Was ist dem Ehemann mit seiner Frau zu tun erlaubt, nachdem der Ehevertrag geschlossen wurde und bevor der Vollzug der Ehe bekannt gemacht wurde?

Frage:

Was ist dem Ehemann mit seiner Frau zu tun erlaubt, nachdem der Ehevertrag geschlossen wurde und bevor der Vollzug der Ehe bekannt gemacht wurde?

 

Antwort:

Alles Lob gebührt Allah!

Scheikh ‘Abdul-‘Azīz Ben Bāz, möge Allah mit ihm barmherzig sein, hat gesagt:

„Es ist für ihn zulässig das zu tun, was Männer mit ihren Ehefrauen tun dürfen. Doch sollte er bis zum vereinbarten Zeitpunkt (Hochzeitsnacht) geduldig sein, um mit ihr die Ehe zu vollziehen. Wenn er sie aber für einen klaren Grund besuchen oder mit ihr telefonieren möchte und die Erlaubnis dazu von ihrer Familie hat, so ist nichts Falsches daran. Wenn er sie trifft und mit ihr allein ist, jedoch mit Erlaubnis ihrer Familie, so ist auch hier nichts Falsches daran. Doch wenn es heimlich geschieht, ohne dass jemand aus ihrer Familie darüber Bescheid weiß, dann ist dies gefährlich, da es dazu führen kann, dass sie von ihm schwanger wird und er dann schlecht über sie denkt oder leugnet, mit ihr intim gewesen zu sein. Somit kann dies eine Menge Fittnah und Ärger verursachen.

Somit sollte er sich zurückhalten und sich in Geduld üben, bis der vereinbarte Zeitpunkt für den Vollzug der Ehe eintrifft. Wenn es notwendig sein sollte, sie zu kontaktieren oder sich mit ihr zu treffen, so sollte ihr Vater, ihre Mutter oder ihr Bruder dabei sein, damit nichts passieren kann, dass möglicherweise negative Folgen haben könnte.“

FatāwāScheikh ‘Abdul-‘Azīz Ben Bāz (21:208, 209)

Scheikh Muĥammad Ibn Şāliĥal-‘Uthaimīn, möge Allah mit ihm barmherzig sein, hat gesagt:

„Wenn ein Mann den Ehevertrag mit einer Frau geschlossen hat, dann ist er somit ihr Ehemann geworden und darf mit ihr auch telefonieren und Briefe an sie schreiben. Es ist nichts Falsches daran, mit ihr Kontakt zu haben, da sie nun seine Ehefrau ist. Doch darf es nicht zum Geschlechtsverkehr kommen. Wenn er also Kontakt mit ihr hat, das Sitzen mit ihr genießt und sie küsst, ist nichts dagegen einzuwenden. Es darf jedoch nicht zum Geschlechtsverkehr kommen, da der Geschlechtsverkehr zu diesem Zeitpunkt eine gewaltige Gefahr darstellt und es ihn dazu führen kann, schlecht von ihr denken. Sie kann außerdem nach diesem Geschlechtsverkehr schwanger werden und gebären, bevor der festgelegten Zeitpunkt für den Vollzug der Ehe verstrichen ist, sodass der Frau Fehlverhalten vorgeworfen werden kann.“

Liqā`āt al-Bāb al-Maftūĥ(175/Frage-Nr. 12).

Und Allah weiß es am besten!

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