Zusammenfassung der Bedingungen einer Eheschließung und die Vorraussetzungen, die ein Vormund (Wallī) erfüllen muss

 


Frage:

Was sind die Bedingungen, die bei einer Eheschließung erfüllt sein müssen, damit diese gültig ist? Und was genau sind die Voraussetzungen, die ein Vormund (Wallī) erfüllen muss.

 

Antwort:

Gepriesen sei Allah.

Es sind drei Grundpfeiler, auf die eine Eheschließung aufgebaut ist:

Erstens:          Die Anwesenheit beider Parteien, die frei sind von Hindernissen, die eine Eheschließung ungültig machen könnten, wie zu Beispiel, dass der eine Partner ein Maĥram des anderen ist (d.h. ein enger Verwandter, den man nicht heiraten darf). Dabei ist es egal, ob dieser  Maĥram zur Blutsbande gehört oder durch das Stillen (ar-Radā’ah) hinzugekommen ist und so weiter. Der Mann darf auch kein Kafir (Nicht-Muslim) sein, der eine muslimische Frau heiraten möchte und so weiter.

Zweitens:        Der Vormund der Frau oder der, der ihn vertritt, muss dieser Eheschließung zustimmen (al-`Īdjāb), indem er sagt: „Ich verheirate dich mit ihr“ oder ähnliches. Dabei nennt er sie beim Namen.

Drittens:         Der Bräutigam oder der, der ihn vertritt, muss diese Heirat annehmen (al-Qabūl), indem er sagt: „Ich akzeptiere“ oder ähnliches.

Dann müssen noch folgende drei Bedingungen erfüllt sein, damit diese Eheschließung gültig ist:

Erstens:          Sowohl die Braut als auch der Bräutigam müssen bekannt sein, in dem auf sie gezeigt wird oder ihre Namen genannt werden usw.

Zweitens:        Sowohl die Braut als auch der Bräutigam sollten den anderen vorher akzeptiert haben, weil der Prophet – möge Allah ihn loben und Heil schenken – gesagt hat:

„Eine Frau, deren Wiederverheiratung bevorsteht (nachdem sie verwitwet oder geschiedene war), darf nicht verheiratet werden, bis sie dieser (Wiederverheiratung) eindeutig zustimmt. Dagegen darf eine Jungfrau erst dann verheiratet werden, wenn sie zuvor nach ihrer Einwilligung gefragt wurde.“

Einige Leute fragten: „O Gesandter Allahs, wie sieht ihre Einwilligung aus?“ (Weil sie als Jungfrau so schamhaft und schüchtern ist, um eine verbale Einwilligung zu geben.) Der Prophet sagte: „Indem sie schweigt!“[1] (Ist die Jungfrau hingegen mit einer Verheiratung nicht einverstanden, so wird sie sich nicht schämen, dieser deutlich zu widersprechen.)

Drittens:         Der Vormund (Wallī) einer Frau ist derjenige, der für sie die Eheschließung   durchführt. Denn der erhabene Allah hat den Vermund einer Frau angesprochen und nicht sie selbst, als Er sagte: "Und verheiratet die noch ledigen unter euch […]."[2]

Auch der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – sagte: „Jede Frau, die ohne die Zustimmung ihres Wallī geheiratet hat, ihre Ehe ist ungültig, ihre Ehe ist ungültig, ihre Ehe ist ungültig.“[3]

Viertens:        Bei der Eheschließung müssen Zeugen anwesend sein, so wie es der Prophet – möge Allah ihn loben und Heil schenken – gesagt hat: „Es gibt keine gültige Ehe ohne Wallī und zwei Zeugen.“ [Verzeichnet bei Aĥmad und andere.  Siehe dazu Şaĥīĥ al-Djāmi’, Nr. 7558].

Es ist außerdem wichtig, dass die Eheschließung bekannt gegeben wird, so wie es der Prophet – möge Allah ihn loben und Heil schenken – gesagt hat: „Verkündet die Eheschließung.“ [Verzeichnet bei Aĥmad, at-Tabarānī, al-Ĥākim, Ibn Ĥibbān und andere. Außerdem wurde dieser Ĥadīth, den Ibn az-Zubair überliefert hat, von al-Albānī als authentisch gestuft.]

Die Voraussetzungen hingegen, die ein Vormund (Wallī) erfüllen muss, sind folgende:

1.                  Er muss geistig gesund sein.

2.                  Er muss erwachsen sein.

3.                  Er muss frei sein (d.h. er darf kein Sklave sein).

4.                  Er muss der gleichen Religion angehören, wie die Braut. Ein Ungläubiger (Kāfir) darf deshalb kein Vormund (Wallī) über ein Muslim oder einer Muslima sein und ein Muslim darf kein Vormund (Wallī) über einen Ungläubigen (Kāfir) oder eine Ungläubige sein, sondern nur ein Kafir kann für den Zweck einer Eheschließung Vormund (Wallī) über eine Ungläubige Frau (Kāfirah) sein, auch wenn ihre Religionen unterschiedlich sein sollten. Ein Abtrünniger hingegen, also jemand, der den Islam verlassen hat, darf für niemanden ein Wallī sein.

5.                  Er sollte Geradheit (’Adālah) vorweisen können (d.h. Geradheit bezüglich Frömmigkeit, Einstellung, Verhalten, etc.), das im Gegensatz zur Verworfenheit steht. Dies ist bei einigen Gelehrten eine unabdingliche Bedingung, obwohl andere wiederum sagen, dass das äußere Erscheinungsbild eines guten Charakters als ausreichend zu betrachten ist. Andere wiederum sagen, dass es genügt, wenn er dieser Lage genügend Aufmerksamkeit schenkt, um als Wallī den Interessen der Frau gerecht zu werden.

6.                   Der Wallī muss männlich sein, so wie es der Prophet – möge Allah ihn loben und Heil schenken – gesagt hat: „Eine Frau darf weder die Ehe einer anderen Frau schließen noch ihre eigene. Denn diejenigen, die Unzucht (Zina) begehen, sind jene, die ihre eigenen Ehen schließen.“ [Verzeichnet bei Ibn Mādjah, Nr. 1782. Siehe auch Şaĥīĥ al-Djāmi’, 7298].

7.                  Der Wallī sollte klug und besonnen (Ruschd) sein, was bedeutet, dass er in der Lage sein sollte, Fragen bezüglich der Eheschließung richtig verstehen zu können.

Die Gelehrten (Fuqahā`) haben genau festgelegt, welcher Wallī wann für die Eheschließung in Frage kommt. Deshalb darf ein Wallī, der mit der Braut eng verwandt ist und somit ganz oben auf der Liste steht, nicht umgangen werden, außer wenn er verstorben ist oder wenn er die Bedingungen nicht erfüllt.

Der Vormund (Wallī) einer Frau ist ihr Vater, dann der, den ihr Vater vor seinem Tod als Wallī benannt hat, dann ihr Großvater väterlicherseits oder Urgroßvater, dann ihr Sohn, dann seine Söhne (also ihre Enkel) oder Urenkel, dann ihr (Voll-)Bruder durch beide Eltern, dann ihr (Halb-)Bruder väterlicherseits, dann die Söhne ihres (Voll-)Bruders (also ihre Neffen) durch beide Eltern, dann die Söhne ihres (Halb-)Bruders (also ihre Neffen) väterlicherseits, dann der (Voll-)Bruder ihres Vaters durch beide Elternteile (also Onkel), dann der (Halb-)Bruder ihres Vaters väterlicherseits, dann die Söhne ihres (Voll-)Onkels väterlicherseits (also ihre Cousins), dann die Söhne ihres (Halb-)Onkels väterlicherseits, dann derjenige, der im Verwandtschaftsbaum als nächster kommt, so wie im Falle einer Vererbung. Die muslimischen Führer (oder ihre Stellvertreter, wie die Richter) sind der Vormund (Wallī) einer Frau, die keinen eigenen (Wallī) hat.

Und Allah weiß es am besten!

 

 

 

_________________________________

[1] Verzeichnet bei al-Buchārī (4741)

[2] Sure 24, an-Nūr, Vers 32

[3] Verzeichnet bei at-Tirmidhī (1021) und andere. Dies ist ein authentischer Ĥadīth.

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