Darf eine Frau im Namen ihrer verstorbenen Mutter die Pilgerfahrt verrichten?

 


Frage:

Meine Mutter ist sehr früh verstorben und sie hat es leider nicht geschafft, die Pilgerfahrt zu machen. Ich würde das gerne für sie übernehmen, Inscha`Allah. Was muss ich beachten?? Danke schon mal Im Voraus.

 

Antwort:

Alles Lob gebührt Allah.

Es ist für eine Frau zulässig, die Ĥadj sowohl im Namen eines Mannes als auch im Namen einer Frau durchzuführen.

Al-Buchārī (Nr.1513) und Muşlim (Nr.1334) haben berichtet, dass ’Abdullah Ibn ’Abbāş, Allahs Wohlgefallen auf ihnen, sagte: „Eine Frau aus Chath’am kam und sagte: „O Gesandter Allahs, die Pilgerfahrt, die Allah Seinen Dienern zur Pflicht gemacht hat, wurde verkündet, als mein Vater sehr alt war und sich auf dem Reittier nicht mehr festhalten konnte. Darf ich den Ĥadj für ihn vornehmen?“ Der Prophet antwortete: „Ja!“ Und dies geschah während der letzten Pilgerfahrt.“

Ibn Ĥazm sagte in „al-Muĥallā“ (5/317): „Es ist für eine Frau zulässig, die Ĥadj sowohl im Namen eines Mannes als auch im Namen einer Frau durchzuführen. Genauso ist es auch für einen Mann erlaubt, die Ĥadj sowohl im Namen einer Frau als auch im Namen eines Mannes durchzuführen, weil der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, der Frau aus Chath’am erlaubt hatte, die Ĥadj im Namen ihres Vaters durchzuführen und er erlaubte einem Mann, den Ĥadj im Namen seiner Mutter durchzuführen und einem anderen, die Ĥadj im Namen seines Vaters durchzuführen. Es gibt keinen Text, der eines davon verbietet. Der erhabene Allah hat gesagt: "und tut das Gute" [al-Ĥadj 22:77], und das ist etwas Gutes. Es ist für jeden erlaubt, dies im Namen eines anderen zu tun.“

Ibn Qudāmah sagte in „al-Muĝnī“ (5/27): „Es ist für einen Mann erlaubt, die Ĥadj sowohl im Namen eines Mannes als auch im Namen einer Frau durchzuführen. Genauso ist es auch für eine Frau erlaubt, die Ĥadj sowohl im Namen einer Frau als auch im Namen eines Mannes durchzuführen. Dies ist die Aussage der Mehrheit der Gelehrten. Uns ist keine Meinungsverschiedenheit diesbezüglich bekannt, außer der von al-Ĥaşan Ibn Şāliĥ, der es als verhasst (makrūh) ansah, dass eine Frau die Ĥadj im Namen eines Mannes durchführte. Ibn al-Mundhir sagte: „Dies ist ein Verstoß gegen die offensichtliche Bedeutung der Şunnah, denn der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, erlaubte einer Frau die Ĥadj im Namen ihres Vaters durchzuführen.““

Scheich Ibn ’Uthaimīn, möge Allah mit ihm gnädig sein, wurde gefragt: „Ist es zulässig, dass eine Frau, die Ĥadj im Namen ihres Vaters durchführt, auch wenn sie erwachsene Brüder hat?“

Er antwortete: „Es ist für eine Frau zulässig, die Ĥadj im Namen ihres Vaters durchzuführen, auch wenn ihre Brüder erwachsen geworden sind. Sowohl Männer als auch Frauen können als Stellvertreter für andere die Ĥadj durchführen. Daher fragte die Frau aus Chath’am den Propheten, möge Allah ihn loben und Heil schenken, folgendes: „O Gesandter Allahs, die Pilgerfahrt, die Allah Seinen Dienern zur Pflicht gemacht hat, wurde verkündet, als mein Vater sehr alt war und sich auf dem Reittier nicht mehr festhalten konnte. Darf ich den Ĥadj für ihn vornehmen?“ Der Prophet antwortete: „Ja!“ Und dies geschah während der letzten Pilgerfahrt.“

Er (der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken) gab ihr die Erlaubnis, die Ĥadj im Namen eines Mannes durchzuführen, obwohl sie eine Frau war. Es ist für sie aber verpflichtend, dass ein Maĥram sie auf all ihrer Reisen begleitet, ob für die Ĥadj oder für einen anderen Zweck. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Frau zum Ĥadj für sich selbst reist oder im Namen eines anderen.“ [Fatāwah Ibn ’Uthaimīn, 21/247].

Es ist aber Vorraussetzung, dass die Person, die die Ĥadj im Namen einer anderen Person durchführen möchte, für sich selbst bereits die Ĥadj durchgeführt haben muss.

Die Gelehrten des „Ständigen Ausschusses“ haben gesagt: „Es ist keiner Person erlaubt, die Ĥadj im Namen einer anderen Person durchzuführen, bevor er dies nicht für sich selbst durchgeführt hat. Der Beweis dafür ist der Ĥadīth, wo darin Ibn ’Abbāş, Allahs Wohlgefallen auf ihnen, berichtete: „Der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, hörte einen Mann, der sagte: „Hier bin ich! Ich verrichte ihn für Schubrumah!“ Da fragte er, möge Allah ihn loben und Heil schenken: „Wer ist Schubrumah?“ Der Mann antwortete: „Er ist einer meiner Brüder“ oder „einer meiner Verwandten“, worauf der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, entgegnete: „Hast du deinen Pflicht-Ĥadj verrichtet?“, was dieser verneinte, woraufhin er, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagte: „Verrichte zuerst die Ĥadj für dich und dann für Schubrumah!“ [von Abū Dāwūd und Ibn Mādjah verzeichnet und von al-Albānī als authentisch eingestuft].“

[Scheich ’Abdul-’Azīz Ben Bāz und Scheich ’Abdullah Ibn Ĝadyān, „Fatāwah al-Ladjnah ad-Dā`imah“, 11/50].

 

Und Allah weiß es am besten.

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