Das Urteil beim Stattfinden eines Ĥadaths

 

عن عَبّادٍ بنِ تَميمٍ، عَنْ عَبْدِ الله بنِ زَيد بنِ عَاصِمٍ المَازِني قال: شُكِيَ إلى النبي صلى الله عليه وسلم   الرجُلُ يُخَيلُ إلَيْهِ أنَهُ يَجِدُ الشيء في الصَّلاةِ، فَقَالَ: "لا يَنْصرفْ حَتّى يَسمَعَ صَوتاً أو يَجِدَ رِيحاً.  

 

Von ‘Abbād Ibn Tamīm wird berichtet, dass ‘Abdullah Ibn Zaid Ibn ‘Āşim al-Māzinī sagte: „Dem Propheten, möge Allah ihn loben und Heil schenken, wurde ein Mann beanstandet, der glaubte, etwas während des Gebets (in seinem hinteren Abschnitt) zu verspüren. Er antwortete darauf: „Er soll das Gebet nicht verlassen, bis er einen Ton hört oder einen Geruch wahrnimmt.““

 

Zusammenhängende Bedeutung:

Dieser Ĥadīth gehört – so wie es an-Nawawī, möge Allah mit ihm gnädig sein, erwähnt hat – zu den allgemeinen Grundsätzen des Islams und zu den Fundamenten, auf die zahlreiche und bedeutende Urteile aufgebaut werden.

Das heißt, dass grundsätzlich alle Angelegenheiten bei ihrem eigentlichen Urteil bestehen bleiben, solange, wie man sich dabei sicher ist. Nichts verändert diese Tatsache, wenn es lediglich auf Zweifel und Mutmaßungen aufgebaut ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Zweifel stärker werden oder weniger, solange diese Zweifel nicht die Ebene der Gewissheit erreicht haben. Bezüglich dieses Urteils existieren zahlreiche Beispiele, eines davon ist dieser obige Ĥadīth.

Solange sich eine Person nun sicher ist, dass er sich im Zustand der Reinheit (Tahārah) befindet und dann Zweifel aufkommen, dass er vielleicht doch ein Ĥadath hatte, dann gilt grundsätzlich, dass er im Zustand der Reinheit bleibt. Umgekehrt gilt natürlich dann auch, dass wenn jemand sich sicher ist, dass er einen Ĥadath hatte und dann zweifelt, ob er sich vielleicht doch im Zustand der Reinheit befindet, dann gilt grundsätzlich, dass er im Zustand des Ĥadaths bleibt. Dasselbe gilt auch für die Kleidung und den Freiflächen. Denn auch hier gilt grundsätzlich ihre Reinheit, bis man sich sicher ist, dass sie unrein sind.

Das gilt auch gleichermaßen für die Raka’āt (Abschnitte) des Gebets. Wer nun sicher ist, dass er zum Beispiel drei Raka’āt gebetet hat, jedoch zweifelt, ob er das Vierte auch schon gebetet hat, der soll grundsätzlich davon ausgehen, dass er es nicht getan hat.

Und wer sich nicht sicher ist, ob er seine Ehefrau geschieden hat, für den gilt grundsätzlich, dass er mit ihr immer noch verheiratet ist. Und so verhält es sich auch bei zahlreichen anderen Angelegenheiten, die bekannt sind.

 

Der Nutzen aus diesem Ĥadīth:

Die allgemeingültige Regel, dass grundsätzlich alle Angelegenheiten auf den Gegebenheiten bestehen bleiben, auf denen sie sich befanden.

Der reine Zweifel, ob nun ein Ĥadath stattgefunden hat oder nicht, macht weder die rituelle Gebetswaschung (Wudū`) noch das Gebet ungültig.

Das Verbot, das Gebet ohne einen eindeutigen Grund zu verlassen.

Der Wind, der aus dem Analtrakt entweicht, macht das Gebet ungültig, obgleich dabei ein Ton zu hören war oder nicht.

Der Grund, warum im Ĥadīth gefordert wurde, dass man davon den Ton hören oder den Geruch wahrnehmen muss, ist der, dass man sich diesbezüglich sicher sein muss. Wenn dieser Windabgang nun gehör- und geruchslos war, man sich aber trotzdem sicher ist, dass ein Windabgang stattgefunden hat, obwohl diese zwei Bedingungen nicht vorhanden waren, dann wird der Wudū` dadurch ungültig.

 

Anmerkung des Übersetzers: Ereignis, das Unreinheit hervorruft und Reinigung erforderlich macht, wie Abgang von Urin, Stuhl oder Darmgasen.

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