Frage:
Ich bin eine muslimische Frau und lebe in Dänemark mit meinem muslimischen Ehemann, mit dem ich – Allah sei Dank – drei Kinder habe. Mein Name soll hier durch M. M. M. symbolisiert werden. In einem Moment extremer Wut habe ich das Wesen Allahs – des Allmächtigen – beschimpft. Seitdem weigert sich mein Mann, mit mir zu sprechen, mit der Begründung, dass ich eine Abtrünnige sei. Er behauptet, dass Allah meinen Ehevertrag aufgelöst habe, dass meine Opfergaben verboten seien, dass ich kein Erbrecht habe, dass weder das Totengebet für mich verrichtet noch ich gewaschen, eingehüllt oder begraben werde. Stattdessen, so sagt er, sollen Hunde an meinem Leichnam gezerrt werden, und mein Vermögen gehöre den Muslimen als allgemeiner Besitz.
Ich bereue zutiefst, und dies ist das erste Mal in meinem Leben, dass so etwas von mir passiert ist. Ich habe – Allah sei Dank – ein gutes Maß an Bildung und Wissen und bin mir bewusst, wie schrecklich das war, was ich getan habe. Man hat mir geraten, mich in dieser Angelegenheit über meine Reue an Ihre Ehrwürdigkeit zu wenden. Gibt es für mich eine Reue? Kann ich zu meinem Mann zurückkehren, und wie? Möge Allah Ihre Lage bessern.
Antwort:
Es besteht kein Zweifel daran, dass die Beschimpfung des Wesens Allahs – Erhaben ist Seine Majestät – als Abfall vom Islam und Austritt aus dem Glauben gilt, worüber unter den Gelehrten der Muslime Einigkeit besteht. Eine solche Tat verdient die Todesstrafe [durch den Herrscher], sofern keine Reue erfolgt, basierend auf der Aussage des Propheten, möge Allah ihn loben und ihm Heil schenken: „Das Blut eines Muslims ist nur in drei Fällen erlaubt: bei einem Ehebrecher, bei einer Tötung im Gegenzug für eine andere Tötung, und bei einem, der seine Religion verlässt und sich von der Gemeinschaft trennt.“1
Da du jedoch von dieser Tat bereut hast, dein Tun bedauert und fest entschlossen bist, keine derart schlechten Worte jemals wieder auszusprechen, ist deine Reue gültig. Dein Ehemann darf zu dir Kontakt aufnehmen und dich nach der Reue so behandeln, wie es vor diesem Vorfall der Fall war. Dies basiert auf der Tatsache, dass die Prophetengefährten, Allahs Wohlgefallen auf ihnen, Abtrünnige nach ihrer Rückkehr zum Islam in ihren Ehen bestehen ließen und sie nicht von ihren Ehepartnern trennten. Ebenso erneuerten sie keinen Ehevertrag mit ihnen. Wir haben in ihnen ein gutes Vorbild.
Und Allah ist es, der zum Erfolg verhilft. Möge Allah unseren Propheten Muḥammad, seine Familie und seine Gefährten loben und ihnen Heil schenken.
Das Ständige Komitee für wissenschaftliche Forschung und Rechtsgutachten
- Mitglied: ʿAbdullāh Ibn Quʿūd
- Mitglied: ʿAbdullāh Ibn Ghudaiyān
- Stellvertretender Vorsitzender: ʿAbdurrazzāq ʿAfīfī
- Vorsitzender: ʿAbdul-ʿAzīz Ibn ʿAbdillāh Ibn Bāz
Quelle: Kitāb Fatāwā al-Lajna ad-Dāʾima – al-Majmūʿa al-Ūlā, Bd. 2, S. 6-7
Fußnote:
(1) Verzeichnet bei al-Bukhārī (Nr. 6878) und Muslim (Nr. 1676).