „Wer von euch etwas Übles sieht, soll es mit eigener Hand ändern, und wenn er dies nicht vermag, so soll er es mit seiner Zunge verändern, und wenn er dies nicht kann, dann mit seinem Herzen, und dies ist die schwächste Form des Glaubens.“ Es herrscht kein Zweifel darüber, dass das Essen und Trinken eines Fastenden während seines Fastens zu den großen Übeln gehört. Doch er wird nicht zur Rechenschaft gezogen, wenn er dies aus Vergesslichkeit getan hat. Doch wenn ihn jemand sieht, dann muss er ihn darauf hinweisen. Er ist dazu verpflichtet, das Übel zu ändern.
Einige benutzen den Şiwāk in Ramadan nicht, da sie befürchten, dass dadurch ihr Fasten ungültig wird. Stimmt das? Und was ist die angemessene Zeit in Ramadan, an der man Şiwāk benutzen sollte?
Antwort:
Das sich hüten vor der Nutzung des Şiwāk in den Tagen von Ramadan oder auch an anderen Tagen, an denen man fastet, ist unbegründet. Denn das Benutzen des Şiwāk ist Şunnah. Man reinigt dadurch seinen Mund und kommt dem Ruf Allahs nach, so wie es in der authentischen Şunnah überliefert wurde. Das Benutzen des Şiwāk ist in der Şunnah vor allem bekräftigt bei der Gebetswaschung, vor dem Verrichten des Gebets, nach dem Aufstehen vom Schlaf und beim Eintreten in das eigene Heim, sei es während des Fastens oder auch außerhalb. Das benutzen von Şiwāk macht das Fasten nicht ungültig, außer wenn dieser Şiwāk einen Geschmack hat, der sich auf deine Spucke überträgt. Hier darfst du deine Spucke nicht runterschlucken. Das gilt auch dann, wenn nach dem Benutzen des Şiwāk das Zahnfleisch blutet. Auch hier darf man dann die Spucke nicht runterschlucken. Wenn diese zwei Fälle nicht vorhanden sind, so hat das Benutzen des Şiwāk keinerlei negativen Auswirkungen auf das Fasten.
Wir rufen zur Rückkehr zum Qur`ān und zur prophetischen und authentischen Şunnah nach dem Verständnis der rechtschaffenen Vorfahren (Şalaf) – Allahs Wohlgefallen auf sie alle.
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