Frage:
Darf man Schweinefleisch verkaufen?
Antwort:
Der Verkauf von Schweinefleisch ist verboten (Ĥaram)! Dabei ist es egal, ob man es an einem Muslim oder an einem Nichtmuslim verkauft. Die Beweise dafür lauten wie folgt:
Der erhabene Allah hat gesagt:
"Sag: Ich finde in dem, was mir (als Offenbarung) eingegeben wurde, nichts, das für den Essenden zu essen verboten wäre, außer es ist Verendetes oder ausgeflossenes Blut oder Schweinefleisch - denn das ist ein Gräuel - oder ein Frevel, worüber ein anderer (Name) als Allah(s) angerufen worden ist." [1]
Der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – hat uns folgenden Grundsatz gelehrt:
„Wenn der erhabene Allah etwas verboten hat, dann hat Er auch seinen Erlös verboten!“ [2]
Djabir Ibn ’Abdullah – Allahs Wohlgefallen auf beiden – berichtete:
„Ich hörte den Gesandten Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – folgendes sagen, als er in Mekka im Jahre der Eroberung war: „Wahrlich, Allah verbietet, und auch Sein Gesandter, den Handel mit dem Alkohol, den verendeten Tieren, dem Schwein und den Götzenbildern (bzw. Götzenfiguren).“ Darauf wurde ihm folgende Frage gestellt: „O Gesandter Allahs, wie ist es mit dem Fett der verendeten Tiere? Denn damit werden Schiffe angestrichen und Leder gepflegt und von den Menschen als Brennstoff für ihre Lampen gebraucht?“ Der Prophet sagte: „Nein! Das ist verboten!“ Dann sagte der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken: „Allah verfluche die Juden denn Allah hat ihnen wahrlich das Fett dieser Tiere verboten und sie schmolzen es, verkauften es und verzehrten den Erlös davon.“ [3]
Ibn ’Abbaş – Allahs Wohlgefallen auf ihm – berichtete:
„Als der Prophet – möge Allah ihn loben und Heil schenken – sich im Jahr der Eroberung in Mekka befand, sagte er: „Allah und Sein Gesandter haben den Verkauf von Alkohol, Aas, Schweinen und Götzen verboten.““ [4]
Imam an-Nawawi hat gesagt:
„Es herrscht Konsens unter den Muslimen, dass der Verkauf von Alkohol, von verendeten Tieren und vom Schwein, verboten ist. Al-Qadi [5] hat gesagt: „Dieser Ĥadith bekräftigt, dass wenn der Verzehr und das Benutzen einer Sache verboten ist, dann ist auch der Verkauf von dieser Sache und der Verzehr ihres Erlöses verboten, so wie es auch im Ĥadith am Beispiel des Fettes beschrieben worden ist.““ [6]
Der Ĥadith-Gelehrte al-Ĥafith [7] Ibn Radjab al-Ĥanbali (1336-1393 n.Ch.) hat gesagt, nachdem er einige Ĥadithe zitiert hat, die den Verkauf von Alkohol verbieten:
„Das Resultat von all diesen Ĥadithen ist folgende: Wenn Allah das Benutzen einer Sache verboten hat, dann hat Er auch den Verkauf von dieser Sache und den Verzehr von dessen Erlös verboten. Denn das kann man unmissverständlich aus dem Ĥadith „Wenn der erhabene Allah etwas verboten hat, dann hat Er auch seinen Erlös verboten!“ entnehmen. Diese Aussage ist allgemeingültig und allumfassend und bezieht sich auf alles, dessen Benutzung verboten ist. Dabei gibt es zwei Kategorien:
Die erste Kategorie: Wenn das Benutzen einer Sache gegeben ist, während diese weiterhin in ihrer ursprünglicher Form erhalten geblieben ist, wie zum Beispiel Götzenbilder (bzw. Götzenfiguren). Denn ihre beabsichtigte Nutzung ist Schirk (Beigesellung von Partnern neben Allah), was ja die größte Sünde überhaupt ist. Das hätte außerdem zur Folge, dass dadurch Schirk, Zauberei, Neuerung (Bid’ah) und Irreleitung sich verbreiten. Das betrifft außerdem auch Bilder und Musikinstrumente die ja allesamt verboten sind […].
Die zweite Kategorie: Wenn das Benutzen einer Sache gegeben ist, während diese nicht mehr in ihrer ursprünglichen Form erhalten geblieben ist. Hier wägt man ab, ob der Großteil der beabsichtigten Nutzung dieser Sache verboten ist oder nicht, denn dann wäre auch sein Verkauf verboten, wie beim Verkauf von Schweinefleisch, Alkohol und verendeten Tieren. Ausgenommen ist hier natürlich der Verzehr von verendeten Tieren für Jemanden, der sich in einer Notlage befindet (und nichts anderes zum Essen vorfinden kann, sodass sein Leben dadurch in Gefahr ist) oder das Abwenden von Erstickungsgefahr, wenn ein Fremdkörper sich in den Atemwegen festgesetzt hat (al-Ĝuşah) oder das Löschen von Feuer durch Alkohol. Einige erlauben auch das Binden von Perlen mit Schweinehaar, andere erlauben wiederum das Benutzen von Schweinehaar und Schweineleder. Alles andere, was über dies hier hinausgeht, ist nicht erlaubt und der Verkauf davon ist verboten. Das, worauf hier deutlich hingewiesen wurde, ist der Verzehr bezüglich des Schweins und den verendeten Tieren, und das Trinken bezüglich des Alkohols. Der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – verwies auf diese Sache, als er gefragt wurde:
„O Gesandter Allahs, wie ist es mit dem Fett der verendeten Tiere? Denn damit werden Schiffe angestrichen und Leder gepflegt und von den Menschen als Brennstoff für ihre Lampen gebraucht?“ Der Prophet sagte: „Nein! Das ist verboten!““ [8]
Dem ständigen Ausschuss der Gelehrten (al-Ladjnah ad-Da`imah) wurde einmal folgende Frage gestellt:
„Ist der Handel mit Alkohol und Schweinefleisch erlaubt, wenn man diese nicht an Muslime verkauft?“
Der ständige Ausschuss der Gelehrten hat darauf wie folgt geantwortet:
„Es ist nicht erlaubt mit den Dingen Handel zu treiben, die Allah an Nahrung und andere verboten hat, wie Alkohol und Schwein, auch nicht mit Ungläubigen. Denn der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – hat gesagt:
„Wenn der erhabene Allah etwas verboten hat, dann hat Er auch seinen Erlös verboten!“
Denn er – möge Allah ihn loben und Heil schenken – verfluchte zehn, die mit Alkohol in irgendeiner Weise in Kontakt kommen: Jemand, der Bäume pflanzt mit der Absicht Wein zu produzieren, derjenige, der diese Bäume kultiviert, so dass Wein produziert werden könnte, jemand, der Weintrauben presst, derjenige, der Wein trinkt, der Wein serviert, der Wein transportiert, derjenige, der es als Geschenk annimmt, derjenige, der Alkohol verkauft und der, der es kauft und jemand, der sein Unterhalt durch Alkohol verdient (durch Verkauf oder Produktion).“ [9]
Viele behaupten, dass der Verkauf von Schweinefleisch an Nichtmuslimen legitim sei, da es im Qur`an und in der Şunnah kein eindeutiges Verbot dafür gibt. Das ist nicht richtig! Wir haben bereits am Anfang einen Vers aus dem Qur`an, Ĥadithe und den Konsens der Gelehrten eingebracht, die allesamt den Verkauf von Schweinefleisch verbieten. All diese eingebrachten Beweise deuten zusammen daraufhin, dass es dabei keinen Unterschied macht, ob man es einem Muslim oder einem Kafir verkauft. Denn diese Texte weisen auf den Verkauf an sich hin und machen dabei keinen Unterschied zwischen einem Muslim oder einem Nichtmuslim.
Andere behaupten wiederum, dass es ja auch schon zur Zeit des Propheten – möge Allah ihn loben und Heil schenken – Schweinefleisch gegeben hat und dass wenn er dieses verbieten oder verfluchen wollte, er dieser auch getan hätte, so wie er es auch mit Alkohol getan hat. Auch diese Behauptung ist falsch! Es ist nicht Voraussetzung, dass wenn jedes Mal der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – etwas verbietet, er außerdem auch denjenigen verfluchen muss, der diese Tat begeht. Es reicht vollkommen aus, dass er dieses verbietet oder darüber berichtet, dass es verboten ist, so wie er den Verkauf von Schweinefleisch verboten hat.
Derjenige, der das Geld vom Verkauf des Schweinefleischs stets genommen hat, sollte nun davon Abstand nehmen, nachdem er jetzt weiß, dass dieses Geld verboten ist. Und wer eine Sache für Allah aufgibt, dem wird der erhabene Allah dies mit etwas viel besserem ersetzen! Wer das Geld genommen hat, bevor er vom Verbot dieses Geldes wusste, so besteht diesbezüglich – wenn Allah will – auch kein Bedrängnis.
Der erhabene Allah hat im Bezug auf den Verbot von Zinsen gesagt:
"Zu wem nun eine Ermahnung von seinem Herrn kommt, und der dann aufhört, dem soll gehören, was vergangen ist [10], und seine Angelegenheit steht bei Allah." [11]
Von Ibn ’Ummar – Allahs Wohlgefallen auf ihm:
„Wer ein Gewand für zehn Dirham [12] kauft, unter denen ein Dirham Verwehrtes (Ĥaram) ist, von dem nimmt Allah der Erhabene kein Gebet an, so lange er (das Gewand) trägt.“ [13]
Wir bitten den erhabenen Allah darum, dass Er uns das erlaubte Geld gibt und uns dieses segnet.
Und Allah weiß es besser!
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[1] Sure 6, al-An’am, Vers 145
[2] Überliefert von Abu Dawud unter der Nr. 3488 und verbessert von Scheich al-Albani in Ĝayat al-Maram, S. 318
[3] Überliefert von al-Buchari unter der Nr. 1212 und Muslim unter der Nr. 1581
[4] Überliefert von al-Buchari
[5] Ein großer Gelehrte der zweiten und vom Propheten gelobten Generation (also ein Schüler der Gefährten)
[6] Scharĥ Muslim (Die Erläuterung von Şaĥiĥ Muşlim), Band 11, S. 8
[7] al-Ĥafith (ein Titel in den Qur`an- und den Ĥadith-Wissenschaften) ist jemand, der hunderttausend Ĥadithe mit samt ihren jeweiligen Überlieferungsketten und die Ĥadith-Texte selbst auswendig gelernt hat
[8] Djami’ al-’Ulum wa l-Ĥikam, Band 1, S. 415f
[9] Fatawa al-Ladjnah ad-Da`imah, Band 49, S. 13
[10] D.h.: was bis zum Zeitpunkt der Ermahnung bzw. des Verbots an Gewinn aus Zinsgeschäften eingenommen wurde
[11] Sure 2, al-Baqarah, Vers 275
[12] damalige Währung
[13] Ahmad Ibn Hanbal, Bayhâqî