Dritter Ĥadīth:
عَنْ عَبْدِ الله بْنِ عُمَرَ بْنِ الْخَطَّابِ رَضيَ الله عَنْهُمَا قَالَ: رَقيِتُ [1] يَوْماً عَلَى بَيْتِ حَفْصَةَ، فَرَأيْتُ النبي صلى الله عليه وسلم يَقْضى حَاجَتَهُ مُسْتَقْبلَ الشَّام مُسْتَدْبرَ الكَعْبَةِ.
Von ’Abdullah Ibn ’Ummar Ibn al-Chattāb – Allahs Wohlgefallen auf beide – wird berichtet, dass er sagte: „Ich kletterte eines Tages auf das Haus von Ĥafşah und sah, dass der Prophet – möge Allah ihn loben und Heil schenken – gerade dabei war, seine Notdurft zu verrichten. Dabei stellte er sich mit dem Gesicht Richtung asch-Schām (Syrien) und mit dem Rücken zur Ka’bah.“
Zusammenhängende Bedeutung:
Ibn ’Ummar – Allahs Wohlgefallen auf ihm – hat erwähnt, dass er eines Tages auf das Haus seiner Schwester Ĥafşah, die ja die Frau des Propheten – möge Allah ihn loben und Heil schenken – war, kletterte und dann sah, dass der Prophet – möge Allah ihn loben und Heil schenken – gerade dabei war, seine Notdurft zu verrichten. Dabei stellte er sich mit dem Gesicht Richtung asch-Schām (Syrien) hin und mit dem Rücken zur Gebetsrichtung.
Die Meinungsverschiedenheit der Gelehrten und de Übereinstimmigkeit beider Ĥadīthe:
Diejenigen, die sagen, dass es ausnahmslos verboten sei, sich beim Verrichten der Notdurft mit dem Rücken zur Gebetsrichtung zustellen, ist Abu Ayyūb, der Überlieferer des vorherigen Ĥadīths, Mudjāhid, an-Nacha’ī und ath-Thaurī. Auch Ibn Ĥazm hat diese Aussage in seinem Buch „al-Muĥallah“ unterstützt, indem er alle anderen Aussagen als falsch dargelegt hat. Diese Meinung vertrat auch der Scheich des Islam Ibn Taimiyah und wurde von Ibn al-Qayyim in seinen beiden Büchern „Zād al-Ma’ād“ und „Tahdhīb aş-Şunnan“ bekräftigt. Sie belegten ihre Ansichten mit den authentischen Ĥadīthen, die bezüglich dem Verbot dieser Tat überliefert wurden. Zu diesen Ĥadīthen gehört auch der bereits von uns erwähnte Ĥadīth von Abu Ayyūb.
Andere sind wiederum hingegangen und haben es ausnahmslos erlaubt. Zu diesen gehören ’Aurah Ibn az-Zubair und Dāwūd adh-Dhāhirī, indem sie dies mit zahlreichen Ĥadīthen belegt haben. Zu diesen Ĥadīthen gehört auch der zuvor erwähnte Ĥadīth von Ibn ’Ummar.
Die Gelehrten Mālik, asch-Schāfi’ī, Aĥmad, Işĥāq (der zu den Überliefern über ’Abdullah Ibn ’Ummar gehört) und asch-Scha’bī sind hingegangen und haben diese Angelegenheit ausführlicher dargelegt.
Sie haben es nur dann verboten, wenn die Notdurft im Freien verrichtet wird und es erlaubt, wenn es in einem Gebäude oder ähnlichem verrichtet wird.
Dies ist die Sichtweise, die der Wahrheit entspricht und wo darin alle klaren und authentischen Beweise ihre Gültigkeit finden. Denn sowohl das Verbot als auch die Erlaubnis sind hier allgemeingültig. Erst die detaillierte Darlegung schafft einen Zusammenhang zwischen diesen sich im ersten Blick widersprechenden Ĥadīthen. Deshalb entspricht diese Sichtweise auch der Wahrheit. Denn, wann immer der Zusammenhang zwischen Beweistexten geschaffen wird, hat das befolgen dieser Ansicht Vorrang gegenüber allen anderen Ansichten.
Dann gibt es hier noch eine vierte Sichtweise, die besagt, dass es nicht verboten ist, sondern lediglich unerwünscht. Aş-Şan’ānī hat gesagt: „Es ist erforderlich, die Ĥadīthe einander anzupassen, indem das Verbot zurückgestuft wird auf das Unerwünschsein. Die Ĥadīthe so zu interpretieren erscheint für mich am sinnvollsten. Zu dieser Sichtweise ist auch eine Gruppe von Gelehrten hingegangen. Denn durch diese Sichtweise existiert dann auch kein scheinbarer Widerspruch mehr zwischen den Ĥadīthen aus diesem Kapitel.“
Jedenfalls sollte man beim Bau seines Hauses trotzdem darauf achten, von der Gebetsrichtung abzuweichen, um den Ĥadīthen gerecht zu werden, die diese Tat klar verbieten.
Der Nutzen aus diesem Ĥadīth:
- Die Erlaubnis, sich beim Verrichten der Notdurft der Gebetsrichtung mit dem Rücken zuzuwenden, wenn man sich in einem Gebäude befindet.
- Die Erlaubnis, sich beim Verrichten der Notdurft dem Bayt al-Maqdiş (Jerusalem) mit dem Gesicht zuzuwenden. Dies widerspricht jenen die behaupten, dass es unerwünscht sei.
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[1] رقيتْ بكسر القاف أي (صعدت).