Ist es erforderlich, für ein bestimmtes freiwilliges Fasten die Absicht bereits in der Nacht vorher zu fassen?

Frage an den Sheikh Ibn ʿUthaimīn, möge Allāh ihm barmherzig sein:

Hat das Fasten der sechs Tage von Schawwāl und des Tages von ʿArafa den Status des Pflichtfastens, sodass es erforderlich ist, die Absicht in der Nacht vorher festzulegen? Oder gelten sie als freiwilliges Fasten, bei dem es erlaubt ist, die Absicht auch während des Tages zu fassen? Und erhält man denselben Lohn, wenn man die Absicht während des Tages fasst, wie jemand, der sich vor Tagesanbruch vorbereitet hat und den ganzen Tag gefastet hat?

Antwort:

"Ja, das freiwillige Fasten ist mit einer Absicht während des Tages erlaubt, unter der Bedingung, dass man vorher nichts getan hat, was das Fasten bricht. Wenn also jemand nach der Morgendämmerung gegessen hat und während des Tages die Absicht zum Fasten fasst, sagen wir hier: Dein Fasten ist ungültig, da du gegessen hast. Aber wenn jemand seit der Morgendämmerung nichts gegessen und nichts getan hat, was das Fasten bricht, und dann während des Tages die Absicht zum Fasten als freiwilliges Fasten fasst, sagen wir: Das ist erlaubt, denn es gibt dafür einen Beleg in der Sunnah des Propheten (ṣallā Allāhu ʿalayhi wa sallam).

Allerdings wird der Lohn nur ab dem Zeitpunkt der Absicht berechnet, gemäß dem Wort des Propheten (ṣallā Allāhu ʿalayhi wa sallam): (Taten werden nur gemäß ihren Absichten beurteilt). Was vor der Absicht liegt, wird nicht belohnt, und was danach liegt, wird belohnt.

Wenn der Lohn auf das Fasten des gesamten Tages ausgerichtet ist, hat diese Person den Tag nicht vollständig gefastet, sondern nur teilweise mit der Absicht. Auf dieser Grundlage: Wenn jemand nach der Morgendämmerung aufsteht, nichts isst und in der Mitte des Tages die Absicht fasst, für die sechs Tage von Schawwāl zu fasten, und danach noch fünf weitere Tage fastet, hat er fünf Tage und einen halben Tag gefastet. Wenn er die Absicht nach einem Viertel des Tages fasste, hat er fünf Tage und drei Viertel gefastet, denn (Taten werden nur gemäß ihren Absichten beurteilt), und das Hadith lautet: (Wer Ramaḍān fastet und diesem sechs Tage von Schawwāl folgen lässt).

Daher sagen wir diesem Bruder: Du hast nicht den vollen Lohn für das Fasten der sechs Tage erhalten, da du keine sechs Tage gefastet hast. Ähnliches gilt für den Tag von ʿArafa. Wenn es jedoch ein allgemeines freiwilliges Fasten ist, ist es gültig, und man wird ab dem Zeitpunkt der Absicht belohnt."

(Quelle: "Liqaʾ al-Bāb al-Maftūḥ" (55/21), gemäß der Nummerierung von ash-Shāmila).

basseera.de

basseera.de - Qur`ān • Şunnah • Şaĥābah

Wir rufen zur Rückkehr zum Qur`ān und zur prophetischen und authentischen Şunnah nach dem Verständnis der rechtschaffenen Vorfahren (Şalaf) – Allahs Wohlgefallen auf sie alle.

Jetzt Online

Aktuell sind 446 Gäste und ein Mitglied online

Statistiken

  • Benutzer 3
  • Beiträge 602
  • Beitragsaufrufe 3082305