Über die wahre Natur der Versicherungen und was der Islam dazu sagt

Frage:

Ich habe mich u.a. als Sachverständiger für Schäden am Bau selbstständig gemacht, hier ist eine Betriebshaftpflichtversicherung für meine Firma eigentlich notwendig. Ist das erlaubt?

 

Antwort:

Alles Lob gebührt Allah. Und Lob und Heil seien auf Seinen Gesandten.

Erstens:          Alle Formen von Versicherung basieren zweifellos auf Ribā (Zinsen/Wucher). Eine Versicherung ist der Verkauf von Geld für Geld, einer größeren oder kleineren Summe, mit verzögerter Bezahlung. Sie beinhaltet Ribā al-Fadl (eine auf Zinsen basierende Transaktion) und Ribā an-Naş` (Zinsen, die fällig sind, wenn eine Zahlung zu spät erfolgt), da alle Versicherungsunternehmen das Geld der Leute einkassieren mit dem Versprechen, mehr oder weniger Geld zurückzuzahlen, wenn ein bestimmter Unfall eintritt, gegen den die Versicherung abgeschlossen wurde. Das ist nichts anderes als Ribā und Ribā wurde im Qur`ān in mehreren Versen verboten.

Zweitens:       Alle Formen der heute üblichen Versicherungen sind nichts anderes als Glücksspiel, was Ĥarām ist gemäß dem Qur`ān-Vers: "O die ihr glaubt, berauschender Trank, Glücksspiel, Opfersteine und Lospfeile sind nur ein Gräuel vom Werk des Satans. So meidet ihn, auf dass es euch wohl ergehen möge!" [al-Mā`idah 5:90].

Versicherungen sind alle eine Art von Glücksspiel. Sie sagen dir: Bezahl diese Summe, und wenn dir dies und jenes passiert, geben wir dir das. Das ist pures Glücksspiel. Darauf zu bestehen, zwischen Versicherung und Glücksspiel zu unterscheiden, ist Haarspalterei und unakzeptabel für jeden gesunden Verstand. Die Versicherungsunternehmen selber geben zu, dass Versicherung ein Glücksspiel ist.

Drittens:         Alle Formen von Versicherung sind unklare Geschäfte, und Geschäfte, die auf unklaren Bedingungen basieren, sind entsprechend zahlreicher authentischer Aĥādīthe verboten, wie zum Beispiel der von Abū Hurairah überlieferte Ĥadīth: „Der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und heil geben, verbat Transaktionen, die durch das Werfen eines Steins bestimmt werden, und solche, bei denen Unsicherheiten mit im Spiel sind.“ [Muşlim].

„Transaktionen, die durch das Werfen eines Steins bestimmt werden“, dies war eine Art von Geschäft, die in den Märkten der vorislamischen Zeit vorherrschte, wo entweder vom Käufer oder dem Verkäufer ein Stein geworfen wurde, und alles, was er berührte, musste gekauft oder verkauft werden. „[…] solche, bei denen Unsicherheiten mit im Spiel sind”, damit sind Geschäfte gemeint, bei denen es keine Garantie seitens des Verkäufers gibt, dass dieser die Ware auch liefern kann. [Kommentar von Şaĥīĥ Muşlim].

Heutige Versicherungen basieren in extremster Weise auf Unsicherheit. Versicherungsunternehmen und diejenigen, die Versicherungen verkaufen, schließen nie eine Versicherung ab, wenn nicht eine klare Unsicherheit darüber besteht, ob der Fall, gegen den versichert wird, eintrifft oder nicht. Mit anderen Worten, die Bedingung, wogegen versichert wird, muss eine Möglichkeit haben, zuzutreffen oder nicht (im Gegensatz zu einer Person, bei der diese Bedingung bereits vorher existiert, wie zum Beispiel jemand, der todkrank ist, und eine Lebensversicherung beantragt). Diese Transaktion beinhaltet also eine Unsicherheit, nämlich ob und wann der besagte Unfall eintrifft, und welchen Schaden er verursacht. So sind bei Versicherungen drei Arten von Unsicherheiten vereinigt.

Viertens:        Alle Arten von Versicherung verzehren das Vermögen der Leute auf ungerechte Weise, was Ĥarām ist gemäß dem Qur’ān-Vers: "O die ihr glaubt, zehrt nicht euren Besitz untereinander auf nichtige Weise auf, es sei denn, dass es sich um einen Handel in gegenseitigem Einvernehmen handelt." [an-Nişā’ 4:29].

Versicherungen sind betrügerische Geschäfte, die darauf abzielen, Menschen durch Unrecht um ihr Vermögen zu bringen. Präzise Statistiken, die von einem deutschen Experten aufgestellt wurden, besagen, dass man nicht mehr als 2,9% von dem, was man investiert hat, wiederbekommt.

Versicherungen sind die Ursache großen Verlustes für jeden Staat, und es gibt keine Rechtfertigung noch Entschuldigung in den Taten der Ungläubigen (Kuffār), die ihre verwandtschaftlichen und freundschaftlichen Beziehungen abgebrochen haben und sich daher auf Versicherungen verlassen müssen, die sie wie ihren Tod hassen.

Dies sind nur einige Verletzungen der Scharī’ah, auf denen Versicherungen basieren. Es gibt noch zahlreiche weitere, die hier aus Platzgründen nicht aufgeführt werden können, und es besteht auch keine Notwendigkeit, dies zu tun, da nur eine der von uns erwähnten Verletzungen der Scharī’ah ausgereicht hätte, Versicherungen zu etwas zu machen, was nach dem Gesetz Allahs strengstens verboten ist.

Es ist eine Schande, wie sich einige von Versicherungsunternehmen durch die Art und Weise ihres Auftritts blenden lassen, und wie sie sich verwirren lassen durch Ausdrücke wie „kooperativ“ oder „gegenseitige Unterstützung“ oder „islamisch“ oder andere Bezeichnungen, die nicht das geringste am ungerechten System der Versicherung ändern.

Unternehmen, die behaupten, dass einige „Gelehrte“ Fatāwah gegeben hätten, die sogenannte „kooperative Versicherungen“ für Ĥalāl erklären, lügen. Grund für diese Verwirrung war, dass einige Versicherungsunternehmen mit einem Lügengespinst zu den „Gelehrten“ gegangen sind, das nichts mit irgendeiner Art von Versicherung zu tun hat. Sie sagten, es wäre eine sogenannte „kooperative Versicherung“ (damit es sich schöner anhört und um die Leute zu verwirren), die von ihrer Natur her nur eine Spende ist und dass es eine Art von gegenseitiger Hilfe wäre, die von Allah im Qur`ān erwähnt wird: "Und helft euch einander zur Frömmigkeit und Gottesfurcht" [al-Mā`idah 5:2] ,und dass das Ziel lediglich die Linderung großer Not wäre, die die Leute befallen könnte. Aber in Wahrheit waren die sogenannten „kooperativen Versicherungen“ nicht anders als jede andere Versicherung auch. Der Unterschied bestand lediglich in der Art und Weise, wie diese abgeschlossen wurden, nicht im System selbst. Diese Versicherungen waren weit davon entfernt, nur eine Art Spende zu sein oder gegenseitige Unterstützung in Frömmigkeit und Gottesfurcht, vielmehr war es eine Unterstützung in Sünde und Übertretung. Sie zielten nicht darauf ab, Katastrophen und Nöte zu lindern, sondern die Leute auf ungerechte Weise um ihr Vermögen zu betrügen, was strikt verboten ist wie jede andere Versicherung auch. Was sie den „Gelehrten“ vorgaukelten, hatte nichts mit Versicherung zu tun.

Was die Behauptung einiger betrifft, die sagen, dass ein Teil der Versicherungsprämie zurückgezahlt wird, so berührt das in keinster Weise die anderen Aspekte der Versicherung, nämlich Ribā, Glücksspiel, auf Unsicherheiten basierende Transaktionen, ungerechtes Verzehren des Vermögens der Leute und dem Widerspruch zum Prinzip des Vertrauens auf Allah, sowie andere Ĥarām Dinge. Versicherungen basieren auf Lüge und Betrug.

Wir rufen jeden Muslim, der stolz ist auf seine Religion und der auf Allah und den Jüngsten Tag hofft, dazu auf, Allah zu fürchten und jegliche Versicherungen zu vermeiden, wie schön sie auch immer präsentiert werden, da sie zweifellos verboten sind. So beschützt er seine Religion und sein Hab und Gut, und er wird mit einer Absicherung gesegnet werden von Dem, in Dessen Hand jede Sicherheit liegt, möge Er gepriesen sein.

Möge Allah uns und dir Verständnis in Angelegenheiten der Religion geben und uns dabei helfen, das zu tun, was den Herrn der Welten zufrieden stellt.

 

Und Allahs weiß es am besten.

Scheidung oder nicht

Frage:

Ich schreibe, weil ich nicht weiß, an wen ich mich wenden soll, der mir evtl. einen guten Rat geben kann. Es geht um meinen Mann und meinen Islam-Arabisch-Lehrer. Seit 5 Jahren bin ich mit meinem Mann verheiratet, aber sein Īmān ist schwach und er betet selten, manchmal gar nicht und er ist überhaupt kein islamisches Vorbild für unsere Kinder.

Ich werde deshalb oft wütend auf ihn und stecke wertvolle Kraft in ihn, aber es bringt keine Frucht. Er ist frauenfeindlich und für ihn sind alle Niqāb- und Ĥidjāb-Trägerinnen Heuchlerinnen. Ich muss mir oft Beleidigungen anhören und manchmal auch wieder nicht.

Trotz allem liebt er seine Kinder, geht arbeiten, um uns zu versorgen. Ich habe keine Möglichkeiten mich islamisch da weiter zu entwickeln, weil ich immer gebremst werde.

Mein ehemaliger Lehrer weiß von meinen Problemen. Er schlug mir die Ehe vor, wenn ich mich scheiden lassen würde. Ich wäre islamisch gesehen bei ihm in Marokko gut aufgehoben und meine Kinder denke ich auch. Ich hätte die Möglichkeit, mich weiter zum Islam hinzu entwickeln. Er ist zwar kein Scheich, aber ein wissender Mann, der mich weiter bringen könnte und der meinen Kindern den Islam besser zeigen könnte, als der richtige Vater.

Mit dem richtigen Vater muss ich immer kämpfen, damit er mal eine Pflicht gegenüber den erhabenen Allah erfüllt und mein Lehrer eben nicht. Ich mag ihn sehr und er mich auch (schäm). Ich möchte keine unkluge Entscheidungen treffen, sondern brauche islamischen Rat und möchte gerne wissen, wie ich da am besten vorgehen sollte. Ich sehne mich nach was besseren, will den erhabenen Allah gegenüber aber nicht undankbar sein und Ihn zornig machen. Aber es geht hier nicht nur um mich, sondern auch um meinen Mann und besonders die Kinder, das ist kein Spiel, darum melde ich mich bei ihnen in der Hoffnung, dass sie mir helfen können, richtig und klar zu denken und mir zu zeigen, was islamisch das Beste für alle wäre. Bitte helfen sie mir. Bārakallāhu fīk.

 

Antwort:

Alles Lob gebührt Allah. Und Lob und Heil seien auf Seinen Gesandten.

Wir raten dir liebe Schwester, dass du dich schnellstmöglich darum bemühen solltest, eine Lösung für dieses Problem zu finden, indem du die notwendigen Maßnahmen mit diesem Ehemann einleitest, der weder Allah fürchtet noch sich um deine Religion und um deine Standhaftigkeit sorgt. Suche nach rechtschaffenen Menschen, die auf deinen Ehemann einreden und ihm einen aufrichtigen Ratschlag geben, auf das er sich wieder bessern möge.

Wenn er dem nachkommt, dann ist es gut. Und wenn er sich weigern sollte, dann solltest du wissen, dass ein Zusammenleben mit solch einem Ehemann sich in Zukunft negativ auf dich und auf deine Kinder auswirken wird. Dies kann eine gefährliche Wirkung auf euch haben. Wenn er sich also nicht bessern will und weiterhin sein Gebet vernachlässigt und sich über die Niqāb- und Ĥidjāb-Trägerinnen lustig macht, dann bitten wir den erhabenen Allah, dass er dir einen besseren Mann schenkt und dass Er dir die Heirat mit einem tugendhaften und rechtschaffenen Mann erleichtert, der dich im Guten begleitet und dich bei der Umsetzung deiner religiösen Pflichten unterstützt, sodass ihr eine gläubige Familie gründet.

Suche dabei die Hilfe von Allah, denn Er wird niemanden im Stich lassen, der nach Seiner Hilfe sucht. Und wer sich selbst vor seinem Herrn erniedrigt, der wird niemals verloren gehen. Versuche vermehrt rechtschaffene Werke zu verrichten und nach rechtschaffenen und gläubigen Freundinnen zu suchen, die dir beim Überwinden deiner Sorgen helfen können und dir dabei helfen können, Deinem Herrn zu gehorchen.

Wir bitten Allah, dass Er dir deine Angelegenheiten vereinfacht und dass Er dir dabei hilft das zu tun, was Er liebt und Ihm gefällt. Und Allah ist die Quelle der Kraft.

 

Und Allah weiß es am besten.

Fühlt ein Toter Schmerzen?

Frage:

Ich habe gleich mehrere Fragen zu einem Thema. Inschā`-Allah gibt es Überlieferungen dazu.

1. Wie ist es, wenn eine Frau zum Islam konvertiert, den Islam aber nicht praktiziert und dann stirbt, hat diese Frau die Aussicht nach ihrer Bestrafung ins Paradies zu kommen?

2. Wie ist es wenn diese Frau nach ihrem Tode nicht islamisch beerdigt wurde, es wurde keine Totenwaschung gemacht und sie eingeäschert wurde? „Merkt" der Tote die Verbrennung?

3. Wie ist es bei der Totenwaschung, gibt es Überlieferungen ob der Tote die Waschung „bemerkt". Ich habe gehört, dass man sehr behutsam sein soll mit den Toten bei der Waschung, um sie nicht zu verletzten?!

Ich weiß das sind viele Fragen auf einmal aber inschā`-Allah könnt ihr sie mir beantworten. Es geht um eine Frau aus dem näheren Umfeld einer Schwester und sie weiß nicht wie sie sich Verhalten soll.

 

Antwort:

Alles Lob gebührt Allah. Und Lob und Heil seien auf seinen Gesandten.

Erstens:          Derjenige, der stirbt und in seinem Leben nie gebetet hat, gehört eines der beiden Kategorien an: Wenn er die Pflicht des Gebets geleugnet hat, dann ist er damit zum Ungläubigen geworden. Hierüber herrscht keine Meinungsverschiedenheit unter den Gelehrten. Somit darf weder das Totengebet für ihn verrichtet noch darf für ihn bei Allah um Vergebung gebeten werden. Denn der erhabene Allah hat gesagt: "Und bete niemals über jemandem von ihnen, der gestorben ist, und stehe nicht an seinem Grab! Sie verleugneten ja Allah und Seinen Gesandten, und sie starben als Frevler." [at-Taubah 9:84].

Wenn er die Pflicht des Gebets bekräftigt hat und es aus Faulheit und Missachtung sein gelassen hat, dann herrscht bezüglich seines Unglaubens Meinungsverschiedenheit unter den Gelehrten. Diejenigen, die ihn zum Ungläubigen verurteilt haben, haben auch gesagt, dass man für ihn kein Totengebet verrichten darf, wenn er stirbt.

Diejenigen, die sagen, dass er nicht zum Ungläubigen wurde – und das ist die Mehrheit der Gelehrten – sagen auch, dass man für ihn das Totengebet verrichten darf, so wie dies für alle Muslime getan wird. Er befindet sich somit unter dem Willen Allahs, wenn Er möchte, wird Er ihn bestrafen und wenn Er möchte, wird Er ihm vergeben. Er kann ihm von Anfang an vergeben oder Er bestraft vorher und vergibt ihm danach, wenn er den Tauhid verinnerlicht hat.

Zweitens:       Grundsätzlich gilt, dass ein Muslim nicht im Friedhof der Ungläubigen beigesetzt wird und umgekehrt, außer in Notfällen. Diejenigen Muslime, die mit den ungläubigen begraben wurden, ohne Totenwaschung, Leichentuch und Totengebet, werden am Jüngsten Tag nach ihren Absichten auferstehen. Ihr Urteil im Jenseits wird entsprechend ihres Glaubens und ihrer rechtschaffenen Werk sein. Das Urteil wird nicht nach dem Boden gefällt, indem sie begraben wurden. Von Djābir Ibn ’Abdullah, Allahs Wohlgefallen auf ihm, wird berichtet, dass er gesagt hat: Der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, hat gesagt: „Jede Person wird nach dem Zustand, in dem er starb, wieder zum Leben erweckt werden.“ [verzeichnet bei Muşlim, 2878].

Die Verbrennung eines Menschen ist zweifellos schlimmer als das Brechen seiner Knochen. Der erhabene Allah hat Seinen Dienern das Begräbnis erlassen. Er hat es dem ersten Sohn Adams beigebracht, indem Er, Erhaben ist Er, sagte: "Da schickte Allah einen Raben, der in der Erde scharrte, um ihm zu zeigen, wie er die böse Tat an seinem Bruder verbergen könne. Er sagte: „O wehe mir! War ich unfähig, zu sein wie dieser Rabe und die böse Tat an meinem Bruder zu verbergen?“ So wurde er von denjenigen, die bereuen." [al-Mā`idah 5:31].

Deshalb darf keine Leiche eines Toten verbrannt werden, auch wenn er dieses vor seinem Tod gewünscht hat oder seine Angehörigen dies fordern sollten. Denn dies gehört zur Abscheulichkeit, die man weder machen noch unterstützen darf.

Drittens:         Ob eine Person nach seinem Tod etwas spürt oder nicht, gehört zu den Angelegenheiten des Verborgenen, über die man nicht sprechen darf, außer mit Beweisen. Die Gelehrten sind sich uneins darüber, ob eine Person nach seinem Tod etwas spürt oder nicht. Dem Körper des Toten muss genauso Respekt entgegengebracht werden, wie dem Körper eines Lebenden. Ahmad, Abū Dāwūd und Ibn Mādjah haben den Ĥadīth von ’Ā`ischah, Allahs Wohlgefallen auf ihr, verzeichnet, die berichtet hat, dass der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagte: „Das Brechen des Knochens von einem Verstorbenen ist wie das Brechen des Knochens von einem Lebenden.“

Außerdem ist in „Şaĥīĥ Muşlim“ der Ĥadīth von Marthad Ibn Abī Marthad verzeichnet, der berichtet hat, dass der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagte: „Setzt euch nicht auf Gräbern und betet nicht darauf.“ Diese Aĥādīthe weisen klar daraufhin, dass mit den Leichen der Toten behutsam umgegangen werden muss und dass es nicht erlaubt ist, diesen Schaden zuzufügen.

 

Und Allah weiß es am besten.

Das Urteil über die Mehrehe und die Bedingungen hierfür

Frage:

Was ist das Urteil über die Mehrehe?

 

Antwort:

Alles Lob gebührt Allah. Und Lob und Heil seien auf seinen Gesandten.

Der erhabene Allah hat es dem Mann erlaubt, mehr als eine Frau zu haben, indem Er sagte: "Und wenn ihr befürchtet, nicht gerecht hinsichtlich der Waisen zu handeln, dann heiratet, was euch an Frauen gut scheint, zwei, drei oder vier. Wenn ihr aber befürchtet, nicht gerecht zu handeln, dann (nur) eine oder was eure rechte Hand besitzt. Das ist eher geeignet, dass ihr nicht ungerecht seid." [an-Nişā` 4:3].

Dies zeigt deutlich, dass die Mehrehe zulässig ist und dass nach der islamischen Rechtslehre (Scharī’ah) ein Mann eine, zwei, drei oder vier Frauen heiraten darf. Ihm ist es jedoch nicht zulässig, mehr als vier Frauen zu heiraten. Dies ist die Ansicht der Mufassirūn und der Gelehrten der Rechtsschulen. Außerdem herrscht in diesem Punkt Konsens unter den Muslimen.

Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass die Mehrehe Bedingungen hat:

Erstens:          Gerechtigkeit und Fairness.

Denn der erhabene Allah hat gesagt: "Wenn ihr aber befürchtet, nicht gerecht zu handeln, dann (nur) eine […]." [an-Nişā` 4:3]. Dieser Vers zeigt, dass Gerechtigkeit eine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Mehrehe ist. Wenn ein Mann befürchten sollte, dass er nicht in der Lage ist, seine Frauen fair zu behandeln, wenn er mehr als eine heiratet, dann ist es ihm untersagt, mehr als eine zu heiraten. Das, was hier mit Gerechtigkeit gemeint ist, ist dass alle Ehefrauen bezüglich des Unterhalts, der Kleidung, der Übernachtung und anderen materiellen Angelegenheiten, die in seiner Macht stehen und über die er Kontrolle hat, gleich behandelt.

Im Hinblick auf Gerechtigkeit und Gleichbehandlung im Bereich der Liebe, so wird ein Mann diesbezüglich nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Dies wird von ihm nicht verlangt, da es nicht möglich ist, dies zu kontrollieren. Dies ist das, was durch die Worte Allahs gemeint ist: "Und ihr werdet zwischen den Frauen nicht gerecht handeln können, auch wenn ihr danach trachtet." [an-Nişā` 4:129] d. h., im Hinblick auf die Liebe des Herzens.

Zweitens:       Die Möglichkeit, den Unterhalt für alle Frauen zu gewährleisten.

Der Beweis dafür ist der Vers, wo darin der erhabene Allah gesagt hat: "Diejenigen, die keine (Möglichkeit zum) Heirat(en) finden, sollen keusch bleiben, bis Allah sie durch Seine Huld reich macht." [an-Nūr 24:33].

Der erhabene Allah hat in diesem Vers demjenigen anbefohlen, der in der Lage ist, zu heiraten, jedoch nicht über die finanziellen Möglichkeiten dafür verfügt, keusch zu bleiben. Einer der Gründe, warum man sich eine Heirat nicht leisten kann, ist sind die nicht vorhandenen Möglichkeiten, den Mahr (Morgengabe) zu zahlen oder den Unterhalt der Frau zu garantieren. [„al-Mufaşşal Aĥkām fī l-Mar`ah, Band 6, S. 286].

Einige Gelehrte sind sogar der Ansicht, dass die Mehrehe besser ist als das sich lediglich Beschränken auf eine Frau. Scheich Ibn Bāz, möge Allah mit ihm gnädig sein, wurde gefragt: „Ist das Grundprinzip der Ehe die Mehrehe oder die Heirat mit einer einzigen Frau?"

Er antwortete: „Das Grundprinzip in der Scharī’ah ist die Mehrehe für diejenigen, die es sich leisten können, wenn sie keine Angst vor der Ungerechtigkeit haben, da dies viele Vorteile hat, wie etwa die Bewahrung der Keuschheit von einem selbst und denen, die man heiratet und das Produzieren von vielen Kindern, damit die Zahl der Ummah und derer, die Allah allein anbeten erhöht wird. Dies wird durch die Worte Allahs angegeben: "Und wenn ihr befürchtet, nicht gerecht hinsichtlich der Waisen zu handeln, dann heiratet, was euch an Frauen gut scheint, zwei, drei oder vier. Wenn ihr aber befürchtet, nicht gerecht zu handeln, dann (nur) eine oder was eure rechte Hand besitzt. Das ist eher geeignet, dass ihr nicht ungerecht seid." [an-Nişā` 4:3].

Und weil der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, mehr als eine Frau heiratete und Allah gesagt hat: "Ihr habt ja im Gesandten Allahs ein schönes Vorbild […]." [al-Aĥzāb 33:21].

Einige der Gefährten des Propheten, möge Allah ihn loben und Heil schenken, haben gesagt: „Was mich betrifft, so werde ich kein Fleisch essen", und ein anderer sagte, „Was mich betrifft, so werde ich (die ganze Nacht) beten und (darin) niemals schlafen", ein anderer sagte, „Was mich betrifft, so werde ich (jeden Tag) fasten und nie brechen" und ein anderer sagte, „Was mich betrifft, so werde ich nie Frauen heiraten." Als diese Nachricht von ihnen zum Propheten, möge Allah ihn loben und Heil schenken, gelangt war, hielt er den Menschen eine Predigt. Er lobpreiste Allah und sagte dann: „Seid ihr es, die das und das gesagt haben? Bei Allah! Was mich betrifft, so fürchte ich Allah mehr als alle und ich habe mehr Wissen als alle, aber ich faste und breche es, und ich bete in der Nacht und schlafe, und ich esse Fleisch und heirate Frauen. Derjenige, der meiner Şunnah nicht folgt, ist nicht von mir.“

Diese großen Worte des Propheten, möge Allah ihn loben und Heil schenken, umfassen sowohl die Ehe mit einer Frau und die Mehrehe.

[„Madjallat al-Balāĝ”, Frage: 1015; „Fatāwah ’Ulamā` al-Ballad al-Ĥarām”, S. 386].

Und Allah weiß es am besten.

Die verbindlichen Bedingungen für einen islamischen Schleier (Ĥidjāb)

Frage:

Ich habe eine Frage zum Ĥidjāb, ich habe sehr viele unterschiedliche Meinungen gehört. Könnt ihr das Ĥidjāb nach Scharī‘ah erklären?? Und ist es Pflicht, Niqāb zu tragen??

 

Antwort:

Alles Lob gebührt Allah. Und Lob und Heil seien auf Seinen Gesandten.

Scheich al-Albānī
, möge Allah mit ihm gnädig sein, hat gesagt: „Die Bedingungen des Ĥidjāb sind folgende:

Erstens:          Es sollte den gesamten Körper bedecken, außer das, was davon ausgenommen wurde.

Der erhabene Allah hat sagt: "O Prophet, sag deinen Gattinnen und deinen Töchtern und den Frauen der Gläubigen, sie sollen etwas von ihrem Überwurf über sich herunterziehen. Das ist eher geeignet, dass sie erkannt und so nicht belästigt werden. Und Allah ist Allvergebend und Barmherzig." [al-Aĥzāb, 33:59].

Dieser Vers stellt eindeutig fest, dass es Pflicht ist, die Schönheit einer Frau zu bedecken. Nichts davon darf für einen Nicht-Maĥram Mann zu sehen sein, außer das, was unbeabsichtigt zum Vorschein kam. In diesem Fall trifft sie keine Schuld, wenn sie dazu spurtet, diese Stellen wieder zu bedecken.

Al-Ĥāfidh Ibn Kathīr sagte in seinem Taffşīr: „Dies bedeutet, dass sie einem Nicht-Maĥram nichts von ihrer Schönheit zeigen dürfen, außer das, was unmöglich ist, zu verbergen. Ibn Maş‘ūd sagte: „So wie der Mantel und die Kleidung. Das heißt, das, was die Frauen der Araber an äußeres Gewand zu tragen pflegten, die die Kleidung darunter bedeckt haben. Das kleine Stück unten, was von der Kleidung vielleicht zu sehen ist, ist nicht schlimm für sie, da es unmöglich ist, es zu verbergen.““

Zweitens:       Es darf in sich schon keine Zierde (Verschönerung) sein.

Der erhabene Allah hat gesagt: "Und sag zu den gläubigen Frauen, sie sollen […] ihren Schmuck (Verschönerung) nicht offen zeigen […]." [an-Nūr 24:31]. Die allgemeine Bedeutung dieses Verses umfasst auch das äußere Gewand. Denn, wenn es verschönert ist, dann wird es genauso die Aufmerksamkeit der Männer auf sie lenken. Dies wird durch den Vers in Sure al-Aĥzāb weiter bekräftig: "Haltet euch in euren Häusern auf; und stellt euch nicht zur Schau wie in der Zeit der früheren Unwissenheit." [al-Aĥzāb 33:33].

Dies wird auch durch den Ĥadīth unterstützt, wo darin der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagte: „Es gibt drei Arten von Menschen, nach denen ihr nicht fragen braucht: Ein Mann, der die Gemeinschaft (al-Djamā’ah) verlassen hat, zu seinem Führer ungehorsam war und ungehorsam starb. Eine Sklavin bzw. ein Sklave, die bzw. der davonläuft und dann stirbt. Eine Frau, deren Mann abwesend ist und der ihr all das hinterlassen hat, was sie braucht. Doch als er ging, hat sie sich zur Schau gestellt. Fragt mich nicht nach denen.“ [verzeichnet bei al-Ĥākim, 1/119 und Aĥmad, 6/19. Dieser Ĥadīth wurde von Faddālah Bint ‘Ubaid berichtet. Seine Überlieferungskette (Işnād) ist authentisch (şaĥīĥ) und steht ist in „al-Adabb al-Muffradd“].

Drittens:         Es sollte dick und nicht durchsichtig sein.

Denn die Verschleierung wird erst durch diese Bedingung erfüllt. Durchsichtige Kleidung macht eine Frau noch verlockender und schöner für den Mann. Deshalb sagte der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, diesbezüglich: „In der letzten Zeit meiner Ummah (islamische Gemeinschaft) wird es Frauen geben, die bekleidet und doch nackt sind, die ihr Haar hochstecken wie die Höcker eines Kamels – verflucht sie, denn sie sind verflucht.“ In einem anderen Ĥadīth fügt er noch hinzu: „Sie werden das Paradies nicht betreten noch seinen Duft auch nur riechen können, obwohl dieser Duft über eine Entfernung von so und so wahrgenommen werden kann.“ [verzeichnet bei Muşlim aus dem Bericht von Abu Hurairah].

Ibn ‘Abdul-Barr sagte: „Das, was er, möge Allah ihn loben und Heil schenken, damit gemeint hat, sind Frauen, die feine Kleider tragen, die ihren Körper betonen und nicht bedecken. Sie sind so gesehen zwar bekleidet, doch in Wirklichkeit nackt.“ [aş-Şuyūtī in „Tanwīr al-Ĥawālik, 3/103].

Viertens:        Es sollte weit sein und nicht enganliegend, so dass es Teile des Körpers beschreibt.

Der Zweck der Kleidung ist das Abwehren der Fittnah (Versuchung) und dies kann nur dann erreicht werden, wenn die Kleidung weit und nicht enganliegend ist. Enge Kleidung zeigt, auch wenn es die Hautfarbe der Frau verbergen sollte, die Umrisse ihres Körpers oder zumindest ein Teil davon und schafft somit ein lebendiges Bild in den Köpfen der Männer. Dies verbirgt bekannter weise viel Unheil und stiftet auch zu Unheil an. Also muss die Kleidung weit sein.

Uşāmah Ibn Zaid sagte: „Der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken,  gab mir einen dicken ägyptischen Gewand, das eines der Geschenke war, die ihm Duĥyat al-Kalbī gab. Ich wiederum gab es meiner Frau, damit sie es trägt. Er sagte: „Warum sehe ich nicht, dass du das ägyptische Gewand trägst?“ Ich sagte: „Ich habe es meiner Frau gegeben, damit sie es trägt.“ Er sagte: „Dann sag ihr, sie solle darunter ein Kleid tragen, denn ich befürchte, dass es die Größe ihrer Knochen beschreiben könnte.“ [verzeichnet bei ad-Diyā` al-Maqdişī in „al-Aĥādīth al-Muchtārah, 1/442, bei Aĥmad und al-Bayhaqī, mit einer guten (ĥaşşan) Überlieferungskette].

Fünftens:        Es darf weder parfümiert sein noch den Duft des Weihrauchs tragen.

Es gibt zahlreiche Aĥādīthe, die es Frauen verbieten, sich zu parfümieren, wenn sie aus ihren Häusern gehen. Wir werden hier einige davon erwähnen, die eine authentische Überlieferungskette haben:

  1. Abū Mūşā al-Asch‘arī sagte: Der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagte: „Jede Frau, die sich parfümiert und an den Leuten vorbeigeht, so dass sie sie riechen können, ist eine Ehebrecherin.“
  2. Zainab ath-Thaqafiyyah hat berichtet, dass der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagte: „Wenn eine von euch (Frauen) in die Moschee geht, dann soll sie kein Parfüm auftragen.“
  3. Abu Hurairah sagte: Der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken,  sagte: „Lasst keine Frau, die sich mit duftenden Weihrauch (Bachūr) parfümiert hat, mit uns am ‘Ischā`-Gebet teilnehmen.“
  4. Mūşā Ibn Yaşār hat von Abu Hurairah berichtet, dass eine Frau an ihm vorbeiging, während ihr Duft überwältigend war. Er sagte zu ihr: „O Dienerin des Gewalthabers, gehst du etwa gerade in die Moschee?“ Sie sagte: „Ja.“ Er sagte: „Und hast du dich deshalb dafür parfümiert?“ Sie sagte: „Ja.“ Er sagte: „Dann geh wieder zurück (in dein Heim) und wasche dich, denn ich hörte den Gesandten Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagen: „Wenn eine Frau in die Moschee kommt und ihr Duft überwältigend ist, wird Allah keines ihrer Gebet annehmen, bis sie nach Hause geht und sich wäscht.“


Diese Aĥādīthe sind allgemeingültig. Das Verbot des Auftragens von Parfüm erstreckt sich sowohl auf den Körper als auch auf die Kleidung, insbesondere da ja im dritten Ĥadīth der Weihrauch erwähnt wurde und Weihrauch speziell zum parfümieren der Kleidung benutzt wird.

Der Grund für dieses Verbot ist ganz klar, nämlich dass der Duft der Frauen die Begierden der Männer unnötig provoziert. Die Gelehrten haben ebenfalls auch andere Dinge zu diesem Punkt aufgezählt, die zu den Dingen gehören, die von Frauen vermieden werden sollten, wenn sie in die Moschee gehen, wie zum Beispiel schöne Kleider, sichtbarer Schmuck, übermäßige Zierde und das sich Vermischen mit Männern. Siehe dazu „Fatĥ al-Bārī“, 2/279.

Daqīq Ibn al-‘Ayd sagte: „Dies zeigt, dass es für eine parfümierte Frau verboten ist, in die Moschee zu gehen, da dies eine Ursache für die Erweckung der Begierde der Männer sein kann.“ [Dies wurde von al-Manāwī in „Fayd al-Qadīr“ im Kommentar zum ersten Ĥadīth von Abu Hurairah zitierten].

Sechstens:      Es darf der Kleidung der Männer nicht ähneln.

Es wurden in zahlreichen Aĥādīthe, die authentisch sind, berichtet, dass eine Frau, die Männer in der Kleidung oder in anderer Weise nachahmt, verflucht sei. Es folgen nun einige dieser Aĥādīthe, die wir diesbezüglich kennen:

1.         Abu Hurairah sagte: „Der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, verfluchte den Mann, der Frauenkleider trägt und die Frau, die Männerkleidung trägt.“

2.         ‘Abdullah Ibn ‘Amr sagte: Ich hörte den Gesandten Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagen: „Frauen, die die Männer nachahmen, sind nicht von uns und ebenso diejenigen Männer, die die Frauen nachahmen.“

3.         Ibn 'Abbāş hat gesagt: Der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, verfluchte die verweiblichten Männer und die vermännlichten Frauen. Er sagte: „Vertreibt sie aus ihren Häusern.“ Er sagte: „Der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, vertrieb danach den so und so und ‘Ummar vertrieb den so und so.“ In einem anderen Wortlaut heißt es: „Der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, verfluchte Männer, die Frauen und Frauen, die Männer nachahmen.“

4.         ‘Abdullah Ibn ‘Amr sagte: Der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken,  sagte: „Drei Arten von Menschen werden weder in das Paradies eintreten noch wird sie Allah am Tage der Auferstehung anschauen: Derjenige, der seine Eltern plagt, die Frau, die eine Neigung zum Männlichen zeigt bzw. Männer nachahmt und der Dayyūth.“ (Anm. des Übersetzers: Ein Dayyūth ist jemand, der die Unsittlichkeit seiner nahestehenden weiblichen Verwandten (Töchter, Ehefrau etc.) zulässt und ohne jegliche Strenge ist).

5.         Ibn Abī Malīkah - dessen Name ‘Abdullah Ibn ‘Ubaidullah war - sagte: Es wurde zu ‘Ā`ischah, Allahs Wohlgefallen auf ihr, gesagt: „Was ist, wenn eine Frau Sandalen trägt (, die eigentlich für Männer gedacht sind)?“ Sie sagte: „Der Gesandte, möge Allah ihn loben und Heil schenken, verfluchte Frauen, die wie Männer handeln.“

Diese Aĥādīthe zeigen ganz deutlich, dass es für Frauen verboten ist, Männer nachzuahmen und umgekehrt. Dies umfasst in der Regel Kleidung und andere Dinge. Die von uns erwähnten Aĥādīthe beziehen sich hier jedoch lediglich auf die Kleidung.

Siebtens:        Es darf der Kleidung der Ungläubigen (Kuffār) nicht ähneln.

Es ist in der Scharī‘ah verankert, dass Muslime, Männer und Frauen gleichermaßen, die Ungläubigen nicht nachahmen dürfen, sei es im Hinblick auf ihre Anbetung, ihren Festen oder ihrer typischen Kleidungsart. Dies ist ein wichtiges Grundprinzip der islamischen Rechtslehre, die aber in der heutigen Zeit leider von vielen Muslimen vernachlässigt wird, auch von solchen, die für diese Religion eintreten und andere zum Islam rufen. Dies geschieht entweder auf Grund ihrer Unkenntnis über ihre eigene Religion oder weil sie ihren eigenen Launen und Gelüsten folgen. Es kann aber auch sein, dass sie zu den „modernen Sitten“ abgewichen sind und somit zum Nachahmer des Westens geworden sind. Dies war eines der wesentlichen Ursachen für den Niedergang der Muslime, für ihre Schwäche und für die Kolonialisierung durch die Ausländer. "Allah ändert nicht den Zustand eines Volkes, bis sie das ändern, was in ihnen selbst ist." [ar-Ra‘d 13:11]. Wenn sie es nur wüssten.

Es ist erforderlich zu wissen, dass es zahlreiche Beweise für die Richtigkeit dieses Grundprinzips existieren, sei es aus dem Qur`ān oder auch aus der Şunnah. Die Beweise aus dem Qur`ān sind zusammengefasst und werden in der Şunnah weiter ausgeführt, so wie es immer der Fall ist.

Achtens:         Es darf nicht zum Zweck des Ruhmes und der Eitelkeit getragen werden.

Ibn ‘Ummar, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: Der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagte: „Derjenige, der Kleidung trägt, die für den weltlichen Ruhm entworfen wurde, den wird Allah am Tag der Wiederauferstehung ein Kleid der Demut tragen lassen; dann wird er ins Feuer gehen.“

[„Der Schleier der muslimischen Frau“ („Ĥidjāb al-Mar`ah al-Muşlimah“), S. 54-67].

 

Was deine zweite Frage anbetrifft, nämlich ob das Tragen von Niqāb (Burka) Pflicht ist, so werden wir, wenn Allah will, in nahe Zukunft dazu Stellung nehmen.

Und Allah weiß es am besten.

Ist es erlaubt, mit der Verlobten zu telefonieren?

Frage:

Meine Verlobte lebt im Ausland. Ich werde voraussichtlich erst in 5 Monaten heiraten. Darf ich im Beisein ihres Maĥrams mit ihr regelmäßig (viel) telefonieren und was darf ich mit ihr bereden?

 

Antwort:

Alles Lob gebührt Allah. Und Lob und Heil seien auf seinen Gesandten.

Scheich Ibn ’Uthaimīn, möge Allah mit ihm gnädig sein, hat gesagt: „Wenn beide eingewilligt haben und die Verlobung stattgefunden hat, dann darf er auch nicht mehr mit ihr sprechen. Ende dieses Themas. Einige Verlobte telefonieren mit ihrer Verlobten und reden mit ihr Stundenlang. Und wenn du zu ihm sagst, dass dies nicht erlaubt sei, da diese Frau für ihn immer noch eine fremde Frau ist, dann sagt er: „Ich möchte herausfinden, wie gebildet sie ist.“ Du willst herausfinden, wie gebildet sie ist? Du hast dich doch mit ihr bereits verlobt und hast sie akzeptiert? Es ist egal, wie gebildet sie ist. Wenn du das herausfinden willst, dann heirate sie und sprich mit ihr dann, worüber du möchtest. Doch, dass du mit ihr sprichst, obwohl sie für dich immer noch eine fremde Frau darstellt, da du sie ja noch nicht geheiratet hast, so ist die nicht erlaubt.

Viele Menschen wurden mit dieser Sache (von Allah) geprüft. Du siehst dann, dass er sie anruft und mit ihr spricht. Sie telefonieren dann die ganze Nacht über, so dass dadurch so viel Zeit verloren geht. Wir warnen eindringlich davor." [al-Liqā` asch-Schahrī, Nr.28, Frage 3].

Er sagte auch: „Die Verlobte stellt für den Verlobten immer noch eine fremde Frau dar. Für ihn besteht zwischen ihr und einer Frau, mit der er nicht verlobt ist, keinen Unterschied. Dies gilt solange, bis er sie heiratet."

 

Und Allah weiß es am besten.

Dürfen Frauen tanzen, wenn sie allein unter sich sind?

Frage:

Ist es Frauen erlaubt zu tanzen, wenn sie allein unter sich sind und kein Mann sie sehen kann?

 

Antwort:

Alles Lob gebührt Allah. Und Lob und Heil seien auf Seinen Gesandten.

Scheich Ibn ’Uthaimīin, möge Allah mit ihm gnädig sein, hat gesagt: „Das Tanzen ist grundsätzlich verhasst (makrūh). Wenn es dann auch noch nach dem westlichen Vorbild geschieht oder nach dem Vorbild der Ungläubigen allgemein, dann ist es sogar verboten (ĥarām). Denn der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, hat gesagt: „Wer ein Volk nachahmt, der gehört zu denen.“

Es kommt sogar auch manchmal vor, dass das Tanzen zu einer Versuchung (Fitnah) wird. Wenn die Tanzende eine geschmeidige, hübsche und junge Frau ist, dann kann sie für andere Frauen eine Versuchung darstellen. Auch wenn die Tanzende sich Mitten unter Frauen befindet, so sind daraus bereits viele Abscheulichkeiten hervorgetreten, die darauf hinweisen, dass diese Tanzende sie in Versuchung gebracht hat. Somit ist alles, was der Grund für eine Versuchung darstellen könnte, unterbunden worden." [Liqā` al-Bāb al-Maftuuh, 1085].

Er, möge Allah mit ihm gnädig sein, sagte auch: „Was das Tanzen unter Frauen anbetrifft, so stellt dies eine unanständige Tat dar, die wir niemals als erlaubt erklären werden, da zu uns bereits zahlreiche Berichte gelangt sind, wo über Abscheulichkeiten berichtet wurde, die zwischen Frauen auf Grund dieser Tat geschehen sind.

Wenn aber Männer tanzen sollten, so ist diese Tat noch abscheulicher, da diese Tat ein Nachahmen der Frauen darstellt. Und es ist ja nicht verborgen geblieben, was hierüber überliefert wurde.

Und wenn Männer und Frauen sich vermischen und zusammen tanzen, so wie es einige dieser Ignoranten tun, so stellt dies eine Abscheulichkeit dar, die folgenschwerer ist, da sich hier die Geschlechter vermischen und dadurch die Versuchung enorm ist, vor allem, wenn es in Hochzeiten und im Freudentaumel geschieht." [Fatāwah Islāmiyyah, 3/187].

 

Und Allah weiß es am besten.

Sind Würfelspiele erlaubt?

 


Frage:

Wir wollen in der Moschee InshaAllah ta’ala eine Wochenprogramm anbieten, in denen wir Ibadah, aber auch Dinge, die mit der Dunya zu tun haben, anbieten, damit wir es auch für Brüder interessant machen, die nicht stark in der Religion sind. So haben wir überlegt, indem wir an einem Tag ein Brettspiel anbieten. Das Spiel heißt Risiko und es geht darum, mehrere Strategien auszudenken, wie man die Länder des Gegners einnehmen kann. Jedoch besteht der Zweifel darin, dass man in dem Spiel würfeln muss. Dabei ist der Würfel insofern wichtig, dass man daraus die Spielstärke des Angreifers und Verteidigers berechnen kann. Ist es uns gestattet das Spiel mit Würfeln anzubieten? Djazak Allah u Cheiran.

 

Antwort:

Alles Lob gebührt Allah. Und Lob und Heil seien auf Seinen Gesandten.

Es ist nicht erlaubt, das Spiel „Risiko“ zu spielen, da dieses das Spielen mit Würfeln beinhaltet, was ja bekanntermaßen strengstens verboten (Ĥarām) ist. Muşlim (Nr.2260) überlieferte von Buraidah, Allahs Wohlgefallen auf ihm, dass der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagte: „Wer mit dem Würfel spielt ist wie einer, der seine Hand in Schweinefleisch und Schweineblut taucht.“

An-Nawawī, möge Allah mit ihm gnädig sein, hat in seinem Buch „Scharĥ Muşlim“ gesagt: „Dieser Ĥadīth ist der Beweis von asch-Schāfi’ī und der Mehrheit der Gelehrten, dass Würfelspiele verboten sind […]. Die Aussage, „der seine Hand in Schweinefleisch und Schweineblut taucht“, bedeutet, dass man dadurch jemandem gleicht, der davon isst. Somit wird dieses Verbot (des Würfeln) mit dem Verbot des Essens (von Schweinefleisch und Schweineblut) verglichen worden.“

Abū Dāwūd (Nr.4938) und Ibn Mādjah (Nr.3762) überlieferten von Abū Mūşā al-Asch’arī, dass der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagte: „Wer auch immer Würfelspiele spielt, hat Allah und Seinen Gesandten missachtet.“ [Diesen Ĥadīth al-Albānī in seinem „Şaĥīĥ Abī Dāwūd“ als gut (Ĥaşşan) gestuft].

Ein ähnlicher Ĥadīth wurde auch von Aĥmad (Nr.19519) verzeichnet.

Diese Ĥadīthe zeigen, dass es verboten (Ĥarām) ist, mit Würfeln zu spielen, sodass jedes Spiel, das auch mit Würfeln gespielt wird, genauso verboten ist.

Ibn Qudāmah, möge Allah mit ihm gnädig sein, sagte in „al-Muĝnī“ (10/171): „Jedes Spiel, das ein Glücksspiel ist, ist verboten (Ĥarām), egal um welches Spiel es sich dabei handelt. Es ist das Glücksspiel, das Allah uns befohlen hat, zu vermeiden. Wer jedoch dieses immer wieder tut, von ihm wird keine Zeugenaussage mehr angenommen. Das, was frei ist von Glücksspielen ist das Spiel, wo weder von beiden Seiten noch von einer der beiden Seiten eine Zahlung erfolgt. Einige dieser Spiele sind verboten (Ĥarām) und einige sind zulässig. Das, was verboten ist, sind Würfelspiele. Dies ist die Ansicht von Abū Ĥanīfah und den meisten der Gefährten von asch-Schāfi’ī.“

Az-Zayla’ī hat berichtet, dass es einen Konsens der Gelehrten gibt, dass das Spielen mit Würfeln verboten ist. [Siehe dazu „Tabyīn al-Ĥaqā`iq“, 6/32].

In der Fatwah des „Ständigen Ausschusses der Gelehrten“ (15/210) heißt es: „Es ist nicht erlaubt, mit Würfeln zu spielen, auch wenn dabei kein Preisgeld vereinbart wurde. Dies gilt vor allem dann, wenn es vom pünktlichen Beten ablenkt. Es ist wichtig, dieses zu unterlassen, da es eine Art von Unterhaltung darstellt, das verboten ist.“

Dies ist das Urteil bezüglich Würfelspiele im Allgemeinen. Wenn es dabei auch um Wetten, falsche Eide und das Vernachlässigen der Gebete geht, dann ist es umso verbotener.

 

Und Allah weiß es am besten.

Darf eine menstruierende Frau den Qur`ān rezitieren?

Frage:

Ich möchte gerne wissen, ob eine Frau während ihrer Periode den Qur`ān rezitieren darf? Djazāk Allāh u Cheiran.

 

Antwort:

Dies ist eines der Themen, bei dem die Gelehrten, möge Allah mit ihnen gnädig sein, unterschiedlicher Meinung sind.

Erestens:        Der Großteil der Gelehrten der Rechtsschulen (Fuqahā`) sagen, dass es für eine Frau verboten (Ĥarām) sei, während ihrer Menstruation den Qur`ān zu rezitieren. Dies gilt solange, bis sie wieder Tāhir (rein) wird. Die einzige Ausnahme, die sie machen, ist im Falle des Dhikr (Gedenken an Allah) und bei den Bittgebeten, die nicht als Tilāwah (Rezitation) betrachtet werden, wie zum Beispiel die Worte: "Bişmillāhi r-Raĥmāni r-Raĥīm" ("Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen") oder "Innā Lillāhi wa innā ilayhi Rādji’ūn" ("Wir gehören Allah, und zu Ihm kehren wir zurück") oder andere Verse aus dem Qur`ān, die im allgemeinen Bittgebete sind.

Sie stützen ihre Aussage für das Verbot einer menstruierenden Frau den Qur`ān zu rezitieren, auf mehrere Argumente. Einige davon sind:

1.         Die Menstruation fällt unter dem Urteil des Djunub-Zustandes (also dem Zustand der Unreinheit nach dem Geschlechtsverkehr), da beide Zustände Ĝuşl (Ganzkörperwaschung) erfordern.

Im Ĥadīth von ’Alī Ibn Abī Tālib, Allahs Wohlgefallen auf ihm, wird berichtet, „dass der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, ihnen stets den Qur`ān gelehrt hat und dass ihn nichts daran hindern konnte, sie zu lehren, außer wenn jemand sich in einem Zustand der Djanābah (Verunreinigung) befand.“ [verzeichnet bei Abū Dāwūd, 1/281; at-Tirmidhī, 146; an-Nasā`ī, 1/144; Ibn Mādjah, 1/207; Aĥmad, 1/84 und Ibn Chuzaimah, 1/104. At-Tirmidhi sagte: „Dies ist ein Şaĥīĥ Ĥaşan Ĥadīth.“ Al-Ĥāfidh Ibn Ĥadjar sagte: „Die Wahrheit ist, dass es die Art der Ĥaşan Ĥadīth ist, die als Beweismittel verwendet werden können.“].

2.         Der Ĥadīth, den Ibn ’Ummar, Allahs Wohlgefallen auf sie beide, berichtet hat und wo darin der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken,  sagte: „Weder die Frau, die ihre  Menstruation hat noch die Frau, die sich in einem Zustand der Unreinheit (Djanābah) befindet, sollten den Qur`ān rezitieren.“ [verzeichnet bei at-Tirmidhī, 131; Ibn Mādjah, 595; ad-Dāraqutnī (1/117) und al-Bayhaqī, 1/89].

Dies ist jedoch ein Da’īf (schwacher) Ĥadīth, weil er von Işmā’īl Ibn ’Ayyāsch über die Ĥidjāzis berichtet wurde und da seine Berichte über sie schwach sind. Scheich al-Işlām Ibn Taimiyah hat gesagt (21/460): „Dies ist ein schwacher Ĥadīth. Darüber sind sich die Gelehrten des Ĥadīths einig.“ Siehe auch: „Naşb ar-Rāyah“ (1/195) und „at-Talkhīş al-Ĥabīr“ (1/183).

Zweitens:       Andere Gelehrte sagen wiederum - und diese Meinung erscheint uns hier am zutreffendsten - dass es für eine menstruierende Frau zulässig ist, den Qur`ān zu rezitieren. Das ist die Meinung von Mālik und eines der bekannten Meinungen von Aĥmad, die Ibn Taimiyah bevorzugt und die asch-Schaukānī als korrekt erachtet hat. Die Gelehrten haben ihre Ansicht wie folgt belegt:

1.         Prinzipiell gilt, dass alle Dinge erlaubt sind, es sei denn, es gibt Beweise für das Gegenteil. Es gibt jedoch keinen einzigen Beweis, der einer menstruierenden Frau verbieten würde, den Qur`ān zu rezitieren. Scheich al-Islam Ibn Taimiyah sagte: „Es gibt keinen klaren und authentischen Beweistext, der darauf hinweist, dass es für eine menstruierende Frau verboten sei, den Qur`ān zu rezitieren […]. Es ist bekannt, dass Frauen zur Zeit des Gesandten Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, ihre Menstruation hatten, doch hat er ihnen weder verboten, den Qur`ān zu rezitieren noch Allahs zu gedenken (Dhikr) noch Bittgebete (Du’ā`) zu sprechen.“

2.         Der erhabene Allah hat den Muslimen anbefohlen, den Qur`ān zu rezitieren. Dabei lobte Er all jene, die den Qur`ān rezitierten und versprach ihnen eine große Belohnung. Niemand darf von dieser besonderen Güte ausgeschlossen werden, es sei denn, es gibt einen stichhaltigen Beweis (Dalīl), der diese Ausnahme macht. Doch im Falle menstruierender Frauen gibt es keinen eindeutigen Beweis, wie wir ja bereits oben erwähnt hatten.

3.         Der Analogieschluss (Qiyāş), der zwischen einer menstruierenden Frau und derjenigen, die sich in einem Zustand der Djanābah befindet, gezogen wurde, ist ungültig. Denn diejenige, die sich in einem Zustand der Djanābah befindet, hat die Möglichkeit, diese „Barriere“ zu beseitigen, indem sie Ĝuşl macht, anders verhält es sich jedoch bei einer menstruierenden Frau. Die Menstruation einer Frau dauert in der Regel eine längere Zeit, während die Person, die sich in einem Zustand der Djanābah befindet, lediglich den Ĝuşl  vollziehen muss, wenn die Gebetszeit gekommen ist.

4.         Das Verhindern einer menstruierenden Frau aus dem Qur`ān zu rezitieren, nimmt ihr die Möglichkeit, Lohn zu erwerben. Es kann sie auch dazu bringen, das vom Qur`ān zu vergessen, was sie bereits auswendig gelernt hatte. Es kann aber auch sein, dass sie es für die Zwecke des Unterrichts und des Lernens rezitieren muss.

Aus dem Gesagten wird nun klar, dass die Beweise derjenigen, die einer menstruierenden Frau das Rezitieren des Qur`āns erlauben, stärker sind. Wenn eine Frau auf der sicheren Seite sein will, dann sollte sie ihre Rezitation auf die Stellen begrenzen, bei denen sie die Befürchtung hat, sie wieder zu vergessen.

Es ist aber sehr wichtig zu beachten, dass das, worüber wir hier diskutiert haben, sich auf die menstruierende Frau beschränkt, die das rezitiert, was sie auswendig kann. Was jedoch das Lesen aus dem Muşĥaff (dem Buch, worauf der Qur`ān niedergeschrieben wurde) anbetrifft, so gilt hier eine andere Regel.

Die korrekte Sicht der Gelehrten ist, dass es verboten ist, den Muşĥaff anzufassen, wenn man sich in irgendeinen Art des Zustandes der Unreinheit befindet, weil der erhabene Allah gesagt hat: "Das ist wahrlich ein ehrwürdiger Qur`ān in einem wohlverwahrten Buch, das nur diejenigen berühren (dürfen), die vollkommen gereinigt sind." [al-Wāqi’ah 56:77-79]. In einem Brief von ’Amr Ibn Ĥazm, den der Propheten, möge Allah ihn loben und Heil schenken, an die Menschen des Jemen schreiben ließ, heißt es: „Niemand sollte den Qur`ān berühren, mit Ausnahme derjenigen, die Tāhir (rein) sind.“ [verzeichnet bei Mālik, 1/199; an-Naşā`ī, 8/57; Ibn Ĥibbān, 793 und al-Bayhaqī, 1/87].

Al-Ĥāfidh Ibn Ĥadjar hat gesagt: „Eine Gruppe von Gelehrten behandelte diesen Ĥadīth als authentisch, weil er so bekannt ist.“ Asch-Schāfi’ī hat gesagte: „Es wurde von ihnen bewiesen, dass es ein Schreiben des Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, war.“ Ibn ’Abdul-Barr sagte: „Dieser Brief ist bekannt unter den Wissenschaftlern der Şīrah und ist genauso unter den Gelehrten bekannt, so dass es keinen Işnād benötigt. Es ist wie Tawātur-Ĥadīth, weil die Menschen ihn akzeptiert und anerkannt haben.“ Scheich al-Albānī sagte, dass er Şaĥīĥ sei.

Wenn eine menstruierende Frau aus dem Muşĥaff lesen möchte, dann sollte sie ihn mit etwas anderem anfassen, wie mit einem Stück Tuch, das rein ist oder indem sie sich Handschuhe anzieht. Oder sie blättert die Seiten des Muşĥaffs mit einem Stock oder einem Stift oder ähnliches. Auch das Leder, das den Muşĥaff umhüllt, gilt bereits als Muşĥaff und darf deshalb auch nicht berührt werden.

 

Und Allah weiß es am besten.

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