Ĥadīth 51: „Es gibt kein Gebet, wenn das Essen bereit steht oder wenn jemand seinen Drang unterdrückt, um ungewollte Dinge zu vertreiben.“

Ĥadīth-Nr.: 51

Und von Muslim wurde verzeichnet, dass ‘Ā`ischah, Allahs Wohlgefallen auf ihr, sagte: „Ich hörte den Gesandten Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagen: „Es gibt kein Gebet, wenn das Essen bereit steht oder wenn jemand seinen Drang unterdrückt, um ungewollte Dinge zu vertreiben.“

 

Zusammenhängende Bedeutung:

Es ist bereits im vorherigen Ĥadīth erwähnt worden, dass der Gesetzgeber auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, dass das Herz beim Gebet anwesend sein muss, wenn man vor Allah, Den Erhabenen, steht. Das kann aber nur dann gelingen, wenn man alles, was einen dabei ablenkt und somit der Grund dafür ist, dass Ruhe und Demut verschwinden, sofort einstellt.

Deshalb hat der Gesetzgeber es auch abgelehnt, dass man zum Gebet aufsteht, während das Essen bereit steht, das von den Betenden begehrt wird und sein Herz daran gebunden ist.

Genauso lehnt der Gesetzgeber das Gebet ab, während man versucht den Drang zu unterdrücken, um ungewollte Dinge zu vertreiben, die ja Urin und Stuhlgang sind. Denn das Gebet eines Ĥāqin oder eines Ĥāqib[1], ist unvollkommen, da seine Gedanken damit beschäftigt sind, dieses Leid zu unterdrücken.

 

Meinungsverschiedenheit der Gelehrten:

Die Dhāhiriyyah[2] und Scheikh al-Işlām Ibn Taimiyah haben sich am Wortlaut dieses Ĥadīths gehalten und haben das Gebet für nicht gültig erklärt, wenn Essen bereit steht oder wenn der Drang unterdrückt wird, um ungewollte Dinge zu vertreiben. Sie erklären also das Gebet hier für ungültig.

Scheikh al-Işlām Ibn Taimiyah erklärte aber das Gebet nur dann für nicht gültig, wenn ein starkes Verlangen nach Essen vorhanden ist. Die Dhāhiriyyah hingegen, erklären das Gebet hier prinzipiell für nicht gültig.

Der Großteil der Gelehrten ist hingegen dahingegangen, dass das Gebet zwar gültig ist, aber unter diesen Gegebenheiten verhasst (makrūh) ist. Sie sagten: Die Verneinung des Gebets in diesem Ĥadīth, ist eine Verneinung bezüglich der Vollkommenheit des Gebets, nicht aber bezüglich ihrer Gültigkeit.

 

Der Nutzen aus diesem Ĥadīth:

  1. Es ist verhasst, das Gebet zu verrichten, wenn Essen bereit steht, nach dem man ein Verlangen hat oder wenn der Drang unterdrückt wird, um ungewollte Dinge zu vertreiben, solange die Gebetszeit nicht eng wird. Denn in diesem Fall, wird das Gebet prinzipiell vorgezogen.
  2. Die Anwesenheit des Herzens und die Demut sind Dinge, die im Gebet wünschenswert sind.
  3. Der Betende muss alles einstellen, was ihn beim Gebet ablenken könnte.
  4. Sowohl das Verlangen nach Essen und Trinken als auch der Drang zum Urinieren und Stuhlgang sind Dinge, die als Entschuldigung gelten, um dem Freitagsgebet und dem Gemeinschaftsgebet fernzubleiben. Voraussetzung dabei ist jedoch, dass man die Gebetszeiten nicht zum Termin für diese erwähnten Dinge macht, sondern nur dann, wenn man nicht Herr darüber ist.
  5. Aş-Şan’ānī hat gesagt: „Und wisse, dass dies nicht bedeutet, dass man das Recht des Dieners dem Recht Allahs vorzieht, sondern es dient lediglich zur Bewahrung des Recht Allahs, damit eine Person nicht mit einer gottesdienstlichen Handlung beginnt (‘Ibādah), während sein Herz nicht auf das Erflehen Seines Herrn ausgerichtet ist.“
  6. Einige haben Khuschū‘ (hier mit „Demut“ übersetzt) erklärt als Vereinigung von Furcht und Ruhe. Es ist eine Haltung, die sich im Innern einer Person entwickelt und dann Äußerlich in Form von Ruhe zeigt und somit in Einklang kommt mit der Absicht hinter dieser ‘Ibādah.

 

Eine weitere Nützlichkeit:

Die Gelehrten haben gesagt: Das Gebet ist das Erflehen des erhabenen Allahs, wie kann dies mit Unachtsamkeit getan werden. Und es herrscht Konsens (Idjmā‘) unter den Gelehrten, dass der Diener so viel von seinem Gebet hat, wie viel er davon in Anwesenheit seiner Gedanken verrichtet hat, da der erhabene Allah sagte: "Und verrichte das Gebet zu Meinem Gedenken."[3] Und Er sagte: "Und gehöre nicht zu den Unachtsamen!"[4] Und da Abu Dāwūd, an-Naşā`ī und Ibn Ĥibbān den folgenden Ĥadīth Marfū‘ verzeichnet haben, wo darin es heißt: „Ein Diener betet und es wird nichts davon angerechnet, weder ein Zehntel noch ein Sechstel.“ Das Gebet wurde nur deshalb vorgeschrieben, um Allahs zu Gedenken. Wenn aber im Herzen des Betenden weder Ehrung noch Ehrfurcht für Ihn zu finden ist, dann wird dadurch der Wert für das Gebet geringer. Die Anwesenheit des Herzens bedeutet, es von allem zu entleeren, was ihn vom Gebet abschirmen könnte. Denn dann vereinen sich Wissen und Tat, sodass die Gedanken sich mit nichts anderem mehr beschäftigen, als mit dem Gebet. Die Gründe für die Unachtsamkeit des Herzens beim Erflehen Allahs, sind die Gedanken, die aus Liebe für das Diesseits entstehen.

 

 

 



[1]
Der Ĥāqin ist derjenige, der den Urindrang unterdrückt. Und der Ĥāqib ist derjenige, der den Stuhldrang unterdrückt.

[2]Anm. des Übersetzers: Die Dhāhiriyyah-Schule ist eine bekannte Schule. Es ist die Schule, die von Dāwūd Ibn ‘Alī adh-Dhāhirī, Abu Muĥammad Ibn Ĥazm und all denjenigen, die ihrer Linie des Denkens treu sind, gefolgt wird.

Das Merkmal dieser Schule ist, dass man nach der offensichtlichen Bedeutung der Texte (also nach dem Wortlaut) geht und nicht auf Grundlage von Entscheidungsbegründungen (at-Ta‘līl) oder Analogien (al-Qiyāş). Vielmehr gehen sie nach dem scheinbaren Sinn von Gebote und Verbote. Dabei beachten sie weder die Gründe für diese Entscheidungen noch die Bedeutung, die dahinter steckt. Aus diesem Grund werden sie Dhāhirīs genannt, da sie die Texte wörtlich auslegen und somit weder auf die Scharī’ah-Grundlagen achten noch auf die Weisheit oder Analogien, die durch den Qur`ān und der Şunnah bekräftigt wurden.

[3]TāHā 20:14

[4]Al-A’rāf 7:205

basseera.de

basseera.de - Qur`ān • Şunnah • Şaĥābah

Wir rufen zur Rückkehr zum Qur`ān und zur prophetischen und authentischen Şunnah nach dem Verständnis der rechtschaffenen Vorfahren (Şalaf) – Allahs Wohlgefallen auf sie alle.

Jetzt Online

Aktuell sind 493 Gäste und ein Mitglied online

Statistiken

  • Benutzer 3
  • Beiträge 602
  • Beitragsaufrufe 3082332