Der Unterschied zwischen der Ĥaddādiyah und der Şalafiyyah

 


Frage:

Was ist der Unterschied zwischen der Ĥaddādiyah und der Şalafiyyah? Und wie können wir zwischen ihnen unterscheiden?

 

Antwort:

Der Unterschied zwischen ihnen ist, dass die Ĥaddādīs von einem Mann geführt wurden, der seinen Neigungen gefolgt ist. Er war voller Neid, Hass und Missachtung gegen die Gelehrten gewesen. Bereits in Ägypten, wo er gelebt hat, war er, bevor er hierhin (nach Saudi-Arabien) kam, bekannt für seine Anfeindung und seiner Bösartigkeit gegen die Gelehrten gewesen.

Als er nach Riyad kam und dort sieben Jahre blieb, hat er weder Ibn Bāz, noch Fauzān, noch at-Tuwīdjrī oder sonst irgendeinen Gelehrten der Şunnah aufgesucht. Auch nahm er kein Wissen von ihnen, weil sein Hass, seine Überheblichkeit und seine Arroganz dies nicht zugelassen haben. Danach kam er nach Medina mit einem bestimmten Vorhaben, nämlich eine Fittnah zu entfachen. Er ging also nach Medina und hat sich dort als eine Person gegeben, die höflich ist und an seine Religion festhält. Dabei hat er sein eigentliches Anliegen verdeckt gehalten. Durch diese List ist er an die Tazkiyah (Empfehlung) der Leute von Medina gekommen. Danach fing er an, all die Schurken und das Gesindel um sich zu scharen. Die Leute von Medina sind ihm erst dann auf die Schliche gekommen, als er eine Rebellion gegen sie und gegen die Gelehrten des Königreichs (Saudi-Arabien) angezettelt hat. Seine Rebellion weitete sich dann aus auf alle Gelehrte der Şunnah dieser Welt, nicht nur im Königreich. Auch gegen Djamīlur-Raĥmān haben sie, nach dem er verstorben war, ihren Hass gerichtet, möge Allah mit ihm gnädig sein und ihn als Märtyrer angenommen haben.

Dies ist eine Rebellion gegen die Ahlu ş-Şunnah und ihrem Manhadj. Wir haben uns an sie mit zahlreichen Ratschlägen gewandt. Bei Allah, ich habe mich an sie mit einem Ratschlag gewandt und war höflich zu ihnen gewesen. Ich habe mit ihnen höflich diskutiert, auf dass sie zurückkehren mögen – denn bei Allah wir wollen keine Fittnah. Doch sie haben auf diese Rebellion und diesem Übel bestanden und haben angefangen, die Ahlu ş-Şunnah mit ihren schändlichen Worten niederzumachen. Sie sagen, dass der und der ein Lügner sei, der und der ein Sittenloser und so weiter. Sie haben aus den Anfeindungen gegen Ibn Ĥadjar und asch-Schaukānī eine Brücke gemacht, um die Gelehrten der Ahlu ş-Şunnah niederzumachen.

Herrscht Konsens unter den Gelehrten über den Unglauben desjenigen, der das Gebet unterlässt?

 


Frage:

Mein Bruder im Islam, bezüglich des Verlassen des Gebetes hast du geschrieben, dass die Mehrheit der Gelehrten gesagt haben, dass wer das Gebet verlässt und es nicht leugnet, kein Kāfir ist. Ich habe bis jetzt andere Sachen gehört oder gelesen, bekannt ist, dass die Şaĥābah alle die Meinung hatten, dass wer das Gebet verlässt, ein Kāfir ist. Kannst du bitte zu diesem Thema eine klare Stellungnahme von den Großgelehrten mit Beweisen nehmen?

Bārakallāhu fīk.

 

Antwort:

Alles Lob gebührt Allah. Und Lob und Heil seien auf Seinen Gesandten.

Willst du mein Bruder, möge Allah dich im Guten bewahren, etwa darauf hinaus, dass es diesbezüglich keine Meinungsverschiedenheit gibt und dass hierüber Konsens unter den Gelehrten herrsche? Die Gelehrten haben berichtet, dass es sogar unter den Gefährten (Şaĥābah), Allahs Wohlgefallen auf ihnen, diesbezüglich Meinungsverschiedenheit gab.

Muĥammad Ibn Naşr al-Marwazī hat gesagt: „Wir haben nun ausführlich über die Aussagen jener berichtet, die denjenigen zum Ungläubigen erklärt haben, der das Gebet absichtlich unterlassen hat. Außerdem haben wir auch ihre Beweise dafür zitiert. Dies ist die Sichtweise der meisten Leute des Ĥadīths. Es hat ihnen jedoch eine andere Gruppe von Ĥadīth-Wissenschaftlern diesbezüglich widersprochen und haben sich geweigert, denjenigen zum Ungläubigen zu erklären, der das Gebet unterlassen hat, außer er tat dies aus Leugnung, Stolz, Überheblichkeit, Weigerung und Sturheit, denn dann ist er ungläubig geworden. Einige von ihnen haben gesagt: Das Urteil bezüglich demjenigen, der das Gebet unterlassen hat, ist wie das Urteil bezüglich demjenigen, der andere Pflichten unterlassen hat, wie das Entrichten von Zakah, das Fasten von Ramadan und das Durchführen der Pilgerfahrt. Sie sagten weiter: Denn die Berichte, die über den Unglauben desjenigen überliefert wurden, der das Gebet unterlassen hat, sind analog zu den Berichten über den Unglauben desjenigen, der andere Sünden begangen hat.“ [Ta’dhīm Qadr aş-Şalah, 2/932-938, Verlag: Maktabat ad-Dār bi l-Madīnah al-Munawwarah, erste Ausgabe].

Ibn al-Mundhir hat gesagt: „Die Gelehrten sind sich uneins bezüglich demjenigen, der das Gebet absichtlich und ohne Grund unterlässt, bis ihre Zeit verstreicht. Eine Gruppe von Gelehrten hat gesagt, dass er Ungläubig sei. Dies ist die Aussage von Ibrāhīm an-Nacha’ī, Ayyūb aş-Şakhtayānī, Ibn al-Mubārak, Aĥmad und Işĥāq. Aĥmad hat gesagt: „Niemand wird wegen einer Sünde ungläubig, außer derjenige, der das Gebet absichtlich unterlässt.“

Derjenige, der das Gebet unterlässt, bis die Zeit des nächsten Gebets eintrifft, wird dreimal aufgefordert, zu bereuen. Dies sagten Şulaimān Ibn Dāwūd, Abū Khaythamah und Abū Bakr Ibn Abī Schaibah.

Eine andere Gruppe von Gelehrten hat gesagt: Er wird aufgefordert zu bereuen. Entweder er bereut oder er wird hingerichtet. Doch auch diese Gruppe von Gelehrten hat ihn nicht als Ungläubigen erklärt. Dies ist die Aussage von Makĥūl, Mālik, Ĥammād Ibn Zaid und asch-Schāfi’ī.

Asch-Schāfi’ī hat gesagt: „Es wurde gesagt, dass derjenige, der das Gebet unterlässt, dreimal aufgefordert wird, zu bereuen. Dies ist, wenn Allah so will, auch besser so. Entweder er betet dann oder er wird hingerichtet.“

Dann gibt es in dieser Angelegenheit auch eine dritte Aussage: Sie lautet, dass derjenige, der das Gebet absichtlich unterlässt, geschlagen und eingesperrt wird. Dies ist die Aussage von az-Zuhrī. Az-Zuhrī wurde über eine Person befragt, der das Gebet unterlässt. Er antwortete: „Wenn er das Gebet unterlassen hat, weil er neben dem Islam eine andere Religion erfunden hat, wird er hingerichtet. Wenn er jedoch ein Frevler ist, wird er feste geschlagen und eingesperrt.“ An-Nu’mān hat gesagt: „Er wird geschlagen und eingesperrt, bis er wieder betet.“

Neben dem, was wir bereits erwähnt haben, gibt es noch drei weitere Aussagen von drei Gruppen von Gelehrten:

Die erste Gruppe sagt: Er ist ein Frevler. Er ist also weder ein Gläubiger (Mu`min) noch ein Ungläubiger (Kāfir), der ewig im Höllenfeuer sein wird, wenn er nicht bereut.

Die andere Gruppe sagt: Er ist ungläubig bezüglich Allah, den Allgewaltigen, geworden, sodass sein Blut vergossen und sein Vermögen gepfändet werden darf.

Die letzte Gruppe sagt: Er verdient es, als Ungläubig bezeichnet zu werden, wenn er kein einziges Gebet verrichtet hat und dann stirbt. Denn mit der Aussage des erhabenen Allahs, "und verrichtet das Gebet" [al-An’ām 6:72], sind alle Gebete damit gemeint. Wer also den Islam annimmt und kein einziges Gebet verrichtet und dann stirbt, stirbt als Ungläubiger. Und wer in seinem Leben zumindest einige Gebete verrichtet hat, darf nicht mit dieser Bezeichnung bezichtigt werden.“ [al-Ischrāf ‘Alā Madhāhib Ahlu l-‘Ilm, 410-417].

Abū ‘Uthmān Işmā’īl aş-Şābūnī hat in seinem Buch „Der Glaube der Şalaf und der Leute des Ĥadīths“ gesagt:  „Die Leute des Ĥadīths sind sich uneins über den Muslim, der sein Gebet absichtlich unterlässt. Aĥmad Ibn Ĥanbal und eine Gruppe von Şalaf-Gelehrten, möge Allah mit ihnen gnädig sein, haben diesen zum Ungläubigen erklärt. Sie haben ihn aus dem Kreis des Islams verstoßen und stützen sich dabei auf den authentischen Ĥadīth: „Zwischen dem Diener und dem Schirk (Allah Partner beigesellen) steht die Unterlassung des Gebets. Wer das Gebet unterlässt, ist ungläubig geworden.“

Asch-Schāfi’ī, seine Gefährten und eine Gruppe der Şalaf-Gelehrten, möge Allah mit ihnen allen gnädig sein, hingegen sind hingegangen und haben gesagt, dass er dadurch nicht zum Ungläubigen wird, solange er glaubt, dass das Gebet verpflichtend ist. Er wird nur dann hingerichtet, wenn er das Gebet aus Leugnung unterlässt, so wie jemand, der, wenn er von seiner Religion abkehrt, hingerichtet wird, denn der erhabene Allah hat über Yūşuf berichtet, dass er sagte: "Verlassen habe ich das Glaubensbekenntnis von Leuten, die nicht an Allah glauben, und (verlassen habe ich) sie, die sie das Jenseits verleugnen." [Yūşuf :37]. Er hat also dieses Glaubensbekenntnis verlassen, nicht weil er sich bezüglich ihres Unglaubens unsicher war, sondern weil er es klar geleugnet hat.“ [I’tiqād aş-Şalaf wa Aşĥāb al-Ĥadīth, 278-279, Verlag: Dār al-‘Āşimah].

Ibn Ĥazm hat berichtet, dass es sogar unter den Gefährten des Propheten, möge Allah ihn loben und Heil schenken, Meinungsverschiedenheit diesbezüglich gegeben hat. Er sagte: „Eine Gruppe von Gelehrten ist hingegangen und hat gesagt, dass ein Muslim weder ungläubig wird noch frevelt, wenn er bezüglich der Angelegenheiten des Glaubens oder der Fatwah mit einer bestimmten Aussage spricht. Denn jeder, der sich in einer Sache anstrengt (Idjtihād) und sich dann der Sache unterwirft, von der er überzeugt ist, dass es die Wahrheit ist, wird auf jeden Fall dafür belohnt werden. Wenn er dabei die Wahrheit getroffen hat, wird er dafür doppelt belohnt werden und wenn er einen Fehler begangen hat, wird er nur einmal dafür belohnt werden. Dies ist die Aussage von Abū Lailah, Abū Ĥanīfah, asch-Schāfi’ī, Şufyān ath-Thaurī und Dāwūd Ibn ‘Alī, Allahs Wohlgefallen auf ihnen. Dies ist die Aussage von allen Gefährten, Allahs Wohlgefallen auf ihnen, bei denen wir wissen, dass sie bezüglich dieser Thematik etwas gesagt haben. Wir kennen keine Meinungsverschiedenheit unter ihnen diesbezüglich, außer was wir an Meinungsverschiedenheit unter ihnen erwähnt haben bezüglich des Ungläubig erklären desjenigen, der das Gebet absichtlich unterlässt, bis ihre Zeit verstreicht oder der das Entrichten der Zakah und das Fasten in Ramadan unterlässt oder der, der Alkohol trinkt. Wir werden nun, wenn Allah will, einige Beweise derjenigen zitieren, die jemanden zum Ungläubigen erklären, der bezüglich den Angelegenheiten des Glaubens etwas anderes sagt.“ [al-Faşl, 3/138, Verlag: al-Khānidjī].

Scheich al-Işlām Ibn Taimiyah hat folgende Aussage von Işĥāq zitiert: „Und Işĥāq sagte: „Wer das Gebet absichtlich unterlässt, bis die Zeit des Dhuhr-Gebets verstreicht und die Zeit des Maĝreb-Gebets beginnt oder bis die Zeit des Maĝreb-Gebets verstreicht und bereits die erste Hälfte der Nacht verstrichen ist, der ist ungläubig geworden bezüglich Allah, den Allgewaltigen. Er wird drei tagelang aufgefordert, zu bereuen. Wenn er nicht (zum Gebet) zurückkehren will und sagt, dass das Unterlassen des Gebets kein Unglaube sei, wird sein Kopf abgeschlagen.“ Er sagte weiter: „Wenn er das Gebet dann doch verrichten sollte, aber weiterhin dasselbe sagt (also das Unterlassen des Gebets kein Unglaube sei), so ist dies eine Angelegenheit des Idjtihāds (Anstrengung).“ Außer denjenigen, die sich der Gemeinschaft entgegengestellt haben und den verschiedensten Gelüsten gefolgt sind. Dies sind Leute, um die sich Allah nicht kümmern wird, da sie sich der Gemeinschaft entgegengestellt haben.“ [Madjmū‘ al-Fatāwah, 7/308-309].

In „Şunnan ad-Dārimī“, Kapitel „Tārik aş-Şalah“ sagte Imām ad-Dārimī kommentierend den Ĥadīth von Djābir: Der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, hat gesagt: „Zwischen dem Diener und dem Schirk (Allah Partner beigesellen) oder dem Unglauben steht die Unterlassung des Gebets.“ Abū Muĥammad hat gesagt: „Wenn der Diener dies ohne Entschuldigung und ohne Grund unterlässt, dann muss zu ihm gesagt werden: In ihm steckt Unglaube, jedoch darf er nicht des Unglaubens bezichtigt werden.“

Und Allah weiß es am besten!

Darf die Ehefrau den Familiennamen ihres Mannes annehmen?

Frage:

Wollte gerne wissen, ob es vom islamischen her erlaubt ist, den Namen des Mannes bei einer Eheschließung anzunehmen. Bitte um Beweise dafür, dass es nicht erlaubt ist und was der Grund dafür ist. Djazāk-Allāhu Chairan.

 

Antwort:

Alles Lob gebührt Allah. Und Lob und Heil seien auf Seinen Gesandten.

Die Fragende möchte wissen, ob es einer Frau erlaubt ist, ihren Familiennamen zu ändern, um damit ihre Angehörigkeit zu ihrem Ehemann zu zeigen. Dies ist nicht erlaubt und sogar verboten in der islamischen Rechtslehre (Scharī’ah). Denn niemand darf sich einem anderen zugehörig erklären, außer zum eigenen Vater, egal ob es sich dabei um einen Mann oder einer Frau handelt. Der erhabene Allah hat gesagt: "Nennt sie nach ihren Vätern; das ist gerechter vor Allah." [al-Aĥzāb 33:5]. Der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, hat gesagt: „Allah verflucht denjenigen, der sich zu einem anderen zugehörig erklärt, als zu seinem Vater.“ [verzeichnet bei Aĥmad und anderen].

„Dem Ständigen Ausschuss der Gelehrten“ wurde folgende Frage gestellt: „In einigen Ländern hat sich folgende Tat verbreitet: Wenn eine muslimische Frau heiratet, dann nimmt sie nach ihrer Heirat den Familiennamen ihres Ehemannes an. Ist es ihr erlaubt, den Namen des Ehemannes anzunehmen oder gehört dies zur westlichen Kultur, die wir meiden müssen und vor der wir warnen müssen?“

Die Gelehrten des Ausschusses antworteten darauf wie folgt: „Niemand darf sich einer anderen Person zugehörig erklären, außer dem eigenen Vater. Denn der erhabene Allah hat gesagt: "Nennt sie nach ihren Vätern; das ist gerechter vor Allah." [al-Aĥzāb 33:5]. Demjenigen ist außerdem eine schlimme Strafe angedroht worden, der sich einer anderen Person als den Vater zugehörig erklären. Deshalb darf auch keine Frau den Familiennamen ihres Ehemanns annehmen, so wie es unter den Ungläubigen Tradition ist und unter denjenigen Muslimen, die sie nachahmen. Und Allah verhilft zum Erfolg. Und Lob und Heil seien auf unseren Propheten Muĥammad, auf seine Angehörigen und all seinen Gefährten.“ [„Der ständige Ausschuss für Recherchen und Geben von Fatwah.“ Mitglieder des Ausschusses: Bakr Abū Zayd, Şāliĥ al-Fauzān, ‘Abdullah Ben Ĝadyān, ‘Abdul-‘Azīz Āl asch-Scheich, ‘Abdul-‘Azīz Ben ‘Abdullah Ben Bāz].

Somit darf sich niemand zu einer Person zugehörig erklären, außer zum eigenen Vater. Die Ungläubigen lassen es zu, dass die Ehefrau ihre Zugehörigkeit zum Vater ablegt und sich stattdessen dem Ehemann zuschreibt, dies ist verboten und eine Herabwürdigung der Frau.

Es existiert ja schließlich auch keine enge Blutsverwandtschaft zwischen dem Ehemann und seiner Ehefrau, warum soll sie sich ihm dann in der Art und Weise zugehörig erklären, indem sie seinen Familiennamen annimmt? Es kann ja außerdem auch sein, dass sie geschieden wird oder dass ihr Ehemann verstirbt und sie dann einen anderen Mann heiratet, muss sie dann immer wieder ihre Zugehörigkeit ändern, wenn sie heiratet?

Außerdem sind an ihrer Zugehörigkeit zu ihrem Vater auch weitere Rechte gebunden, wie die Erbschaft, der Unterhalt, die Angehörigen, die zum Kreis ihrer Maĥram gehören und so weiter. Wenn sie ihre Zugehörigkeit zu ihrem Vater ablegt und die des Ehemannes annimmt, dann entfallen all diese Rechte. Der Ehemann ist seinem Vater zugehörig, was hat nun die Ehefrau mit dem Schwiegervater bezüglich der engen Blutsverwandtschaft gemeinsam?

Dies ist ein Schwindel gegenüber dem Verstand und der Realität. Der Ehemann hat keine besonderen Vorteile gegenüber der Frau, sodass sie sich ihm auf diese Art und Weise zugehörig zeigen muss, indem sie seinen Familiennamen annimmt und ihres dafür ablegt, während er hingegen sich weiterhin seinem Vater zugehörig zeigt!

Deshalb muss jede Frau, die ihren Familiennamen bereits abgelegt hat und stattdessen den ihres Ehemannes dafür angenommen hat, dieses wieder rückgängig machen. Möge Allah die Lage der Muslime bessern.

 

Und Allah weiß es am besten!

Das Urteil über die sogenannten „islamischen Anāschīde“

Frage:

Ich habe eine Frage, man darf ja als Muslim keine Musik hören, was ist mit der Musik von Sami Yusuf, darf man das hören oder nicht?

 

Antwort:

Alles Lob gebührt Allah. Und Lob und Heil seinen auf Seinen Gesandten.

Diese Lieder von Sami Yusuf & Co dürfen nicht gehört werden, da sie zahlreiche Verstöße gegen die islamische Rechtslehre (Scharī‘ah) beinhalten. Dort werden verbotene Musikinstrumente gespielt, verbotene Lieder nachgeahmt und mit verführerischen Stimmen gesungen. Hier nun die Aussagen der großen Gelehrten dazu:

Scheich Muĥammad Ibn Şāliĥ al-‘Uthaimīn, möge Allah mit ihm gnädig sein, hat gesagt: „Ich denke, dass die islamischen Anāschīde sich geändert haben und nicht mehr das sind, was sie einmal waren. Früher waren es Stimmen, die eine Person nicht in Versuchung gebracht haben. Doch jetzt sind es verführerische Stimmen, die von bösen und verderblichen Melodien begleitet werden. Sie sagen, dass die Anāschīde lediglich durch den Duff (einfache Handtrommel) begleitet werden. Ich sage, man sollte sich von dieser Art von Anāschīden fernhalten. Wenn aber jemand zu uns kommt und Anāschīde singt, die eine tiefgründige Bedeutung haben und keinen Unsinn enthalten und dessen Stimme nicht von Musikinstrumenten begleitet wird, so gibt es hier nichts dagegen einzuwenden. Ĥaşşān Ibn Thābit hat in der Moschee des Propheten, möge Allah ihn loben und Heil schenken, Poesie gesungen.“ [Durūş wa Fatāwah al-Ĥaram al-Madanī, 1416 n.H. (1995 n.Ch.), Frage-Nr. 18].

Sind Tätowierungen verboten (ĥarām) im Islam

Frage:

Sind Tätowierungen ĥarām (verboten) im Islam? Wenn nicht, welche Symbole sind dann verboten? Ich weiß, dass es im Islam verboten ist, den Körper absichtlich zu verletzen, doch wie ist es, wenn das Tätowieren den Körper nicht verletzt, ist es trotzdem dann immer noch verboten?

 

Antwort:

Alles Lob gebührt Allah. Und Lob und Heil seien auf seinen Gesandten.

Tätowierung, die die Haut mit einer Nadel sticht und mit in ihr dann einen blauen oder einen anderen Farbstoff injiziert, ist in allen Formen verboten, ob es Schmerzen verursacht oder nicht, denn es verändert die Schaffung von Allah und weil der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, diejenigen verflucht hat, die andere tätowieren oder sich selbst tätowieren lassen.

In Buchārī und Muşlim ist verzeichnet, dass ‘Abdullah Ibn Maş’ūd, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: „Allah verflucht die Frauen, die andere Frauen tätowieren oder sich selbst tätowieren lassen, anderen die Augenbrauen entfernen oder ihre eigenen entfernen, anderen die Zähne abfeilen oder ihre eigene abfeilen (um die Zwischenräume kosmetisch zu vergrößern) und somit die Schaffung Allahs verändern!“ [al-Buchārī in „al-Libāş“, 5587; Muşlim in „al-Libāş“, 5538].

Al-Qurtubī, möge Allah mit ihm gnädig sein, hat gesagt: „All die Aĥādīthe, die bezüglich dieser Thematik überliefet wurden, sind ein Zeugnis dafür, dass derjenige, der dies tut (also andere tätowiert oder sich selbst tätowieren lässt), verflucht ist und dass diese Tat zu den großen Sünden gehört. Die Gelehrten sind sich jedoch uneins bezüglich dem Grund, warum es verboten ist. Es wurde gesagt, dass es verboten ist, weil es eine Form der Täuschung ist, und andere sagten wiederum, dass es verboten ist, weil es eine Art der Veränderung der Schöpfung Allahs darstellt, so wie es Ibn Maşūd gesagt hat - dies ist die richtigere Ansicht und umfasst zugleich auch die erste Bedeutung.

Es wurde außerdem gesagt, dass lediglich das verboten ist, was dauerhaft bleibt, denn dies stellt eine Veränderung der Schaffung Allahs dar. Alles andere, was nicht dauerhaft bleibt, wie Kohle (bzw. Tusche), mit dem sich die Frauen schön machen, haben die Gelehrten als erlaubt erklärt. [Taffşīr al-Qurtubī, 5/393].

Scheich Ibn ‘Uthaimīn, möge Allah mit ihm gnädig sein, wurde einmal gefragt: „Was ist das Urteil über die so genannte befristeten Tätowierungen? Dies ist ein Art Bild, das auf ein Teil des Körpers geklebt wird und nach ein paar Tagen wieder verschwindet?

Er, möge Allah mit ihm gnädig sein, antwortete darauf: „Wenn es ein Bild eines Tieres (oder eines Menschen) ist, dann ist es verboten und ist somit nicht gestattet. Wenn es jedoch ein Bild von Bäumen oder ähnliches ist, dann ist es OK. Doch aus meiner Sicht ist es besser, es trotzdem nicht zu tun, da es eine zusätzliche Belastung für die Frauen darstellt, die ihre Zeit damit vergeuden werden, diese Muster anzubringen. Es ist also besser, dies nicht zu tun.“

[Aus den Fatāwāş von Scheich Ibn ‘Uthaimīn für die Zeitschrift „ad-Da’wah“, Heft: 1741, 7.2.1421 n.H. (11.05.2000 n.Ch.) S. 36].

Und Allah weiß es am besten!

Darf man das Begrüßungsgebet der Moschee noch vor dem Maĝreb-Gebet verrichten?

Frage:

Inschallah könnt ihr mir helfen.

Ich war letztens in einer türkischen Moschee beten. Und wie gewohnt habe ich die zwei Şunnah gebetet. Als ich fertig war und mich hinsetzen wollte, hat eine Schwester mir die Frage gestellt, wieso ich wohl die 2 Şunnah gebetet habe.

Sie meinte, es ist Ĥarām in der Zeit von dem Maĝreb (Abendgebet) zwei Şunnah zu verrichten, d.h. sie meinte damit auch zur Begrüßung der Moschee. Ich meinte zu ihr, dass ich das zum ersten Mal höre und hab sie gefragt, ob sie Beweise dazu hat. Sie meinte, das ist Şaĥīĥ und es hat unser Prophet s.a.s gesagt.

Seitdem merke ich, dass es viele Schwestern gibt, die das missverstanden haben und die zwei Şunnah zur Begrüßung der Moschee nicht beten.

Ich vermute, dass die Schwester da etwas falsch verstanden hat. Hatte mal gelesen, dass es verhasst sein soll und nicht Ĥarām. Und nicht in der Moschee sondern zuhause. Aber Allāhu A’lam, bin mir nicht sicher. Den Ĥadīth dazu habe ich nicht finden können.

Bārakallāhu fīkum.

 

Antwort:

Alles Lob gebührt Allah. Und Lob und Heil seien auf seinen Gesandten.

Erstens:          Es ist nicht zulässig, die Segenswünsche auf den Gesandten Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, mit dem Buchstaben „s.a.s“ abzukürzen. Sie dazu folgende Fragestellung. (hier)

Zweitens:       In dieser Angelegenheit herrscht Meinungsverschiedenheit unter den Gelehrten. Doch die richtigere Sichtweise besagt, dass das Begrüßungsgebet der Moschee zu allen Tageszeiten verrichtet werden darf, auch nach dem Fadjr- und dem ‘Aşşr-Gebet, da der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, in seiner allgemeinen Aussage gesagt hat: „Wenn einer von euch die Moschee betritt, soll er sich nicht setzen, ehe er zwei Rak‘ah verrichtet hat.“ [verzeichnet bei al-Buchārī und Muşlim].

Außerdem gehört dieses Gebet zu den Gebeten, die einen Hintergrund haben (Dhawāt al-Aşbāb), wie das Tawāf-Gebet und das Gebet bei Mond- und Sonnenfinsternis. Deshalb ist die richtigere Sichtweise die, dass dieses Gebet zu allen Tageszeiten verrichtet werden darf auch zu den Zeiten, an denen das Beten untersagt wurde, so wie auch das Nachholen der Pflichtgebete von diesem Verbot ausgenommen wurden.

Der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagte bezüglich Tawāf-Gebet: „O ihr Söhne des ‘Abd Manāf, behindert niemanden daran, die Umkreisung (Tawāf) um das Haus (Ka‘bah) durchzuführen und zu beten, zu welcher Zeit er auch immer will, ob Tag oder Nacht.“ [verzeichnet von Imām Aĥmad und den Autoren der Şunnan mit einer authentischen Überlieferungskette].

Und bezüglich des Gebets bei Mond- und Sonnenfinsternis sagte er, möge Allah ihn loben und Heil schenken: „Wahrlich, die Sonne und der Mond sind zwei der Wunderzeichen Allahs. Sie werden nicht finster wegen Tod und Leben eines Menschen. Wenn ihr also so etwas erlebt, dann bittet Allah (um das Heil), sprecht den Takbīr, betet und gebt Almosen (Şadaqah) aus.“ [verzeichnet bei al-Buchārī].

Schaue dir bitte dazu auch die Antwort auf die Frage an, ob Nāfilah-Gebete in der Zeit zwischen dem ‘Aşşr- und dem Maĝreb-Gebet verrichtet werden dürfen. (hier)

Und Allah weiß es am besten!

Das Betiteln einer Person mit Ĥadji oder al-Ĥādj.

Frage:

Darf man jemanden Ĥadji nennen, der die Ĥadj verrichtet hat?

 

Antwort:

Alles Lob gebührt Allah. Und Lob und Heil seien auf seinen Gesandten.

Was das Betiteln einer Person, die die Pilgerfahrt (Ĥadj) vollzogen hat, mit Namen wie al-Ĥādj oder Ĥadji, so haben einige Gelehrte gesagt, dass dies eine Neuerung (Bidd‘ah) sei, andere wiederum sagten, dass es nicht schlimm sei.

Doch am sichersten ist es, wenn man solche Titeln nicht verwendet, da dies eine zur Schaustellung der guten Taten beinhaltet und somit eine Gefahr für Augendienerei (Riyā`) bildet. Denn es wird neben anderen Leuten gesagt, „Der al-Ĥādj (oder Ĥadji) soundso“, nur weil er die Pilgerfahrt vollzogen hat. Dies kann eine zur Schaustellung der rechtschaffenen Werke beinhalten, da in mitten von Menschen gesagt wird. Es gibt sogar Personen, die darauf bestehen, dass man sie als al-Ĥādj oder Ĥadji bezeichnet. Wenn du ihn allein mit seinem Namen ansprichst, dann fühlt er sich dadurch gekränkt.

Solche Titeln wurden außerdem weder über die Gefährten, Allahs Wohlgefallen auf ihnen, überliefert noch über die rechtschaffenen Vorfahren (Şalaf), möge Allah mit ihnen gnädig sein. Es wurde nirgends überliefert, dass gesagt wurde, al-Ĥādj (oder Ĥadji) Abu Bakr, al-Ĥādj (oder Ĥadji) ‘Ummar, al-Ĥādj (oder Ĥadji) Şa’īd al-Muşşaib, al-Ĥādj (oder Ĥadji)  Aĥmad Ibn Ĥanbal oder ähnliches. Dies ist ein Titel, der in den letzten Jahrzehnten neu erfunden wurde.

Und Allah weiß es am besten!

Das Urteil über Selbstbefriedigung

Frage:

Ich habe eine Frage und zwar, ist es erlaubt Selbstbefriedigung zu machen oder nicht? Ich bedanke mich jetzt schon.

 

Antwort:

Alles Lob gebührt Allah. Und Lob und Heil seien auf seinen Gesandten.

Scheich Ibn ‘Uthaimīn, möge Allah mit ihm gnädig sein, hat gesagt: „Man sollte geduldig in der Vermeidung der Selbstbefriedigung sein, denn es ist Ĥarām, so wie der erhabene Allah gesagt hat: "[…] und diejenigen, die ihre Scham hüten, außer gegenüber ihren Gattinnen oder was ihre rechte Hand (an Sklavinnen) besitzt, denn sie sind (hierin) nicht zu tadeln, - wer aber darüber hinaus (etwas) begehrt, das sind die Übertreter." [al-Mu`minūn 23:5-7].

Und der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, hat gesagt: „O ihr jungen Leute, wer von euch in der Lage ist, den Pflichten der Ehe nachzugehen, der soll heiraten denn dies hilft, die Blicke (zu anderen Frauen) zurückzuhalten und die Keuschheit vor Schändlichkeiten zu wahren. Wer aber dies nicht zu tun vermag, der soll fasten denn es ist eher für ihn ein Schutz (vor sündhafter Handlung)!“

Wenn Selbstbefriedigung zulässig gewesen wäre, dann hätte der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, damit geraten, da es einfacher ist und da die Menschen mehr Gefallen daran finden, als zu fasten, was ja schwieriger ist. Da der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, jedoch stattdessen mit dem Fasten befohlen hat, bedeutet dies, dass Selbstbefriedigung nicht zulässig ist.“

[Madjmū‘ Fatāwah asch-Scheich Ibn ‘Uthaimīn, 19,189].

Und Allah weiß es am besten!

Über die wahre Natur der Versicherungen und was der Islam dazu sagt

Frage:

Ich habe mich u.a. als Sachverständiger für Schäden am Bau selbstständig gemacht, hier ist eine Betriebshaftpflichtversicherung für meine Firma eigentlich notwendig. Ist das erlaubt?

 

Antwort:

Alles Lob gebührt Allah. Und Lob und Heil seien auf Seinen Gesandten.

Erstens:          Alle Formen von Versicherung basieren zweifellos auf Ribā (Zinsen/Wucher). Eine Versicherung ist der Verkauf von Geld für Geld, einer größeren oder kleineren Summe, mit verzögerter Bezahlung. Sie beinhaltet Ribā al-Fadl (eine auf Zinsen basierende Transaktion) und Ribā an-Naş` (Zinsen, die fällig sind, wenn eine Zahlung zu spät erfolgt), da alle Versicherungsunternehmen das Geld der Leute einkassieren mit dem Versprechen, mehr oder weniger Geld zurückzuzahlen, wenn ein bestimmter Unfall eintritt, gegen den die Versicherung abgeschlossen wurde. Das ist nichts anderes als Ribā und Ribā wurde im Qur`ān in mehreren Versen verboten.

Zweitens:       Alle Formen der heute üblichen Versicherungen sind nichts anderes als Glücksspiel, was Ĥarām ist gemäß dem Qur`ān-Vers: "O die ihr glaubt, berauschender Trank, Glücksspiel, Opfersteine und Lospfeile sind nur ein Gräuel vom Werk des Satans. So meidet ihn, auf dass es euch wohl ergehen möge!" [al-Mā`idah 5:90].

Versicherungen sind alle eine Art von Glücksspiel. Sie sagen dir: Bezahl diese Summe, und wenn dir dies und jenes passiert, geben wir dir das. Das ist pures Glücksspiel. Darauf zu bestehen, zwischen Versicherung und Glücksspiel zu unterscheiden, ist Haarspalterei und unakzeptabel für jeden gesunden Verstand. Die Versicherungsunternehmen selber geben zu, dass Versicherung ein Glücksspiel ist.

Drittens:         Alle Formen von Versicherung sind unklare Geschäfte, und Geschäfte, die auf unklaren Bedingungen basieren, sind entsprechend zahlreicher authentischer Aĥādīthe verboten, wie zum Beispiel der von Abū Hurairah überlieferte Ĥadīth: „Der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und heil geben, verbat Transaktionen, die durch das Werfen eines Steins bestimmt werden, und solche, bei denen Unsicherheiten mit im Spiel sind.“ [Muşlim].

„Transaktionen, die durch das Werfen eines Steins bestimmt werden“, dies war eine Art von Geschäft, die in den Märkten der vorislamischen Zeit vorherrschte, wo entweder vom Käufer oder dem Verkäufer ein Stein geworfen wurde, und alles, was er berührte, musste gekauft oder verkauft werden. „[…] solche, bei denen Unsicherheiten mit im Spiel sind”, damit sind Geschäfte gemeint, bei denen es keine Garantie seitens des Verkäufers gibt, dass dieser die Ware auch liefern kann. [Kommentar von Şaĥīĥ Muşlim].

Heutige Versicherungen basieren in extremster Weise auf Unsicherheit. Versicherungsunternehmen und diejenigen, die Versicherungen verkaufen, schließen nie eine Versicherung ab, wenn nicht eine klare Unsicherheit darüber besteht, ob der Fall, gegen den versichert wird, eintrifft oder nicht. Mit anderen Worten, die Bedingung, wogegen versichert wird, muss eine Möglichkeit haben, zuzutreffen oder nicht (im Gegensatz zu einer Person, bei der diese Bedingung bereits vorher existiert, wie zum Beispiel jemand, der todkrank ist, und eine Lebensversicherung beantragt). Diese Transaktion beinhaltet also eine Unsicherheit, nämlich ob und wann der besagte Unfall eintrifft, und welchen Schaden er verursacht. So sind bei Versicherungen drei Arten von Unsicherheiten vereinigt.

Viertens:        Alle Arten von Versicherung verzehren das Vermögen der Leute auf ungerechte Weise, was Ĥarām ist gemäß dem Qur’ān-Vers: "O die ihr glaubt, zehrt nicht euren Besitz untereinander auf nichtige Weise auf, es sei denn, dass es sich um einen Handel in gegenseitigem Einvernehmen handelt." [an-Nişā’ 4:29].

Versicherungen sind betrügerische Geschäfte, die darauf abzielen, Menschen durch Unrecht um ihr Vermögen zu bringen. Präzise Statistiken, die von einem deutschen Experten aufgestellt wurden, besagen, dass man nicht mehr als 2,9% von dem, was man investiert hat, wiederbekommt.

Versicherungen sind die Ursache großen Verlustes für jeden Staat, und es gibt keine Rechtfertigung noch Entschuldigung in den Taten der Ungläubigen (Kuffār), die ihre verwandtschaftlichen und freundschaftlichen Beziehungen abgebrochen haben und sich daher auf Versicherungen verlassen müssen, die sie wie ihren Tod hassen.

Dies sind nur einige Verletzungen der Scharī’ah, auf denen Versicherungen basieren. Es gibt noch zahlreiche weitere, die hier aus Platzgründen nicht aufgeführt werden können, und es besteht auch keine Notwendigkeit, dies zu tun, da nur eine der von uns erwähnten Verletzungen der Scharī’ah ausgereicht hätte, Versicherungen zu etwas zu machen, was nach dem Gesetz Allahs strengstens verboten ist.

Es ist eine Schande, wie sich einige von Versicherungsunternehmen durch die Art und Weise ihres Auftritts blenden lassen, und wie sie sich verwirren lassen durch Ausdrücke wie „kooperativ“ oder „gegenseitige Unterstützung“ oder „islamisch“ oder andere Bezeichnungen, die nicht das geringste am ungerechten System der Versicherung ändern.

Unternehmen, die behaupten, dass einige „Gelehrte“ Fatāwah gegeben hätten, die sogenannte „kooperative Versicherungen“ für Ĥalāl erklären, lügen. Grund für diese Verwirrung war, dass einige Versicherungsunternehmen mit einem Lügengespinst zu den „Gelehrten“ gegangen sind, das nichts mit irgendeiner Art von Versicherung zu tun hat. Sie sagten, es wäre eine sogenannte „kooperative Versicherung“ (damit es sich schöner anhört und um die Leute zu verwirren), die von ihrer Natur her nur eine Spende ist und dass es eine Art von gegenseitiger Hilfe wäre, die von Allah im Qur`ān erwähnt wird: "Und helft euch einander zur Frömmigkeit und Gottesfurcht" [al-Mā`idah 5:2] ,und dass das Ziel lediglich die Linderung großer Not wäre, die die Leute befallen könnte. Aber in Wahrheit waren die sogenannten „kooperativen Versicherungen“ nicht anders als jede andere Versicherung auch. Der Unterschied bestand lediglich in der Art und Weise, wie diese abgeschlossen wurden, nicht im System selbst. Diese Versicherungen waren weit davon entfernt, nur eine Art Spende zu sein oder gegenseitige Unterstützung in Frömmigkeit und Gottesfurcht, vielmehr war es eine Unterstützung in Sünde und Übertretung. Sie zielten nicht darauf ab, Katastrophen und Nöte zu lindern, sondern die Leute auf ungerechte Weise um ihr Vermögen zu betrügen, was strikt verboten ist wie jede andere Versicherung auch. Was sie den „Gelehrten“ vorgaukelten, hatte nichts mit Versicherung zu tun.

Was die Behauptung einiger betrifft, die sagen, dass ein Teil der Versicherungsprämie zurückgezahlt wird, so berührt das in keinster Weise die anderen Aspekte der Versicherung, nämlich Ribā, Glücksspiel, auf Unsicherheiten basierende Transaktionen, ungerechtes Verzehren des Vermögens der Leute und dem Widerspruch zum Prinzip des Vertrauens auf Allah, sowie andere Ĥarām Dinge. Versicherungen basieren auf Lüge und Betrug.

Wir rufen jeden Muslim, der stolz ist auf seine Religion und der auf Allah und den Jüngsten Tag hofft, dazu auf, Allah zu fürchten und jegliche Versicherungen zu vermeiden, wie schön sie auch immer präsentiert werden, da sie zweifellos verboten sind. So beschützt er seine Religion und sein Hab und Gut, und er wird mit einer Absicherung gesegnet werden von Dem, in Dessen Hand jede Sicherheit liegt, möge Er gepriesen sein.

Möge Allah uns und dir Verständnis in Angelegenheiten der Religion geben und uns dabei helfen, das zu tun, was den Herrn der Welten zufrieden stellt.

 

Und Allahs weiß es am besten.

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