Wie sagt jemand die Başmalah (Bişmillāhi r-Raĥmāni r-Raĥīm), wenn er im Badezimmer/Toilette ist?

 


Frage:

Wie sagt jemand die Başmalah (Bişmillāhi r-Raĥmāni r-Raĥīm), wenn er im Badezimmer/Toilette ist?

 

Antwort:

Wenn jemand im Badezimmer/auf der Toilette ist, sagt er die Başmalah mit dem Herzen, nicht (ausgesprochen) mit der Zunge, denn die Meinung, dass das Aussprechen beim Wudū` und Ĝuşl Pflicht ist, ist nicht stark. Darüber sagte Imām Aĥmad: „Es ist zum Thema Başmalah aussprechen beim Wudū` nichts Şaĥīĥ vom Propheten, möge Allah ihn loben und Heil schenken, überliefert.“

Und deshalb ist der Standpunkt des Verfassers des Buches „Al-Murni“ (Ibn Qudāmah) und anderer, dass die Başmalah auszusprechen nicht Pflicht (Wādjib), sondern Şunnah ist.

 

[Aus dem Buch Fatāwā fī  ş-Şalah wa t-Tahārah vom ehrenwerten Scheich al-‘Uthaimīn, Fatwā Nr. 30]

 

Essen und Trinken im Badezimmer/auf der Toilette

 


Frage:

Was ist das Urteil über das Essen und Trinken im Badezimmer/auf der Toilette?

 

Antwort:

Das Badezimmer/die Toilette ist ein Ort nur für das Verrichten der Notdurft und es ist nicht angebracht, dort länger zu verbleiben und sich mit essen oder anderem zu beschäftigen, was einen längeren Aufenthalt notwendig macht. Dies ist nicht angebracht.

 

[Aus dem Buch Fatāwā fī  ş-Şalah wa t-Tahārah vom ehrenwerten Scheich al-‘Uthaimīn, Fatwa Nr. 32]

Ist es erlaubt freiwillig (also zusätzlich) Tawāf zu machen vor dem Tawāf al-Wadā‘ (Abschiedstawāf)?

 


Frage:

Ist es erlaubt freiwillig (also zusätzlich) Tawāf zu machen vor dem Tawāf al-Wadā‘ (Abschiedstawāf)?

 

Antwort:

Es ist erlaubt, wenn es ihm leicht fällt und es nicht zu eng für ihn ist oder er einen anderen, der Tawāf macht, beengt. Später wenn er dann verreist, macht er den Tawāf al-Wadā‘.

 

[Aus dem Buch „Fatāwah fī l-Ĥadj wa l-‘Ummrah“ von Scheich al-‘Uthaimīn, Fatwā Nr. 1397]

Den Sohn Djibrīl oder Mīkā`īl nennen

Frage:

Ist es erlaubt, dass ich meinen Sohn Djibrīl oder Mīkā`īl nenne?

 

Antwort:

Es ist nicht verboten. Und das Benennen mit Namen von Şaĥābah, Tābi‘īn, Imamen oder Propheten ist ebenfalls nicht verboten. Wenn jemand Djibrīl nennt, kein Problem.

 

[Aus dem Buch „Madjmū‘ al-Fatāwah wa r-Raşā`il min Scheich Rabee‘, Band 15, Kapitel ‘Aqīqah]

Nach dem Tawāf al-Wadā‘ (Abschiedstawāf) in Maşdjid al-Ĥarām verbleiben

 


Frage:

Ist es für denjenigen erlaubt, der den Tawāf al-Wadā‘ (Abschiedstawāf) gemacht hat, in der Maşdjid al-Ĥarām zu verbleiben?

 

Antwort:

Nein, dies ist ein Fehler. Er betet und reist ab. Wenn er noch ein paar Dinge hat, die er z.B. in den Geschäften holen möchte, so ist dies kein Problem. Danach soll er abreisen. Was das dort (nach dem Tawāf al-Wadā‘) beten und verbleiben angeht, so ist dies falsch. Dies ist kein Wadā‘ (Abschied).

 

[Aus dem Buch „Madjmū‘ al-Fatāwah wa r-Raşā‘il min Scheich Rabee‘, Band 15, Kapitel Ĥadj]

Macht man den Taşşlīm mit dem Iman oder nach ihm?

 


Frage:

Macht man den Taşşlīm mit dem Iman oder nach ihm? Ist der zweite Taşşlīm (nach links) Şunnah oder Pflicht?

 

Antwort:

Der Taşşlīm ist nach dem Iman. Allerdings sehen es manche so, dass das Gebet mit dem ersten Taşşlīm beendet ist. Das Gebet ist mit dem ersten Taşşlīm beendet und der zweite ist Şunnah. In einigen Überlieferungen wurde von nur einem Taşşlīm überliefert. Wenn jemand den ersten Taşşlīm macht.

 

[Aus dem Buch „Madjmū‘ al-Fatāwah wa r-Raşā`il min Scheich Rabee‘, Band 15, Kapitel aş-Şalah]

Gibt es Bittgebet (Du’ā`) beim Steinigen der Säulen (Djamarāt)?

 


Frage:

Gibt es Bittgebete (Du’ā`) beim Steinigen der Säulen (Djamarāt)?

 

Antwort:

Wenn man die erste Säule bewirft, wendet man sich der Qiblah zu, hebt seine Hände und macht lange Du‘ā. Ebenso nach dem bewerfen der mittleren Säule. Was die dritte Säule angeht (Djamarāt al-‘Aqabah), so bleibt man nicht stehen (um Du’ā` zu machen).

 

Frage:

Gibt es dort bestimmte Bittgebete (Du’ā`)?

 

Antwort:

Es gibt dort keine bestimmten Du’ā`, die mir bekannt sind.

 

[Aus dem Buch „Fatāwah fī l-Ĥadj wa l-‘Ummrah“ von Scheich al-‘Uthaimīn, Fatwā Nr. 1324+1325]

Was ist das Urteil über das Urinieren im Stehen?

 


Frage:

Was ist das Urteil über das Urinieren im Stehen?

 

Antwort:

Das Urinieren im Stehen ist unter zwei Bedingungen erlaubt:

Dass man sicher ist, nicht vom Urin beschmutzt zu werden.

Dass man sicher ist, dass niemand die ‘Aurah sehen kann.

 

[Aus dem Buch „Fatāwah fī ş-Şalah wa t-Tahārah“ von Scheich al-‘Uthaimīn, Fatwa Nr. 26]

Taĥiyyatu l-Maşdjid Gebet beim betreten der Moschee in Mekka

 


Frage:

Ist das Taĥiyyatu l-Maşdjid-Gebet (Begrüßungsgebet der Moschee) beim betreten der Moschee in Mekka zwei Raka‘āt beim hereinkommen oder zählt das Gebet nach dem Tawāf als dieses?

 

Antwort:

Wer die Moschee „Maşdjid al-Ĥarām“ betritt um zu beten oder Unterrichte zu hören etc., betet, wie bei jeder anderen Moschee auch, zwei Raka‘āt zum betreten der Moschee. Dies wegen der Allgemeinheit der Aussage des Gesandten Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken: „Wenn jemand von euch eine Moschee betritt, so soll er sich nicht setzen bis er zwei Raka‘āt gebetet hat.“

Was aber das betreten mit der Absicht des Tawāf angeht, wie derjenige der ‘Ummrah macht oder freiwillig Tawāf macht, so genügt ihm der Tawāf als Taĥiyyatu l-Maşdjid, denn er betet, wenn er Tawāf gemacht, im Anschluss zwei Raka‘āt.

 

[Fatwā im Buch „Fatāwah fī Aĥkām al-Ĥadj wa l-‘Ummrah“ von Scheich al-‘Uthaimīn, Fatwā Nr.795]

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