Was ist das Haar, das man entfernen darf und das, was verboten ist zu entfernen?

Frage:

Ich weiß, dass sowohl das Zupfen der Augenbrauen als auch das Entfernen von Gesichtshaaren verboten (Ĥarām) ist. Ich weiß aber auch, dass wir die Haare über der Oberlippe und zwischen den Augenbrauen entfernen dürfen. Welche Haare darf man nun entfernen und welche nicht?

 

Antwort:

Gepriesen sei Allah!

Im Hinblick auf das Entfernen von Haaren oder nicht, teilten die Gelehrten die Haare in drei Kategorien auf:

            1.   Haare, die uns befohlen wird zu entfernen oder zu kürzen.

Dies ist bekannt als „Şunnan al-Fitrah“, wie das Entfernen der Schamhaare, das Kürzen des Schnurrbarts und das Rupfen der Achselhaare. Dazu gehört auch das Rasieren oder Kurzschneiden der Haare des Kopfes während der Ĥadj- oder ‘Ummrah-Zeit.

Der Beleg hierfür ist der Ĥadīth von ‘Ā`ischah – Allahs Wohlgefallen auf sie – die gesagt hat: Der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – hat gesagt:

„Zehn Dinge gehören zur Natur (al-Fittrah) des Menschen: Das Schneiden des Oberlippenbartes, das Wachsen lassen des Bartes, das Reinigen der Zähne, das Reinigen der Nase mit Wasser, das Schneiden der Nägel, das Reinwaschen der Fingergelenke, das Entfernen der Achselhaare, das Scheren der Schamhaare und das Verwenden des Wassers für die Reinigung (nach Verrichten der Notdurft) …“

Zakariyah sagte, dass Muş’abb gesagt hat: „Das zehnte habe ich vergessen, wenn es nicht das Ausspülen des Mundes war.“ [1]

2.   Haare, die es uns verboten wird zu entfernen.

Hierzu gehören die Augenbrauen. Die Maßnahmen zur Beseitigung der Augenbrauen bezeichnet man als „an-Nammaş“. Es ist außerdem verboten, die Barthaare zu entfernen.

Der Beleg hierfür ist der Ĥadīth von ‘Abdullah Ibn Maş’ūd – Allahs Wohlgefallen auf ihm – der gesagt hat: Ich hörte den Gesandten Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – sagen:

„Allah verflucht die Frauen, die andere Frauen tätowieren oder sich selbst tätowieren lassen, anderen die Augenbrauen entfernen oder ihre eigenen entfernen, anderen die Zähne abfeilen oder ihre eigene abfeilen (um die Zwischenräume kosmetisch zu vergrößern) und somit die Schaffung Allahs verändern!“ [2]

Außerdem ist über Ibn ‘Ummar – Allahs Wohlgefallen auf ihm – überliefert, dass er gesagt hat: Ich hörte den Gesandten Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – sagen:

„Unterscheidet euch von den Götzendienern lasset den Bart wachsen und schneidet den Schnurrbart kurz.“ [3]

Imam an-Nawawi – möge Allah mit ihm gnädig sein – hat gesagt:

„An-Nāmişah ist diejenige, die die Gesichtsbehaarung (hier Augenbrauen) entfernt und die „al-Mutanammişah“ ist diejenige, die verlangt, dass man es an ihr macht. Diese Tat ist verboten (Ĥarām) außer, wenn der Frau ein Bart oder ein Schnurrbart wächst, dann ist es ihr erlaubt, diesen zu entfernen. In diesem Fall wird es sogar erwünscht.“ [4]

3.   Haare, bei denen die Texte schweigen und nicht sagen, ob sie entfernt oder so belassen werden sollen.

Hierzu gehören z.B. die Haare an den Beinen, den Händen, den Wangen oder der Stirn.

Hierüber herrscht Uneinigkeit zwischen den Gelehrten:

Einige sagen, dass es nicht zulässig ist, diese zu entfernen, weil dies bedeuten würde, dass man dadurch die Schaffung Allahs ändert und der erhabene Allah uns gesagt hat, dass die Schaitān sagte:

"Und ich werde ihnen befehlen, und sie werden Allahs Schöpfung verändern." [5]

Andere sagen, dass dies eines der Dinge ist, über die geschwiegen wurde. Somit ist das Urteil, dass es erlaubt ist. Es ist also zulässig, es so zu belassen oder zu entfernen, da alles, worüber der Qur`ān und die Şunnah geschwiegen haben, zulässig sind.

Diese Ansicht teilen sowohl Das ständige Komitee (der Gelehrten) für Recherchen und Geben von Rechtssprechungen als auch Schaich Ibn ‘Uthaimīn. Siehe dazu Fatāwah al-Mar`ah al-Muşlimah (3/879).

In den Fatāwah des ständigen Komitees heißt es:

a. Es ist keine Sünde für eine Frau, wenn sie die Haare an ihrer Oberlippe, ihrem Oberschenkel, ihrer Waden und ihrer Arme entfernt. Dies ist nicht Teil des Rupfens, das verboten ist. [6]

b. Es ist zulässig die Haare zu zupfen, die sich zwischen den Augenbrauen befinden und somit nicht Teil der Augenbrauen sind. [7]

c. Es ist für die Frau zulässig, ihre Körperbehaarung zu entfernen, abgesehen von den Haaren der Augenbrauen und des Kopfes. Diese darf sie nicht entfernen. Sie darf weder die Haare ihres Kopfes noch einen Teil ihrer Augenbrauen entfernen, sei es durch Rasieren oder auch anderen Mitteln. [8]

 

 

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[1] Verzeichnet bei Muşlim (261)

[2] Verzeichnet bei al-Buchārī (5931) und Muşlim (2125)

[3] Verzeichnet bei al-Buchārī (5892) und Muşlim (259)

[4] Scharĥ an-Nawawi li Şaĥīĥ Muşlim (14/106)

[5] Sure 4, an-Nişā`, Vers 119

[6] Fatāwah al-Ladjnah ad-Dā’imah (5/194, 195)

[7] Fatāwah al-Ladjnah ad-Dā’imah (5/197)

[8] Fatāwah al-Ladjnah ad-Dā’imah (5/194)

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