Frage:
Was ist das Urteil bezüglich jemanden, der aus Vergesslichkeit gegessen oder getrunken hat? Und muss derjenige, der jemanden gesehen hat, der aus Vergesslichkeit gegessen oder getrunken hat, ans Fasten erinnern?
Antwort:
Wer aus Vergesslichkeit gegessen oder getrunken hat, dessen Fasten ist immer noch gültig. Doch wenn er sich wieder daran erinnern sollte, dass er eigentlich am fasten ist, dann muss er sofort das aus seinem Mund entfernen, was darin sich noch an Nahrung oder Flüssigkeit befindet. Er darf es auf keinen Fall mehr runterschlucken. Der Beweis für die Gültigkeit seines Fastens ist die Aussage des Gesandten Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken, der im Ĥadīth von Abu Hurairah überliefert wurde: „Wenn er (der Fastende) aus Vergesslichkeit (während seines Fastens) isst und trinkt, dann soll er sein Fasten fortsetzen, denn Allah hat ihm damit Speise und Trank gegeben.“ Eine Person wird nicht für seine Fehler zur Rechenschaft gezogen, wenn er es aus Vergesslichkeit getan hat. Der erhabene Allah hat gesagt: "Unser Herr, mache uns nicht zum Vorwurf, wenn wir (etwas) vergessen oder Fehler begehen." Daraufhin sagte der erhabene Allah: "Das werde Ich nicht."
Wenn jedoch jemand sieht, wie ein anderer isst oder trinkt, während er eigentlich am Fasten ist, dann soll er ihn darauf aufmerksam machen, denn das fällt unter der Rubrik „Das Ändern vom Übel“. Der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – hat gesagt: „Wer von euch etwas Übles sieht, soll es mit eigener Hand ändern, und wenn er dies nicht vermag, so soll er es mit seiner Zunge verändern, und wenn er dies nicht kann, dann mit seinem Herzen, und dies ist die schwächste Form des Glaubens.“ Es herrscht kein Zweifel darüber, dass das Essen und Trinken eines Fastenden während seines Fastens zu den großen Übeln gehört. Doch er wird nicht zur Rechenschaft gezogen, wenn er dies aus Vergesslichkeit getan hat. Doch wenn ihn jemand sieht, dann muss er ihn darauf hinweisen. Er ist dazu verpflichtet, das Übel zu ändern.
Scheich Ibn ‘Uthaimīn