Das Urteil über die Mustaĥādah

Von ‘Ā`ischah, Allahs Wohlgefallen auf ihr, wird berichtet, dass Umm Ĥabībah sieben Jahre Iştiĥādah-Blutung hatte. Sie fragte deshalb den Gesandten Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, diesbezüglich. Es befahl ihr, die Ganzkörperwaschung (Ĝuşl) zu vollziehen. Somit hat sie die Ganzkörperwaschung vor jedem Gebet vollzogen.

 

Zusammenhängende Bedeutung:

Umm Ĥabībah Bint Djaĥsch hatte sieben Jahre lang Iştiĥādah-Blutung gehabt. Deshalb fragte sie den Propheten, möge Allah ihn loben und Heil schenken, wie sie wieder rituell rein werden kann. Er befahl ihr, den Ĝuşl vorzunehmen, worauf sie dies dann auch vor jedem Gebet tat.

 

Meinungsverschiedenheit der Gelehrten:

Die Gelehrten sind verschiedener Meinung darüber, ob eine Mustaĥādah vor jedem gebet den Ĝuşl vollziehen muss oder nicht.

Einige Gelehrte sind dahingegangen, dass es verpflichtend ist. Dabei nahmen sie Aĥādīthe als Beweis dafür, die in einigen „Şunnan“ verzeichnet sind.

Der Großteil der Şalaf, wie ‘Alī, Ibn ‘Abbāş, ‘Ā`ischah, und der Khalaf, wie die Imame Abū Ĥanīfah, Mālik, Aĥmad, sind jedoch dahingegangen, dass es nicht verpflichtend ist. Dabei belegen sie dies mit dem Grundsatz der ursprünglichen Unschuld, d.h. dass es grundsätzlich nicht verpflichtend ist. Sie antworteten auf die Aĥādīthe, die den Ĝuşl als verpflichtend sehen, dass in diesen Aĥādīthe nicht wirklich eine Aufforderung zum Ĝuşl steht.

Der Ĝuşl vor jedem Gebet, den Ĥabībah vollzogen hat, kam von ihr selbst und nicht durch den Befehl des Propheten, möge Allah ihn loben und Heil schenken. Er hat ihr lediglich befohlen, den Ĝuşl zu vollziehen, jedoch nicht zu jedem Gebet, so wie es in den zahlreichen erwiesenen Überlieferungen steht. Ibn Daqīq al-‘Ayd hat erwähnt, dass in keinem der beiden Şaĥīĥ-Werken steht, dass er ihr befohlen hat, den Ĝuşl zu jedem Gebet zu vollziehen.

 

Der Nutzen aus diesem Ĥadīth:

  • Die Pflicht den Ĝuşl zu vollziehen, wenn die Menstruationszeit vorüber ist.

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