Ĥadīth 56: „Wenn jemand das Gebet in der Gemeinschaft verrichtet, wird dies (an Lohn) für ihn um fünfundzwanzigmal vermehrt

Ĥadīth 56:

Von Abū Hurairah, Allahs Wohlgefallen auf ihm, wird berichtet, dass er sagte: „Der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagte: „Wenn jemand das Gebet in der Gemeinschaft verrichtet, wird dies (an Lohn) für ihn um fünfundzwanzigmal vermehrt, als wenn er allein in seiner Wohnung oder in seinem Laden betet. Und dies geschieht dann, wenn er sich fürs Gebet wäscht und dies gründlich macht, dann hinausgeht, wobei ihn nichts anderes hinausbewegt als das Gebet, so wird kein Schritt von ihm gemacht, ohne dass ihm dafür (sein Lohn) um eine Rangstufe erhöht und eine Sünde erlassen wird. Während er sein Gebet verrichtet, bitten die Engel für ihn um Vergebung, solange er sich im Gebet befindet, indem sie sagen: „O Allah, vergib ihm. O Allah, erbarme Dich seiner!“ Und jeder von euch befindet sich im Gebet, solange er auf das Gebet (mit der Gemeinschaft) wartet.““ Verzeichnet bei Bukhārī und Muşlim und der Wortlaut hier ist von Bukhārī.

 

Zusammenhängende Bedeutung:

Dieser Ĥadīth verweist auf die Vorzüglichkeit des Gebets in der Gemeinschaft gegenüber dem Gebet des Einzelnen und dass wer in der Gemeinschaft betet, ihm sein Lohn um fünfundzwanzigmal vermehrt im Vergleich zu dem, der alleine betet. Der Grund für diese Vermehrung des Lohnes ist, dass wer das Gebet verrichten möchte, die rituelle Gebetswaschung vollzieht und dies auch gründlich macht und dann sein Haus verlässt mit einer aufrichtigen Absicht, wobei ihn nichts anderes hinausbewegt hat, als das Gebet, er kein Schritt gemacht, ohne dass ihm dafür (sein Lohn) um eine Rangstufe erhöht und eine Sünde erlassen wird.

Wenn er dann das Gebet in der Moschee mit Gemeinschaft verrichtet, bitten die Engel für ihn fortan um Vergebung, solange er sich im Gebet befindet, indem sie in ihren Bittgebeten sagen: „O Allah, vergib ihm. O Allah, erbarme Dich seiner!“

Zu den Gründen für diese Vermehrung des Lohnes für den Betenden in der Gemeinschaft im Vergleich zum Alleinbetenden gehört auch, dass solange er mit der Gemeinschaft auf das Gebet wartet, er für sein Warten so viel Lohn erhalten wird, wie viele sich im selben Gebet befinden. Denn nichts hat ihn davon abgehalten zu gehen, außer dem Warten auf die Gemeinschaft.

Dies sind gewaltige Vorteile, die sich nur der entgehen lässt, der unbemittelt und dem Untergang geweiht ist.

Meinungsverschiedenheit der Gelehrten:

Die Gelehrten sind sich uneins darüber, wie man einen Zusammenhang schaffen kann, zwischen dem Ĥadīth mit „siebenundzwanzig“ und dem Ĥadīth mit „fünfundzwanzig“. Doch all ihre Bemühungen bauen lediglich auf Vermutungen und Annahmen auf.

Das, was davon vermutlich am Nächsten zur Wahrheit ist, ist die Begründung, dass die geringe Anzahl an Lohn niemals die größere ausschließt. Denn die genaue Anzahl an Lohn ist hier nach dem Verständnis der Uşūl-Gelehrten nicht das Eigentliche, was beabsichtigt wurde, sondern lediglich mit inbegriffen.

 

Was kann aus diesem Ĥadīth entnommen werden:

  1. Die Vorzüglichkeit des Gebets in der Gemeinschaft in der Moschee und die Vermehrung des Lohnes, den man dafür erhält. Eine Gemeinschaft ist dann gegeben, wenn die Anzahl erreicht ist, die es zu einer Gemeinschaft macht und je größer diese Anzahl ist, desto größer ist auch dementsprechend der Lohn. Der Beweis hierfür ist der Ĥadīth von Ubai Ibn Ka’b, der Marfū‘ ist und den die Gelehrten der Şunnan und Aĥmad verzeichnet haben, dass das Gebet eines Mannes mit einem anderen Mann besser ist, als sein Gebet alleine. Und dass sein Gebet mit zwei anderen Männern besser ist, als sein Gebet mit einem Mann.
  2. Der geringere Lohn für das Gebet einer Person, die alleine betet und die  geringe Vorzüglichkeit gegenüber dem Gebet in der Gemeinschaft.
  3. Die Gemeinschaft ist keine Bedingung für das Gebet. Auch der Alleinbetende wird für sein Gebet belohn, jedoch mit viel geringerem Lohn.
  4. All diese Vorzüglichkeit bezüglich der Erhöhung der Rangstufen, des Erlassens der Sünden und des um Vergebung bitten der Engel, setzt das gründliche Vollziehen der Gebetswaschung und das aus dem Haus Hinausgehen zur Moschee bei aufrichtiger Absicht voraus. Der erwähnte Lohn baut auf all diese Taten auf. Wenn ein Teil davon fehlen sollte, wird der Lohn, der erwähnt wurde, nicht gegeben sein.
  5. Derjenige, der auf ein Gebet wartet, bekommt so viel Lohn, wie jemand, der sich gerade im Gebet befindet.

Ĥadīth 55: „Das Gebet in der Gemeinschaft ist um siebenundzwanzig Stufen besser als das Gebet des Einzelnen.“

Ĥadīth-Nr. 55:

Von ‘Abdullah Ibn ‘Ummar, Allahs Wohlgefallen auf ihnen, wird berichtet, dass der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagte: „Das Gebet in der Gemeinschaft ist um siebenundzwanzig Stufen besser als das Gebet des Einzelnen.“

 

Sprachliche Analyse des Ĥadīths:

  • „Um siebenundzwanzig Stufen“: Ibn al-Athīr sagte: „Er sagte weder „um das siebenundzwanzig Fache“ noch „siebenundzwanzigmal“ oder ähnliches, da er hier die Belohnung in Form von Erhöhung und des Aufsteigen der Stufen nach oben beabsichtigt hat.“

 

Zusammenhängende Bedeutung:

Dieser Ĥadīth verweist hier auf Bedeutung des Gebets in der Gemeinschaft bezüglich der Gunst, im Vergleich zum Gebet des Einzelnen. Das Gebet in der Gemeinschaft ist in der Gunst und in der Belohnung um siebenundzwanzig Stufen höher als das Gebet des Einzelnen, da es enorme Vorteile hat und von großem Nutzen ist. Denn der Unterschied  zwischen diesen beiden Taten hinsichtlich der Umsetzung des Gewollten und der Verwirklichung der Vorteile, ist enorm.

Und zweifellos ist derjenige, der diesen enormen Gewinn versäumt, ein Verlierer. Und wie gewaltig dieser Verlust doch ist!

 

Nutzen aus diesem Ĥadīth:

  1. Hier wird der Vorteil des Verrichtens des Gebets mit der Gemeinschaft ersichtlich.
  2. Hier wird auch die geringe Belohnung für das Gebet des Einzelnen im Vergleich zum Gebet in der Gemeinschaft ersichtlich.
  3. Es herrscht einer gewaltiger Unterschied hinsichtlich der Belohnung zwischen dem Gebet in der Gemeinschaft und dem Gebet des Einzelnen.
  4. Das Gebets des Einzelnen ist gültig  und auch er wird dafür belohnt werden, da der Satz, „ist besser“ im Ĥadīth zeigt, dass beide Gebete voller Gunst sind, nur dass die Gunst des einen Gebets höher ist als die des anderen. Das gilt aber nur für den, der keine Entschuldigung hat. Derjenige, der entschuldigt ist, bekommt weiter die volle Belohnung, darauf weisen die Beweistexte hin.

KAPITEL: Die Gunst und die Pflicht des Gebets in der Gemeinschaft

Zur Glorie dieser Scharī’ah gehört, dass sie in zahlreichen Anbetungen das sich Versammeln erlässt, die ein Ausdruck für islamische Tagungen sind. Darin versammeln sich die Muslime, damit sie mit einander kommunizieren, sich kennenlernen, sich gegenseitig in ihren Angelegenheiten beratschlagen, sich gegenseitig helfen beim Lösen von diesen und um Untereinader Meinungen auszutauschen.

Diese Versammlungen sind von gewaltigem Vorteil und großem Nutzen, die kaum aufzählbar sind, wie zum Beispiel, das Belehren der Unwissenden, das Helfen der Schwachen, das Sänftigen der Herzen, das Zeigen der Stärke des Islams und das Nachkommen der islamischen Riten.

Das erste solcher Tagungen, ist das Gebet in der Gemeinschaft (Şalāt al-Djamā’ah) in der Moschee. Dieses ist eine kleine Tagung, die in der Moschee eines Viertel stattfindet und zwar jeden Tag und jede Nacht, fünfmal. So findet eine Kommunikation unter ihnen, sie lernen sich kennen und Verwirklichen den Kern der großen islamischen Einigkeit.

KAPITEL: Das Nachholen der verpassten Gebete und ihre Reihenfolge (Ĥadīth 54)

Ĥadīth 54:

Von Djābir Ibn ‘Abdullah, Allahs Wohlgefallen auf ihnen, wird berichtet, dass ‘Ummar Ibn al-Khattāb, Allahs Wohlgefallen auf ihm, am Tage von al-Khandaq (zum Propheten, möge Allah ihn loben und Heil schenken) kam, während die Sonne bereits untergegangen war und er die Ungläubigen von Quraisch beschimpfte. Er sagte: „O Gesandter Allahs, ich kam nicht dazu, das ’Aşşr-Gebet zu verrichten, bis die Sonne fast untergegangen war.“

Der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagte: „Bei Allah! Ich habe es noch nicht verrichtet.“ Er (Djābir Ibn ‘Abdullah) sagte weiter: Wir gingen daraufhin zum Buttĥān und er verrichtete dort den Wudū` für das Gebet und auch wir verrichtete den Wudū` dafür. Danach betet er das ’Aşşr-Gebet, nachdem die Sonne bereits untergegangen war. Anschließend betete er danach das Maĝrib-Gebet.“

 

Sprachliche Analyse des Ĥadīths:

  1. Am Tage von al-Khandaq: Das bedeutet, die Schlacht von al-Aĥzāb, als die Ungläubigen von Quraisch, mit zahlreichen anderen Stämmen aus Nadjd, nach Medina kamen und diese umzingelten.
  2. Buttĥān ist ein Fluss in Medina.

 

Zusammenhängende Bedeutung:

‘Ummar Ibn al-Khattāb, Allahs Wohlgefallen auf ihm, kam am Tage von al-Khandaq zum Propheten, möge Allah ihn loben und Heil schenken, als die Sonne bereits untergegangen war, während er die Ungläubigen von Quraisch beschimpft hat, weil sie ihn vom ‘Aşşr-Gebet abgelenkt haben und er somit das Gebet erst kurz vor dem Sonnenuntergang verrichten konnte.

Daraufhin schwor der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken – und er ist wahrlich der Wahrhaftigste – dass er das Gebet bis jetzt noch nicht verrichten konnte, um ‘Ummar zu beruhigen, da diese Angelegenheit ihn sehr bedrückt hatte.

Daraufhin stand der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, auf und verrichtete den Wudū` und die Şaĥābah mit ihm. Er betet das ‘Aşşr-Gebet, nachdem die Sonne untergegangen war. Nach dem Verrichten des ‘Aşşr-Gebets, betete er das Maĝrib-Gebet.

 

Nutzen aus diesem Ĥadīth:

  1. Es ist verpflichtend, die verpassten Gebete der fünf Pflichtgebete, nachzuholen.
  2. Dem Anschein nach, wurde das Gebet in diesem Ereignis absichtlich aufgeschoben und nicht aus Vergesslichkeit. Doch dies geschah, bevor „das Gebet bei Angst“ erlassen wurde, so wie es die Gelehrten erklärt haben.
  3. In diesem Ĥadīth ist ein Beweis, dass bei Nachholen der Gebete, das vergangene Gebet, dem aktuellen Gebet vorgezogen wird, solange nicht die Zeit für das Verrichten des aktuellen Gebets, knapp wird. In diesem Fall wird das aktuelle Gebet vorgezogen, damit die verpassten Gebete sich nicht anhäufen.
  4. Es ist zulässig, Bittgebete gegen den Ungerechten zu richten, da der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, dieses ‘Ummar nicht verneint hat.
  5. Die Erlaubnis, dem Betroffenen seine Last zu erleichtern.
  6. Die Erlaubnis für den Wahrheitsagenden zu schwören, auch wenn er nicht dazu aufgefordert wird.

Ĥadīth 52-53: „Es gibt kein Gebet nach dem Morgen, bis die Sonne aufgeht, und es gibt kein Gebet, nach dem Nachmittag bis die Sonne untergeht.“

Ĥadīth-Nr. 52

Von ‘Abdullah Ibn ‘Abbas, Allahs Wohlgefallen auf ihnen, wird berichtet, dass er sagte: „Vor mir haben vertrauenswürdige Männer - und der vertrauenswürdigste unter ihnen bei mir war ‘Ummar - bestätigt, dass der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, die Verrichtung des Gebets in den Zeitspannen verbot, welche zwischen dem Morgengebet (aş-Şubĥ) und dem Aufgang der Sonne sowie zwischen dem Nachmittagsgebet (‘Aşşr) und dem Untergang der Sonne liegen.“

 

Ĥadīth-Nr. 53

Von Abu Şa'īd al-Khudrī, Allahs Wohlgefallen auf ihm, wird berichtet, dass der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagte: „Es gibt kein Gebet nach dem Morgen (aş-Şubĥ), bis die Sonne aufgeht, und es gibt kein Gebet [1] , nach dem Nachmittag (‘Aşşr) bis die Sonne untergeht.“

Der Autor sagte: „Und bezüglich dieses Kapitels[2] wurde auch von 'Alī Ibn Abī Tālib, 'Abdullah Ibn 'Ammr Ibn al-'Āş, Abu Hurairah, Şamurah Ibn Djundub, Şalamah Ibn al-Akwa', Zaid Ibn Thābit, Mu'ādh Ibn Djabal, Ka'b Ibn Murrah, Abu Umāmah al-Bāhilī, 'Amr Ibn 'Abaşah aş-Şulamiyy und 'Ā`ischah, Allahs Wohlgefallen auf ihnen, ähnliches berichtet. Auch von aş-Şunābiĥiyy wurde ähnliches überliefert, obwohl dieser es nicht selbst vom Propheten, möge Allah ihn loben und Heil schenken, gehört hat, sodass sein Ĥadīth, ein Murşşal-Ĥadīth ist.

 

Zusammenhängende Bedeutung:

In diesen beiden Aĥādīthen untersagt der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, das Gebet nach dem Morgengebet (aş-Şubĥ), bis die Sonne aufgeht und über den Horizont eine Höhe erreicht, die aus der Sicht des jeweiligen Betrachters, die Länge eines Speeres gleicht (das heißt, ca. drei Meter).

Er verbot auch das Gebet nach dem ‘Aşşr-Gebet, bis die Sonne untergeht. Denn in dem Gebet zu diesen beiden Zeiten, ist eine Nachahmung der Götzendiener, die die Sonne während des Sonnenaufgangs und während des Sonnenuntergangs anbeten. Und uns wurde verboten, ihnen gleich zu tun in ihren Anbetungen, denn wer ein Volk nachahmt, der gehört zu ihnen.

 

Meinungsverschiedenheit der Gelehrten:

Die Gelehrten sind sich uneins bezüglich des Gebets zu diesen Zeiten:

Der Großteil der Gelehrten ist dahingegangen zu sagen, dass es lediglich verhasst (makrūh) sei. Dabei haben sie ihre Meinung mit diesen und anderen authentischen Aĥādīthen belegt.

Die Dhāhiriyyah sind hingegen haben gesagt, dass das Gebet zu diesen Zeiten legitim sei. Dabei haben sie über die Aĥādīthe gesagt, die ein Verbot beinhalten, dass diese abrogiert wurden.

All die Aĥādīthe, bei denen sie behauptet haben, dass diese abrogiert seien, haben die Gelehrten erklärt, indem sie das Uneingeschränkt (muttlaq) auf das Eingeschränkte (muqayyad) und das Spezifische (khāş) auf  das Allgemeine ('ām) angewandt haben.

Das Anwenden der Abrogation (naşkh) ist nur dann erlaubt, wenn das Zusammenführen der  Aĥādīthe nicht möglich ist. Doch das ist hier auf einfachster Weise möglich.

Dann sind sich die Gelehrten auch uneins darüber, welche Art der Gebete zu diesen Zeiten untersagt ist.

Die Ĥanafiten, die Mālikiten und die Ĥanbaliten sind hingegangen und haben gesagt, dass damit alle freiwilligen Gebete gemeint sind, außer die beiden Raka‘āt des Tawāf. Dabei nehmen sie das allgemeingültige Verbot, das in all den Aĥādīthen erwähnt wurde, als Beweis.

Die Rechtsschule der Schāfi‘iten und eine überlieferte Meinung über Imam Aĥmad, die auch Scheikh al-Işlām Ibn Taimiyah und eine Gruppe der ĥanbalitischen Schule bevorzugt haben, besagt, dass damit die freiwilligen Gebete (Nawāfil) gemeint sind, die keinen Grund haben. Was die Gebete anbetrifft, die einen Grund haben, wie das Begrüßungsgebet der Moschee oder die beiden Raka‘āt des Wudū` (Gebetswaschung), so sind diese zu jeder Zeit zulässig, sobald der Grund dafür aufgetreten ist.

Ihr Beweis dafür, sind die spezifischen Aĥādīthe, die bezüglich dieser Gebete berichtet wurden. Somit spezifizieren diese die allgemeingültigen Aĥādīthe, die ein Verbot beinhalten.

Somit können mit dieser Aussage, alle Beweise zusammengeführt werden, sodass mit allen  Aĥādīthen gearbeitet werden kann.

Dann sind sie sich auch uneins darüber, ob dieses Verbot bereits ab dem Morgen beginnt, wo sich die Morgendämmerung (Fadjr) erhebt oder erst ab dem Morgengebet.

Die Ĥanafiten sagen, dass das Verbot ab dem Zeitpunkt beginnt, wenn die Morgenröte erscheint. Dies ist auch das, was über der ĥanbalitischen Rechtsschule bekannt ist. Dabei nehmen sie zahlreiche Aĥādīthe als Beweis.

Darunter auch folgender Ĥadīth, der in den vier Şunnan-Werken verzeichnet ist und darin Ibn ‘Ummar sagte: „Der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagte: „Es gibt kein Gebet nach der Morgendämmerung (Fadjr), außer die beiden Raka‘āt.“

Dies weist darauf hin, dass das freiwillige Gebet nach der Morgendämmerung verboten ist, außer den beiden Raka‘āt des Fadjr. Denn die Absicht hinter der Verneinung, ist hier das Verbot.

Viele Gelehrte sind aber hingegangen und haben gesagt, dass dieses Verbot ab dem Morgengebet beginne und nicht ab dem Zeitpunkt, wo die Morgendämmerung beginnt. Hierfür brachten auch sie zahlreiche Aĥādīthe als Beweis ein.

Darunter auch folgender Ĥadīth, der bei Bukhārī verzeichnet ist und wo darin Abu Şa‘īd sagte: „Es gibt kein Gebet nach dem Morgengebet, bis die Sonne aufgeht.“

Oder der Ĥadīth, der auch bei Bukhārī verzeichnet ist, wo darin ‘Ummar Ibn al-Khattāb sagte: „Der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagte: „Es gibt kein Gebet nach dem Morgengebet, bis die Sonne aufgeht.“ Außerdem erwähnten sie noch zahlreiche andere authentische Aĥādīthe.

Bezüglich dessen, was die Ersten sagten, gibt es Aussagen, die dagegen sprechen. Außerdem kann ihre Aussage mit diesen erwähnten Aĥādīthen nicht bestehen.

 

Nutzen aus diesem Ĥadīth:

  1. Das Verbot, nach dem Morgengebet (Şalāt aş-Şubĥ) noch weitere freiwillige Gebete zu verrichten, die keinen Grund haben, bis die Sonne aufgeht und eine Höhe von drei Metern über den Horizont erreicht hat.
  2. Das Verbot, nach dem 'Aşşr-Gebet (Nachmittagsgebet) noch weitere freiwillige Gebete zu verrichten, die keinen Grund haben, bis die Sonne untergeht.
  3. Im Ĥadīth von Abu Şa‘īd, „Es gibt kein Gebet nach dem Morgengebet, bis die Sonne aufgeht“, ist sprachlich gesehen, das Gebet selbst gemeint. Doch aus der islamisch rechtlichen Sicht ist damit die Tat gemeint, das heißt, das Verrichten des Gebets.
  4. Es wurde aus einigen Aĥādīthen entnommen, dass der Grund hinter dem Verbot die Furcht vor der Nachahmung der Ungläubigen ist. Daraus lässt sich folgern, dass es verboten ist, die Ungläubigen in ihren Anbetungen, Kulthandlungen und Traditionen nachzuahmen.

 

Weitere Nützlichkeit:

Der Autor hat nicht über die dritte Zeit geredet, wo das Gebet untersagt ist, obwohl dieses in zahlreichen Aĥādīthen bekräftigt wurde. Diese Zeitspanne ist nur sehr kurz. Es fängt an, wenn der Sonnenaufgang beendet ist und endet, wenn die Sonne sich von ihrem höchsten Punkt entfernt hat. Das Verbot des Gebets zu dieser Zeit, ist in zahlreichen Aĥādīthen bekräftigt.

Darunter auch folgender Ĥadīth, der bei Muşlim verzeichnet ist, wo darin ‘Uqbah Ibn ‘Āmir sagte: „Drei Zeiten gibt es, an denen der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, die Verrichtung des Gebetes und die Beisetzung unserer Verstorbenen verbot - zu diese Zeiten gehört: Die Zeitspanne, wenn die Sonne am höchsten Punkt (des Mittags) ist, bis sie beginnt sich dem Westen zu neigen.“

Oder der Ĥadīth, der auch bei Muşlim verzeichnet ist, wo darin ‘Amr Ibn ‘Abaşşah sagte: „Dann verrichte das Gebt, bis der Schatten des Speers der Länge eines Speers gleicht. Danach stelle das Beten ein, denn zu diesem Zeit wird das Höllenfeuer mit Brennmaterial versorgt.“

 

Zweite Nützlichkeit:

Viele Regeln der Scharī‘ah, sind auf das sich Entfernen von der Nachahmung der Götzendiener aufbaut, denn das Nachahmen und Imitieren der Götzendiener hat Auswirkungen auf die Seele. Er kann stufenweise steigen, bis zu dem Punkt, wo man ihre Taten befürwortet und sie darin als Vorbild nimmt, sodass den Muslimen dann ihre Würde, Einigkeit und Unabhängigkeit verloren gehen und sie zu denen werden, die ihnen folgen und deren Persönlichkeit und Identität mit denen ihrer verschmolzen ist.

Der Islam hingegen, will für die Muslime Würde und Einigkeit, sei es in ihrer Anbetung, in ihren Traditionen oder in ihrer Lage: Er will von ihnen, dass sie eine unabhängige Gemeinschaft werden, die ihre eigenen Merkmale hat, der sie von den anderen klar unterscheidet.

Es ist sehr bedauerlich, dass wir in unserer heutigen Zeit Muslime finden, die den Götzendienern hinterherlaufen, ohne Vorbedacht oder Voraussicht.

Alles, was vom Westen importiert wird, wird als Gut und jede Tat, die sie mitbringen, als Wohltat angesehen, auch wenn diese klar der Religion und der Schaffung widersprechen. Wir gehören Allah und zu Allah kehren wir zurück.

O Allah! Erwecke die Muslime aus ihrem Tiefschlaf und aus ihrer Unaufmerksamkeit. Und lass ihre Worte auf der Wahrheit und der Rechtleitung vereint sein. Du bist wahrlich der Allhörende, Der die Gebete erhört.

Damit ist aber nicht gemeint, dass wir nicht das erlernen dürfen, was sie an Handwerk und Erfindung haben, denn dies ist ein Wissen, was zum Allgemeingut gehört. Wir sind sogar darin vorrangig, da wir, wenn wir diese Dinge erlernen, für die Dinge einsetzen werden, die uns die Religion vorgibt, wie das Stabilisieren von Sicherheit und Frieden und das Glücklich machen der Menschheit.

Doch wenn diese Wissenschaft in die Hände der Tyrannen und Besetzer gerät, dann wird es zu einem Mittel für Zerstörung und Vernichtung der Welt.

 

 



[1]
Dieser Wortlaut ist bei Bukhārī verzeichnet. Der Wortlaut bei Muşlim lautet: „Es gibt kein Gebet nach dem Morgengebet (Şalāt al-Fadjr), bis die Sonne aufgeht.“ Der Wortlaut von Bukhārī wird auf diesen Wortlaut übertragen. Hätte der Autor lieber den Wortlaut von Muşlim erwähnt, da vorrangiger wäre.

[2]Nicht alle Aĥādīthe dieser Leute, sind in beiden Şaĥīĥ-Werken verzeichnet. Die Aĥādīthe von Ibn ‘Amr und Abu Hurairah sind in beiden Şaĥīĥ-Werken verzeichnet.  Die Aĥādīthe von ’Ā`ischah und ‘Amr Ibn ‘Abaşah sind nur bei Muşlim verzeichnet. At-Tabarānī hat seinerseits die Aĥādīthe von Ibn al-‘Āş und Ka’b Ibn Murrah verzeichnet. Und at-Taĥāwī schließlich den Ĥadīth von Şamurah.

KAPITEL: Zeiten, wo das Gebet untersagt ist

Das Gebet wurde zu bestimmten Zeiten untersagt. Dahinter steckt eine Weisheit, die allein der Gesetzgeber (also Allah) kennt, dazu gehört zum Beispiel, dass sich klar Distanzieren von der Nachahmung der Ungläubigen in ihren Gebetszeiten.

Zu den Zeiten, in denen das Gebet untersagt wurde, gehören die folgenden drei:

Erstens: Ab dem Fadjr-Gebet bis zu dem Zeitpunkt, wo die Sonne sich eine Speer-Länge vom Horizont erhebt hat.

Zweitens: Wenn die Sonne ihren höchsten Punkt erreicht hat und nicht weiter aufsteigt, bis zu dem Zeitpunkt, wo sie wieder anfängt, abzusteigen.

Drittens: Ab dem 'Aşşr-Gebet bis zum Sonnenuntergang.

Ĥadīth 51: „Es gibt kein Gebet, wenn das Essen bereit steht oder wenn jemand seinen Drang unterdrückt, um ungewollte Dinge zu vertreiben.“

Ĥadīth-Nr.: 51

Und von Muslim wurde verzeichnet, dass ‘Ā`ischah, Allahs Wohlgefallen auf ihr, sagte: „Ich hörte den Gesandten Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagen: „Es gibt kein Gebet, wenn das Essen bereit steht oder wenn jemand seinen Drang unterdrückt, um ungewollte Dinge zu vertreiben.“

 

Zusammenhängende Bedeutung:

Es ist bereits im vorherigen Ĥadīth erwähnt worden, dass der Gesetzgeber auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, dass das Herz beim Gebet anwesend sein muss, wenn man vor Allah, Den Erhabenen, steht. Das kann aber nur dann gelingen, wenn man alles, was einen dabei ablenkt und somit der Grund dafür ist, dass Ruhe und Demut verschwinden, sofort einstellt.

Deshalb hat der Gesetzgeber es auch abgelehnt, dass man zum Gebet aufsteht, während das Essen bereit steht, das von den Betenden begehrt wird und sein Herz daran gebunden ist.

Genauso lehnt der Gesetzgeber das Gebet ab, während man versucht den Drang zu unterdrücken, um ungewollte Dinge zu vertreiben, die ja Urin und Stuhlgang sind. Denn das Gebet eines Ĥāqin oder eines Ĥāqib[1], ist unvollkommen, da seine Gedanken damit beschäftigt sind, dieses Leid zu unterdrücken.

 

Meinungsverschiedenheit der Gelehrten:

Die Dhāhiriyyah[2] und Scheikh al-Işlām Ibn Taimiyah haben sich am Wortlaut dieses Ĥadīths gehalten und haben das Gebet für nicht gültig erklärt, wenn Essen bereit steht oder wenn der Drang unterdrückt wird, um ungewollte Dinge zu vertreiben. Sie erklären also das Gebet hier für ungültig.

Scheikh al-Işlām Ibn Taimiyah erklärte aber das Gebet nur dann für nicht gültig, wenn ein starkes Verlangen nach Essen vorhanden ist. Die Dhāhiriyyah hingegen, erklären das Gebet hier prinzipiell für nicht gültig.

Der Großteil der Gelehrten ist hingegen dahingegangen, dass das Gebet zwar gültig ist, aber unter diesen Gegebenheiten verhasst (makrūh) ist. Sie sagten: Die Verneinung des Gebets in diesem Ĥadīth, ist eine Verneinung bezüglich der Vollkommenheit des Gebets, nicht aber bezüglich ihrer Gültigkeit.

 

Der Nutzen aus diesem Ĥadīth:

  1. Es ist verhasst, das Gebet zu verrichten, wenn Essen bereit steht, nach dem man ein Verlangen hat oder wenn der Drang unterdrückt wird, um ungewollte Dinge zu vertreiben, solange die Gebetszeit nicht eng wird. Denn in diesem Fall, wird das Gebet prinzipiell vorgezogen.
  2. Die Anwesenheit des Herzens und die Demut sind Dinge, die im Gebet wünschenswert sind.
  3. Der Betende muss alles einstellen, was ihn beim Gebet ablenken könnte.
  4. Sowohl das Verlangen nach Essen und Trinken als auch der Drang zum Urinieren und Stuhlgang sind Dinge, die als Entschuldigung gelten, um dem Freitagsgebet und dem Gemeinschaftsgebet fernzubleiben. Voraussetzung dabei ist jedoch, dass man die Gebetszeiten nicht zum Termin für diese erwähnten Dinge macht, sondern nur dann, wenn man nicht Herr darüber ist.
  5. Aş-Şan’ānī hat gesagt: „Und wisse, dass dies nicht bedeutet, dass man das Recht des Dieners dem Recht Allahs vorzieht, sondern es dient lediglich zur Bewahrung des Recht Allahs, damit eine Person nicht mit einer gottesdienstlichen Handlung beginnt (‘Ibādah), während sein Herz nicht auf das Erflehen Seines Herrn ausgerichtet ist.“
  6. Einige haben Khuschū‘ (hier mit „Demut“ übersetzt) erklärt als Vereinigung von Furcht und Ruhe. Es ist eine Haltung, die sich im Innern einer Person entwickelt und dann Äußerlich in Form von Ruhe zeigt und somit in Einklang kommt mit der Absicht hinter dieser ‘Ibādah.

 

Eine weitere Nützlichkeit:

Die Gelehrten haben gesagt: Das Gebet ist das Erflehen des erhabenen Allahs, wie kann dies mit Unachtsamkeit getan werden. Und es herrscht Konsens (Idjmā‘) unter den Gelehrten, dass der Diener so viel von seinem Gebet hat, wie viel er davon in Anwesenheit seiner Gedanken verrichtet hat, da der erhabene Allah sagte: "Und verrichte das Gebet zu Meinem Gedenken."[3] Und Er sagte: "Und gehöre nicht zu den Unachtsamen!"[4] Und da Abu Dāwūd, an-Naşā`ī und Ibn Ĥibbān den folgenden Ĥadīth Marfū‘ verzeichnet haben, wo darin es heißt: „Ein Diener betet und es wird nichts davon angerechnet, weder ein Zehntel noch ein Sechstel.“ Das Gebet wurde nur deshalb vorgeschrieben, um Allahs zu Gedenken. Wenn aber im Herzen des Betenden weder Ehrung noch Ehrfurcht für Ihn zu finden ist, dann wird dadurch der Wert für das Gebet geringer. Die Anwesenheit des Herzens bedeutet, es von allem zu entleeren, was ihn vom Gebet abschirmen könnte. Denn dann vereinen sich Wissen und Tat, sodass die Gedanken sich mit nichts anderem mehr beschäftigen, als mit dem Gebet. Die Gründe für die Unachtsamkeit des Herzens beim Erflehen Allahs, sind die Gedanken, die aus Liebe für das Diesseits entstehen.

 

 

 



[1]
Der Ĥāqin ist derjenige, der den Urindrang unterdrückt. Und der Ĥāqib ist derjenige, der den Stuhldrang unterdrückt.

[2]Anm. des Übersetzers: Die Dhāhiriyyah-Schule ist eine bekannte Schule. Es ist die Schule, die von Dāwūd Ibn ‘Alī adh-Dhāhirī, Abu Muĥammad Ibn Ĥazm und all denjenigen, die ihrer Linie des Denkens treu sind, gefolgt wird.

Das Merkmal dieser Schule ist, dass man nach der offensichtlichen Bedeutung der Texte (also nach dem Wortlaut) geht und nicht auf Grundlage von Entscheidungsbegründungen (at-Ta‘līl) oder Analogien (al-Qiyāş). Vielmehr gehen sie nach dem scheinbaren Sinn von Gebote und Verbote. Dabei beachten sie weder die Gründe für diese Entscheidungen noch die Bedeutung, die dahinter steckt. Aus diesem Grund werden sie Dhāhirīs genannt, da sie die Texte wörtlich auslegen und somit weder auf die Scharī’ah-Grundlagen achten noch auf die Weisheit oder Analogien, die durch den Qur`ān und der Şunnah bekräftigt wurden.

[3]TāHā 20:14

[4]Al-A’rāf 7:205

Ĥadīth 50:„Wenn zum Gebet aufgerufen wird und das Abendessen bereitsteht, dann fangt mit dem Abendessen an.“

Ĥadīth-Nr.: 50

Von 'Ā`ischah, Allahs Wohlgefallen auf ihr, wird berichtet, dass der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagte: „Wenn zum Gebet aufgerufen wird (Iqāmah) und das Abendessen bereitsteht, dann fangt mit dem Abendessen an.“ Und von Ibn 'Ummar wurde ähnliches überliefert.

 

Zusammenhängende Bedeutung:

Das Gebet erfordert Demut (Khuschū‘), Unterwürfigkeit und die Anwesenheit des Herzens, denn all das ist die Seele des Gebets. Erst diese Dinge machen das Gebet vollkommen oder unvollkommen.

Wenn nun also zum Gebet aufgerufen wird und Essen oder Trinken bereitstehen, dann sollte man mit dem Essen und Trinken beginnen, damit die Begierde des Betenden gebrochen wird und seine Gedanken nicht mehr an diese Dinge gebunden sind. Denn Beides lassen die Demut, die ja der Kern des Gebets ist, aus seinem Herzen entweichen. Dies gilt aber nur, solange die Zeit für das Gebet nicht eng wird.

Wenn die Zeit eng wird, dann muss das Gebet zur rechten Zeit, vorgezogen werden und das gegenüber jeglicher Sache, denn das Wünschenswerte (muştaĥab) darf niemals das Erforderliche (wādjib) verdrängen.

 

Der Nutzen aus diesem Ĥadīth:

  1. Wenn Essen und Trinken mit der Fälligkeit des Gebets bereit stehen, fängt man mit ihnen an, solange die Zeit für das Verrichten des Gebets zur rechten Zeit nicht knapp wird. In diesem Fall ist das Gebet jeglicher Sache vorzuziehen.
  2. Nach dem Wortlaut des Ĥadīths zu urteilen, ist dies allgemein gültig, egal ob man ein Verlangen nach diesem Essen hat oder nicht. Doch viele Gelehrte haben es von der Bedingung abhängig gemacht, dass man ein Verlangen nach diesem Essen hat. Dieses entnahmen sie aus der Ursache, die sie hinter der Absicht des Gesetzgebers verstanden haben.
  3. Das Verlangen des Bedürftigen nach Essen ist eine Entschuldigung für ihn, dem Gebet in der Gemeinschaft fernzubleiben. Doch darf er aber nicht die Essenszeit immer wieder auf die Zeit des Gebets legen, sodass es für ihn zur Gewohnheit wird.
  4. Demut und das Unterlassen von allem, was einen davon ablenkt, ist beim Gebet erwünscht, damit das Herz beim Erflehen ihres Herrn auch anwesend ist.

KAPITEL über einige Dinge, die bezüglich des Gebets verhasst sind

Eine Sache ist makrūh (hier mit verhasst übersetzt), bedeutet bei den Uşūl-Gelehrten, dass derjenige, der diese Sache unterlässt, dafür belohnt wird und derjenige, der es tut, dafür nicht bestraft wird.

Und die Handlungen, die bezüglich des Gebets makrūh sind, sind Handlungen, die die Vollkommenheit des Gebets beeinträchtigen, es jedoch nicht ungültig machen. Es gibt viele solcher Handlungen, von denen der Autor die folgenden zwei Aĥādīthe erwähnt hat.

Unterkategorien

basseera.de

basseera.de - Qur`ān • Şunnah • Şaĥābah

Wir rufen zur Rückkehr zum Qur`ān und zur prophetischen und authentischen Şunnah nach dem Verständnis der rechtschaffenen Vorfahren (Şalaf) – Allahs Wohlgefallen auf sie alle.

Jetzt Online

Aktuell sind 350 Gäste und keine Mitglieder online

Statistiken

  • Benutzer 3
  • Beiträge 604
  • Beitragsaufrufe 3083943