Überführung des Leichnams eines Muslims aus einem Land des Unglaubens

Frage:
Einige Muslime in Großbritannien überführen die Leichname ihrer Verstorbenen in ihre Heimatländer. Ist dies erlaubt?

Antwort:
Ja, es ist ihnen erlaubt, ihre Verstorbenen in Friedhöfe islamischer Länder zu überführen. Ebenso dürfen sie spezielle Friedhöfe einrichten, die ausschließlich für Muslime vorgesehen sind. Darüber hinaus obliegt es ihnen, aus den Ländern des Unglaubens (Kufr) in die Länder des Islams auszuwandern, soweit es ihnen möglich ist. Ausgenommen davon sind jene, die Gelehrte der islamischen Sharīʿa sind, sicher in Bezug auf ihre Person und ihren Glauben, und die imstande sind, weiterhin aktiv den Islam zu verbreiten. Wenn die Hoffnung besteht, dass durch sie Menschen rechtgeleitet werden, ist es ihnen erlaubt, dort zu bleiben. In bestimmten Fällen kann es sogar verpflichtend für sie sein, um den Beweis für die Wahrheit zu erbringen und den rechten Weg aufzuzeigen.

Und Allah ist es, der zum Erfolg verhilft. Möge Allah unseren Propheten Muḥammad, seine Familie und seine Gefährten loben und ihnen Heil schenken.

Das Ständige Komitee für wissenschaftliche Forschung und Rechtsgutachten

  • Mitglied: ʿAbdullāh Ibn Quʿūd
  • Mitglied: ʿAbdullāh Ibn Ghudaiyān
  • Stellvertretender Vorsitzender: ʿAbdurrazzāq ʿAfīfī
  • Vorsitzender: ʿAbdul-ʿAzīz Ibn ʿAbdillāh Ibn Bāz

 

Quelle: Kitāb Fatāwā al-Lajna ad-Dāʾima – al-Majmūʿa al-Ūlā, Bd. 8, S. 451-452

Urteil über die Beschimpfung des Wesens Allahs, des Erhabenen

Frage:
Ich bin eine muslimische Frau und lebe in Dänemark mit meinem muslimischen Ehemann, mit dem ich – Allah sei Dank – drei Kinder habe. Mein Name soll hier durch M. M. M. symbolisiert werden. In einem Moment extremer Wut habe ich das Wesen Allahs – des Allmächtigen – beschimpft. Seitdem weigert sich mein Mann, mit mir zu sprechen, mit der Begründung, dass ich eine Abtrünnige sei. Er behauptet, dass Allah meinen Ehevertrag aufgelöst habe, dass meine Opfergaben verboten seien, dass ich kein Erbrecht habe, dass weder das Totengebet für mich verrichtet noch ich gewaschen, eingehüllt oder begraben werde. Stattdessen, so sagt er, sollen Hunde an meinem Leichnam gezerrt werden, und mein Vermögen gehöre den Muslimen als allgemeiner Besitz.

Ich bereue zutiefst, und dies ist das erste Mal in meinem Leben, dass so etwas von mir passiert ist. Ich habe – Allah sei Dank – ein gutes Maß an Bildung und Wissen und bin mir bewusst, wie schrecklich das war, was ich getan habe. Man hat mir geraten, mich in dieser Angelegenheit über meine Reue an Ihre Ehrwürdigkeit zu wenden. Gibt es für mich eine Reue? Kann ich zu meinem Mann zurückkehren, und wie? Möge Allah Ihre Lage bessern.

Antwort:
Es besteht kein Zweifel daran, dass die Beschimpfung des Wesens Allahs – Erhaben ist Seine Majestät – als Abfall vom Islam und Austritt aus dem Glauben gilt, worüber unter den Gelehrten der Muslime Einigkeit besteht. Eine solche Tat verdient die Todesstrafe [durch den Herrscher], sofern keine Reue erfolgt, basierend auf der Aussage des Propheten, möge Allah ihn loben und ihm Heil schenken: „Das Blut eines Muslims ist nur in drei Fällen erlaubt: bei einem Ehebrecher, bei einer Tötung im Gegenzug für eine andere Tötung, und bei einem, der seine Religion verlässt und sich von der Gemeinschaft trennt.“1

Da du jedoch von dieser Tat bereut hast, dein Tun bedauert und fest entschlossen bist, keine derart schlechten Worte jemals wieder auszusprechen, ist deine Reue gültig. Dein Ehemann darf zu dir Kontakt aufnehmen und dich nach der Reue so behandeln, wie es vor diesem Vorfall der Fall war. Dies basiert auf der Tatsache, dass die Prophetengefährten, Allahs Wohlgefallen auf ihnen, Abtrünnige nach ihrer Rückkehr zum Islam in ihren Ehen bestehen ließen und sie nicht von ihren Ehepartnern trennten. Ebenso erneuerten sie keinen Ehevertrag mit ihnen. Wir haben in ihnen ein gutes Vorbild.

Und Allah ist es, der zum Erfolg verhilft. Möge Allah unseren Propheten Muḥammad, seine Familie und seine Gefährten loben und ihnen Heil schenken.

Das Ständige Komitee für wissenschaftliche Forschung und Rechtsgutachten

 

Quelle: Kitāb Fatāwā al-Lajna ad-Dāʾima – al-Majmūʿa al-Ūlā, Bd. 2, S. 6-7

 

Fußnote:
(1) Verzeichnet bei al-Bukhārī (Nr. 6878) und Muslim (Nr. 1676).

Ist es erforderlich, für ein bestimmtes freiwilliges Fasten die Absicht bereits in der Nacht vorher zu fassen?

Frage an den Sheikh Ibn ʿUthaimīn, möge Allāh ihm barmherzig sein:

Hat das Fasten der sechs Tage von Schawwāl und des Tages von ʿArafa den Status des Pflichtfastens, sodass es erforderlich ist, die Absicht in der Nacht vorher festzulegen? Oder gelten sie als freiwilliges Fasten, bei dem es erlaubt ist, die Absicht auch während des Tages zu fassen? Und erhält man denselben Lohn, wenn man die Absicht während des Tages fasst, wie jemand, der sich vor Tagesanbruch vorbereitet hat und den ganzen Tag gefastet hat?

Antwort:

"Ja, das freiwillige Fasten ist mit einer Absicht während des Tages erlaubt, unter der Bedingung, dass man vorher nichts getan hat, was das Fasten bricht. Wenn also jemand nach der Morgendämmerung gegessen hat und während des Tages die Absicht zum Fasten fasst, sagen wir hier: Dein Fasten ist ungültig, da du gegessen hast. Aber wenn jemand seit der Morgendämmerung nichts gegessen und nichts getan hat, was das Fasten bricht, und dann während des Tages die Absicht zum Fasten als freiwilliges Fasten fasst, sagen wir: Das ist erlaubt, denn es gibt dafür einen Beleg in der Sunnah des Propheten (ṣallā Allāhu ʿalayhi wa sallam).

Allerdings wird der Lohn nur ab dem Zeitpunkt der Absicht berechnet, gemäß dem Wort des Propheten (ṣallā Allāhu ʿalayhi wa sallam): (Taten werden nur gemäß ihren Absichten beurteilt). Was vor der Absicht liegt, wird nicht belohnt, und was danach liegt, wird belohnt.

Wenn der Lohn auf das Fasten des gesamten Tages ausgerichtet ist, hat diese Person den Tag nicht vollständig gefastet, sondern nur teilweise mit der Absicht. Auf dieser Grundlage: Wenn jemand nach der Morgendämmerung aufsteht, nichts isst und in der Mitte des Tages die Absicht fasst, für die sechs Tage von Schawwāl zu fasten, und danach noch fünf weitere Tage fastet, hat er fünf Tage und einen halben Tag gefastet. Wenn er die Absicht nach einem Viertel des Tages fasste, hat er fünf Tage und drei Viertel gefastet, denn (Taten werden nur gemäß ihren Absichten beurteilt), und das Hadith lautet: (Wer Ramaḍān fastet und diesem sechs Tage von Schawwāl folgen lässt).

Daher sagen wir diesem Bruder: Du hast nicht den vollen Lohn für das Fasten der sechs Tage erhalten, da du keine sechs Tage gefastet hast. Ähnliches gilt für den Tag von ʿArafa. Wenn es jedoch ein allgemeines freiwilliges Fasten ist, ist es gültig, und man wird ab dem Zeitpunkt der Absicht belohnt."

(Quelle: "Liqaʾ al-Bāb al-Maftūḥ" (55/21), gemäß der Nummerierung von ash-Shāmila).

Der Schrei des Takbir mit der Gemeinschaft während Demonstrationen / Kundgebungen und auch in Moscheen

Frage:

Der Schrei des Takbir mit der Gemeinschaft während Demonstrationen/Kundgebungen und auch in Moscheen hat sich in letzter Zeit weit verbreitet. Hat der Gesandte, möge Allah ihn loben und ihm Heil schenken, tatsächlich diese Tat untersagt???

Scheikh Ubayd al-Djaabiri antwortet:

Er, möge Allah ihn loben und ihm Heil schenken, sagte: "Wer in unsere Sache (den Islam) etwas einführt, was nicht von ihr ist, so wird es abgelehnt." [Verzeichnet bei Bukhari und Muslim und von 'A`ischah überliefert]

Und in einem anderen Wortlaut bei Muslim sagte er: "Wer eine Tat ausführt wofür es keinen Befehl von uns gibt, so wird sie abgelehnt."

Es herrscht Übereinkunft bei den festgegründeten Leute des Wissens und den vorzüglich frommen Imamen und deren Söhnen, den Schülern des Wissens, das Demonstrationen/Kundgebungen, eine neu eingeführte Angelegenheit (in der Religion) ist. Ebenso ist der Gemeinschafts-Takbir eine neu eingeführte Angelegenheit. Es gibt keinen Befehl des Propheten, möge Allah ihn loben und ihm Heil schenken, bezüglich diesen Angelegenheiten.

Die Neuerung bringt eine andere Neuerung mit sich. Der laute Schrei des Takbir ist ein Resultat der Demonstrationen/Kundgebungen und des Gemeinschafts-Takbirs und hat sich selbst bis in die Moscheen verbreitet. Und der Erzähler sprach die Wahrheit als er sagte: "Die Neuerung ist der Vorbote des Unglaubens." Dies bedeutet nicht, dass Demonstrationen/Kundgebungen und der laute Schrei des Takbir Unglaube sind, jedoch sage ich, dass die Neuerung das herbeiführt, was noch grösser ist. Das geht dann soweit, bis eine Person in Unglauben fällt und somit von der Religion Allahs abfällt. Um ein Beispiel anzuführen, so kennen wir Männer der Muslimbruderschaft die an den Wissensrunden der Selefiyyah teilgenommen haben und heute werden über sie Aussagen der Abtrünnigkeit und des Unglaubens an Allah verbreitet. So sollen die Muslime sich vor den Neuerungen in Acht nehmen, auch wenn sie von den kleineren Neuerungen sind.

Quelle: http://ar.miraath.net/fatwah/3404
Übersetzt von Muhammed al-Madani

Das Fasten von 'Āschūrā` für jemanden, der noch Tage von Ramadan nachfasten muss

Frage:

Ich habe immer noch Tage von Ramadan, die ich nachfasten muss, und ich möchte gerne 'Āschūrā` fasten. Ist es mir erlaubt 'Āschūrā` zu fasten, bevor ich diese Tage von Ramadan nachhole? Und kann ich den Tag von 'Āschūrā` fasten und auch den elften von Muĥarram mit der Absicht, die Tage von Ramadan nachzufasten und bekomme dabei die Belohnung für das Fasten von 'Āschūrā`?

 

Antwort:

Alles Lob gebührt Allah.

Erstens: Du darfst nicht freiwillig fasten, wenn du noch ein oder mehrere Tage von Ramadan nachfasten musst, sondern du musst damit beginnen die Tage von Ramadan nachzufasten, und danach erst das freiwillige Fasten.

Zweitens: Wenn du den zehnten und elften von Muĥarram fastest mit der Absicht, damit die Tage nachzufasten, die du in Ramadan nicht gefastet hast, dann ist das zulässig und du hast damit zwei Tage (von Ramadan) nachgefastet. Der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagte:  „Wahrlich die Taten sind entsprechend den Absichten, und jedem Menschen steht das zu, was er beabsichtigt hat.“1

Wir hoffen, dass du dabei die Belohnung erhältst für das Nachfasten (der verpassten Tage von Ramadan) und für das Fasten an diesem Tag.2

 

 

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1Fatāwā al-Ladjnah ad-Dā`imah, 11/401

2Fatāwā Manār al-Işlām, von Scheikh Muĥammad Ibn 'Uthaimīn, möge Allah barmherzig mit ihm sein, 2/358.

Das Freitagsgebet kann mit einer Rak'ah eingeholt werden

Frage:

Wenn eine Person Freitags in die Moschee kommt und findet vor, dass das Freitagsgebet bereits beendet ist, er aber einen Mann sieht, der noch eine Rak'ah zu beten hat, und er dann mit ihm betet, sollte er sein Gebet als Djumu'ah- (zwei Rak'āt – bei Freitagsgebet) oder als Dhuhr-Gebet (vier Rak'āt bei Mittagsgebet) beenden?

Antwort:

Alles Lob gebührt Allah.

Er muss es als Dhuhr-Gebet (also vier Rak'āt) beenden, weil das Freitagsgebet bereits vorbei ist. Du kannst das Freitagsgebet mit einer Rak'ah einholen. Wenn du die zweite Rak'ah mit dem Imam betest, dann kannst du es als Djumu'ah-Gebet zu Ende beten. Wenn man aber erst nach dem Şalām oder nach der zweiten Rak'ah kommt, wie z.B. während des Taschahhuds oder als der Imam sich während der zweiten Rak'ah bereits in der Niederwerfung (Şudjūd) befand, dann solltest du es nicht als Djumu'ah beten, sondern als Dhuhr, weil der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagte: „Wer eine Rak'ah des Djumu'ah(-Gebets) einholt, der soll dieser eine weitere (Rak'ah) hinzufügen und sein Gebet ist damit beendet.“1 Die Bedeutung dieses Ĥadīths ist, dass wenn er weniger als eine Rak'ah einholt, dann hat er nicht das Djumu'ah(-Gebet) damit eingeholt, sodass er es als Dhuhr(-Gebet) zu Ende beten muss. Dies ist, was im Islam erlassen ist. Wenn er also eine Person einholt, die noch eine Rak'ah nachzuholen hat, und er mit ihm betet, dann soll er es als Dhuhr(-Gebet) beten und nicht als Djumu'ah(-Gebet). Es sollte auch beachtet werden, dass dies erst dann verrichtet werden darf, nachdem die Sonne den Zenit passiert hat. Wenn aber das Djumu'ah-Gebet verrichtet wurde, bevor die Sonne ihren Zenit erreicht hat, dann sollte er das Dhuhr(-Gebet) nicht beten, bis die Sonne ihren Zenit überschritten hat. Denn es ist nach der richtigeren Ansicht der Gelehrten zulässig, das Djumu'ah(-Gebet) zu verrichten, bevor die Sonne ihren Höhepunkt in der "sechsten Stunde" erreicht hat. Doch es ist besser und sicherer, es zu beten, nachdem die Sonne ihren Zenit überschritten hat, so wie es die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten ist. Im Fall von Dhuhr(-Gebet) ist es aber nicht zulässig. Es darf erst dann verrichtet werden, nachdem die Sonne ihren Zenit überschritten hat, gemäß dem Konsens der Muslime. Und Allah ist die Quelle der Kraft.

Madjmū' Fatāwā wa Maqālāt Mutanawwi'ah li Şamāĥat asch-Scheikh al-'Allāmah 'Abdul-'Azīz Ibn 'Abdullah Ibn Bāz (möge Allah barmherzig mit ihm sein), Band 12, S. 329

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1 Verzeichnet bei at-Tirmidhī - Nr. 482, bei an-Nassā`ī - Nr. 554 und bei Ibn Mādjah - Nr. 1113

Ist es zulässig, für den, der ein Opfertier darbringen möchte, seine Haare und Nägel zu schneiden?

Frage:

Ist es zulässig, für den, der ein Opfertier darbringen möchte, seine Haare und Nägel zu schneiden?

 

Antwort:

Wenn jemand ein Opfertier darbringen möchte und der Monat Dhu l-Ĥidjah begonnen hat, entweder, weil der neue Mond gesichtet werden konnte oder weil 30 Tage von Dhu l-Qa'dah vergangen sind, dann ist es verboten (ĥarām) für ihn, etwas von seinen Haaren, seinen Nägeln oder seiner Haut zu entfernen, bis er das Opfertier geschlachtet hat, da im Ĥadīth von Umm Şalamah, Allahs Wohlgefallen auf ihr, berichtet wurde, dass der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagte: „Wenn ihr den Neumond von Dhu l-Ĥidjah sieht (in einer anderen Form der Überlieferung: „Wenn die zehn Tage (von Dhu l-Ĥidjah) beginnen“) und einer von euch ein Opfertier darbringen möchte, der hüte (beim Schneiden) seine Haare und Nägel.“ Verzeichnet bei Aĥmad und Muslim. In einer anderen Form der Überlieferung heißt es: „Dann soll er weder Haare noch Nägel kürzen, bis er (das Tier) geopfert hat.“ Und in einer weiteren Form der Überlieferung heißt es: „Er sollte weder seine Haut noch seine Haare berühren.“

Wenn er während der ersten zehn Tage von Dhu l-Ĥidjah die Absicht fasst, ein Opfertier darzubringen, dann sollte er von dem Moment an, wo er die Absicht gefasst hat, dieses unterlassen, und auf ihn lastet keine Sünde für das Schneiden, das er getan hat, bevor er die Absicht fasste.

Die Weisheit hinter diesem Verbot ist, dass die Person, die ein Opfertier darbringen möchte und ja somit dem Pilger in einigen Ritualen der Ĥadj gleichmacht - nämlich die Annäherung an Allah durch das Darbringen eines Opfertieres - er ihm auch in einigen Besonderheiten des Iĥrām gleichtun soll, wie der Verzicht auf das Schneiden seiner Haare und so weiter.

Diese Regelung gilt aber nur für den, der das Opfertier schlachtet. Sie gilt nicht für diejenigen, in deren Namen ein Opfertier geschlachtet wird, weil der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagte: „...und einer von euch ein Opfertier darbringen möchte.“ Er sagte nicht: Und im Namen von einem von euch ein Opfertier geschlachtet wird. Außerdem pflegte der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, ein Opfertier im Namen der Mitglieder seines Haushalts zu schlachten, und es ist nichts überliefert worden, dass er ihnen anbefohlen hat, es (also das Schneiden ihrer Haare und Nägel usw.) zu unterlassen.

Auf dieser Grundlage ist es für die Familie der Person, die das Opfertier schlachten will, zulässig, auch während der ersten zehn Tage von Dhu l-Ĥidjah ihre Haare, Nägel und Haut zu entfernen.

Wenn die Person, die ein Opfertier darbringen möchte, etwas von seinen Haaren, Nägeln oder der Haut entfernt, dann soll er bei Allah bereuen und es nicht mehr tun, aber er muss dafür keine Sühne leisten. Außerdem hält ihn dies auch nicht davon ab, das Opfertier darzubringen, so wie es einige Leute denken. Wenn er etwas davon aus Vergesslichkeit oder Unwissenheit macht, oder weil einige Haare ungewollt abgefallen sind, dann lastet auf ihn keine Sünde. Wenn er etwas davon entfernen muss, dann kann er dies tun, und es trifft ihn auch hier keine Schuld, wie zum Beispiel, wenn ein Nagel bricht und dieser ihm schadet, so kann er es schneiden, oder wenn ein Haar in sein Auge kommt, so kann er es auch hier entfernen, oder wenn er seine Haare schneiden muss, um eine Wunde und dergleichen zu behandeln.“

 

Scheikh 'Abdul-'Azīz Ibn Bāz, in Fatāwā Işlāmiyyah, 2 / 316.

Ist es erlaubt, den deutschen Behörden konkrete Terrorgefahren zu melden

Frage:

Ist es erlaubt, eine Person den Behörden zu melden, der die Menschen, die in Sicherheit leben, (mit Anschlägen) terrorisieren möchte, und die Sicherheit dieses Landes missbraucht unter dem Vorwand, dies wäre der Djihād?

 

Antwort:

Gelobpreist sei Allah, dass ihr gelacht habt! Denn manches Übel ist zum Lachen traurig, liebe Geschwister… Du kommst in dieses Land, schwelgst in Sicherheit, Stabilität und Wohlstand, die dort gegeben sind und dann kommt der Teufel, und bringt dich in Versuchung, sodass du die Menschen, die in Sicherheit leben, (mit Anschlägen) terrorisieren möchtest. Das Übel dabei ist, dass du diese Tat als Djihād bezeichnest. Möge Allah uns unversehrt lassen, liebe Geschwister. Was für ein Djihād soll das sein?! Der Djihād, ist dass du gegen dich selbst ankämpfst, indem du die Gesetze deines Herrn einhältst. Der Djihād, ist dass du gegen dich selbst ankämpfst, indem du dem Allerbarmer gehorchst, indem du Allah gehorchst und die Şunnah des Propheten, möge Allah ihn loben und Heil schenken, befolgst. Dabei spielt es keine Rolle, ob du dich in einem muslimischen Land befindest oder hier in diesem Land (Deutschland).

Als die Gefährten, Allahs Wohlgefallen auf ihnen, Einschränkungen in ihrem Land erleiden mussten, obwohl sie selbst ja Leute von Mekka waren und einige von ihnen sogar Quraischīş, also von Quraisch abstammten und trotzdem von den Quraischīş belästigt wurden, hat unser Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sie ermutigt, nach al-Ĥabaschah (Abessinien) auszuwandern. Und was war al-Ĥabaschah, ein Land des Islams? Nein, bei Allah niemals! Sie war genau wie dieses Land hier (Deutschland). Doch unser Prophet, hat eine Eigenschaft erwähnt, die der Grund dafür war, warum er dazu ermutigt hat, dass die Mekkaner, Mekka verlassen sollen. Sie sind aus ihren Ländern und ihrer Heimat ausgewandert und haben ihre Angehörigen und ihren Besitz zurückgelassen, und haben diese Strecke auf sich genommen – wo ist Mekka, liebe Geschwister und wo ist al-Ĥabaschah… einige gewaltige Entfernung ist das – doch warum all dies: Weil es dort eine Eigenschaft gab in al-Ĥabaschah: Dort gab es einen Mann (der herrschte), bei dem niemand Unrecht erleidet. Es ist die Gerechtigkeit! Es ließ unter den Menschen Gerechtigkeit walten, sei es gegen über der al-Ĥabaschah oder auch gegenüber anderen. Daraufhin sind die ersten der Muslime, die ja die Gefährten sind, Allah Wohlgefallen auf ihnen, ausgewandert. Und es ist bis heute in ihrer Biographie festgehalten. Es wird gesagt: Diese Gefährte hat die beiden Auswanderungen gemacht. Allahu Akbar! Das bedeutet, die Auswanderung nach Medina und die Auswanderung nach al-Ĥabaschah. Dies ist eine weitere Vorzüglichkeit und Ehrung dieser Gefährten. Sie sind nach al-Ĥabaschah ausgewandert, weil es dort einen Mann gab (der herrschte), bei dem niemand Unrecht erleidet. Er war gerecht.

Und du lieber Bruder bist nun ausgewandert genauso wie viele andere Araber auch, die ich kenne und die auch aus ihren Ländern ausgewandert sind, weil in ihren Ländern Unterdrückung geherrscht hat oder, weil es dort – wie sie sagen – keinen Wohlstand gab und sie einige Einschränkungen durch die Geheimdienste oder ähnliche erleiden mussten, deshalb sind sie in dieses Land hier gekommen. Nun willst du die Menschen, die dort in Sicherheit leben, (mit Anschlägen) terrorisieren, was für ein Djihād soll das sein?

Doch solch eine Sicht des Denkens, dürfte für euch nicht mehr ungewöhnlich sein, liebe Geschwister. Ihr habt wahrscheinlich alle die Nachrichten dieser Tage verfolgt, nach dem Uşāmah Ben Laden getötet wurde, wie viele Terroranschläge die Anhänger von Ben Laden in Pakistan und Afghanistan verübt haben. Habt ihr davon gehört oder nicht? Es wurden ein Krankenhaus, ein (Behörden-)Zentrum und andere Gebäude in die Luft gesprengt. Wer sind die Leute, die sie damit terrorisieren wollen? Es sind Pakistaner und Afghanen. Und warum? Sie sagen, als Racheakt für Ben Laden. Sie können sich nur mit den Schwächsten anlegen, wie gegen die Pakistaner und Afghanen. Sie kommen, sprengen ein Krankenhäuser und andere Gebäude in die Luft und sagen, dies wäre ein Racheakt für die Seele von Ben Laden.

Und dann nennen sie das auch noch Djihād, bei Allah, das ist kein Djihād liebe Geschwister! Möge Allah mich und euch zum Erfolg bringen. Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass diese Tat nicht erlaubt ist, weder islamisch rechtlich, noch vom Verstand her, noch aus irgendwelchen Bräuchen.

Bei Allah! Diese Leute haben dich aufgenommen und du verhältst dich trotzdem so, Şubĥānallah?! Dieser ist wie in einem Sprichwort gesagt wird: „Wenn du großzügig bist zu einem Ehrenmann, wirst du ihn besitzen (also sein Herz) und wenn du großzügig bist zu einem Schurken, wird er gegen dich nur meutern.“ Wie kannst du gegen sie meutern? Sehe her, selbst in unseren arabischen Gebräuchen und Umgangsformen, wird so etwas nicht geduldet. Wenn dich einer gut behandelt, wie kannst du ihn da schlecht behandeln?

Was das Melden solcher Leute bei den Behörden anbetrifft, so sage ich in Hinblick auf den Fragesteller, der sagte, ob es erlaubt sei, eine Person den Behörden zu melden, der die Menschen, die in Sicherheit leben, (mit Anschlägen) terrorisieren möchte, folgendes: Nur, wenn du dir dabei sicher bist. Zuallererst musst du dich vergewissern. Ihr müsst euch zuallererst vergewissern, liebe Geschwister. Wir arbeiten nicht mit Mutmaßungen. Wenn bei dir aber Gewissheit herrscht, dass diese Person, der ja ein Mudjāhid und ein Held ist, māschā-Allah (ironisch gemeint), die Menschen, die in Sicherheit leben, (mit Anschlägen) terrorisieren möchte, so sage ich zum Fragsteller, der gefragt hat, ob es erlaubt sei, dass es sogar verpflichtend ist! Es ist sogar verpflichtend, ihn (den Behörden) zu melden! Doch erst nachdem du dich vergewissert hast! Wenn bei dir Gewissheit herrscht über ihn und du ihn beratschlagt hast, dieses zu unterlassen, doch er es nicht akzeptiert hat und sieht dies weiterhin als Djihād an, dann musst du ihn in diesem Fall melden! Schon allein aufgrund des Vertrages, der zwischen dir und der deutschen Regierung herrscht. Denn sie haben dich aufgenommen und haben dir eine Aufenthaltsgenehmigung gegeben, das ist ein Vertrag, liebe Geschwister! Diese Aufenthaltsgenehmigung oder dieser Ausweis, sind Verträge zwischen dir und ihnen, also den Deutschen. Und wie wir bereits gesagt haben, respektieren wir die Verträge auf Grundlage unserer Religion und nicht auf Grundlage ihrer Religion, obwohl hierüber Einigkeit unter allen Religionen herrscht. Selbst die Gebräuche sind sich hierüber einig, nämlich dass wer gut zu dir ist, du genauso gut zu ihm sein sollst!

Dies ist also ein Vertrag und die Muslime halten ihre Verträge auch ein. Du darfst in diesem Land leben mit der Bedingung, ihre Gesetze zu respektieren. Ja, wir müssen die Gesetze ihres Landes respektieren. Ja, wenn sie uns zur Sünde rufen, werden wir dieses nicht tun. Doch alle übrigen Gesetze, müssen wir respektieren! Möge Allah uns Erfolg gewähren!

Scheikh Falāĥ Mandakār,  Orginalaudio auf youtube

Das Sitzen zur Hälfte in der Sonne und zur Hälfte im Schatten

Frage:

Was ist das Urteil über das Sitzen zur Hälfte in der Sonne und zur Hälfte im Schatten?

 

Antwort:

Das Sitzen zur Hälfte in der Sonne und zur Hälfte im Schatten, ist unerwünscht (makrūh)! Denn der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, hat es untersagt, dass jemand zur Hälfte in der Sonne und zur Hälfte im Schatten sitzt. Dies verzeichnete Ibn Mādjah mit einer guten (Djayyid) Überlieferungskette.

Es ist außerdem nachgewiesen, dass der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, dieses Sitzen als das Sitzen des Teufels bezeichnet hat. Dies verzeichnete Aĥmad und Ibn Mādjah.

Und Allah gibt Erfolg. Und Lob und Heil seien auf unseren Propheten Muĥammad, seiner Familie und all seinen Gefährten.[1]

 

Der ständige Ausschuss der Gelehrten

(‘Abdul-‘Azīz Ben Bāz, ‘Abdul-‘Azīz Āl asch-Scheikh, ‘Abdullah Ben Ĝadyān, Şāliĥal-Fawzān, Bakr AbūZeid)

 

 



[1]
Anm. des Übersetzers: Von Abu Ĥazm wird berichtet, dass er sagte: Der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sah mich eines Tages, während ich in der Sonne saß. Er sagte zu mir: „Wechsel deinen Platz in den Schatten!“ („aş-Şaĥīĥah“ von Albānī 833) Und von Abū Hurairah wird berichtet, dass er sagte: Abu l-Qāşim hat gesagt: „Wenn einer von euch im Schatten sitzt und der Schatten vorbeizieht, sodass nun ein Teil von ihm in der Sonne ist und ein anderer im Schatten, dann soll er aufstehen!“ („aş-Şaĥīĥah“ von Albānī 837) Von Buraidah, Allahs Wohlgefallen auf ihm, wird berichtet, dass er sagte: „Der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, untersagte es, dass man sich zur Hälfte im Schatten und zur Hälfte in die Sonne setzt.“ Verzeichnet bei Ibn Mādjah mit einer guten (ĥaşşan) Überlieferungskette, so wie es al-Būşairī in seinem „Zawā`id“ gesagt hat. Von einem Gefährten, des Propheten, möge Allah ihn loben und Heil schenken, wird berichtet, dass er sagte: „Der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, untersagte es, zur Hälfte im Schatten und zur Hälfte in die Sonne zu sitzen. Er sagte: Das ist die Art des Sitzens der Satane.“ (Verzeichnet bei Aĥmad (3/413) mit einer authentischen Überlieferungskette)

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