Darf man wieder in das Land des Unglaubens zurückkehren, um dort zu leben?

 

Frage:

Viele der Leute des Wissens haben mir dazu geraten, mich nicht in einem Land des Götzendienstes aufzuhalten. Ich habe die größte Zeit meines Lebens in solch einem Land verbracht. Nun arbeite ich in einem der islamischen Länder. Meine Situation hat sich enorm verschlechtert, um hier bleiben zu können (wenig Einkommen und schlechte Wohnmöglichkeit). Ich denke nun darüber nach, wieder zurückzukehren. Ein anderer Hauptgrund für die Rückkehr ist die kostenlose gesundheitliche Fürsorge für meine kranke Frau.

Ich bitte Sie nun darum, mir eine ausführliche Antwort dafür zu geben, mit Beweisen aus dem Qur`ān und aus der Şunnah. Soll ich weiter leiden und in diesem islamischen Land bleiben oder doch zurückkehren?

 

Antwort:

Alles Lob gehört Allah.

Grundsätzlich gilt, dass es einem Muslim verboten ist, sich unter den Götzendiener (Muschrikīn) in ihrer Heimat aufzuhalten. Wem es der erhabene Allah ermöglicht hat, aus diesen Ländern in die islamischen Länder auszuwandern, der sollte nicht das was besser ist, eintauschen gegen das, was geringer an Wert ist, außer es gibt einen triftigen Grund, der es ihm erlaubt, zurückzukehren.

Wir raten dir mit dem, womit dir auch die anderen geraten haben, nämlich nicht in einem Land des Götzendienstes zu leben, außer du bist gezwungen, dich dort befristet aufzuhalten, um dich zum Beispiel medizinisch behandeln zu lassen, wenn diese Behandlung in den islamischen Ländern nicht gegeben ist.

Du sollst wissen, dass derjenige, der etwas für Allah aufgibt, ihm der erhabene Allah dies mit etwas Besserem ersetzen wird und das gewiss nach der Erschwernis, Erleichterung kommen wird und dass derjenige, der Allah fürchtet, dem schafft Er einen Ausweg und gewährt ihm Versorgung, von wo aus er damit nicht rechnet. Du sollst auch wissen, dass das Verwahren des Kapitals besser ist als das Risiko im Gewinn. Und das Kapital eines Muslims ist seine Religion. Deshalb sollte man diesbezüglich nicht kürzer treten, um das nichtige Diesseits Willen.

Scheich Ibn ’Uthaimīn – möge Allah mit ihm barmherzig sein – hat eine ausführliche Fatwah bezüglich des sich Aufhaltens in einem Land des Unglaubens herausgebracht. Wir werden hier nun einiges davon zitieren.

Scheich Ibn ’Uthaimīn hat gesagt: „Der Aufenthalt im Land der Götzendiener verbirgt eine große Gefahr auf den Glauben eines Muslims, auf seinen Charakter, auf seine Haltung und auf sein Benehmen. Wir, aber auch andere haben oft feststellen müssen, dass viele, die sich dort aufgehalten haben, mit einer Sache zurückkamen, mit der sie nicht von hier weggingen. Viele wurden zu Frevlern und einige von ihnen kamen zurück und waren nun Abtrünnige, die an keiner Religion mehr glaubten – wir suchen bei Allah Zuflucht davor. Sie wurden nun zu Atheisten, die sich über die Religion und über seine ersten und späteren Angehörigen lächerlich machten. Deshalb ist es notwendig, wenn nicht sogar verpflichtend, diesbezüglich vorbeugend zu agieren und Voraussetzungen festzulegen, die es verhindern sollen, dass man solchen Gefahren ausgesetzt wird.

Der Aufenthalt im Land des Unglaubens ist gebunden an zwei grundlegenden Voraussetzungen:

Die erste Voraussetzung lautet:      Derjenige, der dort lebt, muss sicher sein in seinem religiösen Bekenntnis, indem er ausreichend Wissen, Glauben und Kraft besitzt. Außerdem muss er einen starken Willen haben, der ihn zuversichtlich bezüglich der Festigkeit in seiner Religion und bezüglich der Wachsamkeit vor der Abweichung macht. Er muss eine Haltung der Feindschaft und des Hasses gegenüber den Ungläubigen haben (für diesen Unglauben den sie begehen), weit weg von der Loyalität und Liebe zu ihnen. Denn die Loyalität und Liebe den Ungläubigen gegenüber, verbannen den Glauben eines Menschen. Der erhabene Allah hat gesagt:

"Du findest keine Leute, die an Allah und den Jüngsten Tag glauben und denjenigen Zuneigung bezeigen, die Allah und Seinem Gesandten zuwiderhandeln, auch wenn diese ihre Väter wären oder ihre Söhne oder ihre Brüder oder ihre Sippenmitglieder." [1]

Der erhabene Allah hat gesagt:

"O die ihr glaubt, nehmt nicht die Juden und die Christen zu Schutzherren [2]! Sie sind einer des anderen Schutzherren. Und wer von euch sie zu Schutzherren nimmt, der gehört zu ihnen. Gewiss, Allah leitet das ungerechte Volk nicht recht. Und so siehst du diejenigen, in deren Herzen Krankheit ist, sich ihretwegen beeilen [3]; sie sagen: „Wir fürchten, dass uns eine Schicksalswendung treffen wird.“ Aber vielleicht [4] wird Allah den entscheidenden Sieg oder eine Anordnung von Ihm herbeibringen. Dann werden sie über das, was sie in ihrem Innersten geheim gehalten haben, Reue empfinden." [5]

Es ist im Şaĥiĥ über den Propheten – möge Allah ihn loben und Heil schenken –  berichtet worden, dass er gesagt hat:

„Derjenige, der ein Volk liebt, der gehört zu ihnen.“ Und dass „eine Person zu denen gehört, die er liebt.“

Die Feinde Allahs zu lieben ist eines der größten Gefahren auf einen Muslim, denn diese Liebe beinhaltet die Zustimmung und das Befolgen dieser Leute oder zumindest das Einstellen der ablehnenden Haltung ihnen gegenüber. Deshalb hat der Propheten – Möge Allah ihn loben und Heil schenken –  gesagt:

„Derjenige, der ein Volk liebt, der gehört zu ihnen.“

Die zweite Voraussetzung lautet:    Er muss in der Lage sein, seine Religion offen zeigen zu können, indem er den Kulthandlungen des Islams ohne Einschränkung nachkommen kann. Er darf nicht daran gehindert werden das Gebet, das Freitagsgebet und das Gebet in der Gemeinschaft zu verrichten, wenn es andere gibt, mit denen er diese Gebete verrichten kann. Er darf außerdem nicht daran gehindert werden Zakāt, Ramadan, die Pilgerfahrt und andere Kulthandlungen der Religion nachzukommen. Wenn es ihm nicht möglich sein sollte, diese zu verrichten, dann ist ihm der Aufenthalt dort untersagt und die Hidjrah ist für ihn Pflicht […].“

Scheich Ibn ’Uthaimīn hat dann bezüglich der Kategorisierung der Leute aus der Sicht eines Aufenthalts in solchen Ländern des Unglaubens gesagt:

Der vierte Teil:          Der Zweck seines Aufenthalts muss einen speziellen und erlaubten Hintergrund haben, wie zum Beispiel der Handel oder eine medizinische Behandlung. Dadurch wird ihm der Aufenthalt in dem Rahmen gewährt, den er braucht, um diesem Bedürfnis nachzukommen. Die Leute des Wissens – möge Allah mit ihnen barmherzig sein – haben es daher erlaubt, in den Ländern des Unglaubens zwecks Handels einzureisen. Dabei beriefen sie sich auf einige Überlieferungen über die Gefährten – Allahs Wohlgefallen auf sie.

Scheich Ibn ’Uthaimīn hat dann am Ende seiner Fatwah folgendes gesagt: „Wie kann die Seele eines Muslims aufblühen, wenn er in einem Land der Ungläubigen lebt, wo die Parolen des Unglaubens offenkundig verbreitet werden und wo sie sich auf Gesetze berufen, die nicht mit den Gesetzen des erhabene Allahs und die Seines Gesandten vereinbar sind. All das sieht er mit seinen Augen, hört er mit seinen Ohren und akzeptiert es auch. Was jedoch viel schlimmer ist, ist die Tatsache, dass er sich zu diesen Ländern bekennt und dort mit seiner Ehegattin und seinen Kindern völlig beruhigt lebt, als würde er in einem islamischen Land leben, obwohl diese Länder für ihn, seiner Ehegattin, seinen Kindern, seiner Religion und seinem Charakter enorme Gefahren verbergen.“ [6]

Und Allah weiß es besser!

 

 

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[1] Sure 58, al-Mudjādalah, Vers 22

[2] Oder: Vertrauten

[3] D.h.: Sich um sie bemühen; Oder: sie unterstützen

[4] im arabischen: ’Aşā, das in Bezug auf Allah im Qur`ān immer „bestimmt“ bedeutet.

[5] Sure 5, al-Mā`idah, Vers 51f

[6] Majmu’ al-Fatawa von Scheich Ibn ’Utheimin (Fatwa Nr. 388)

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