Ĥadīth 52-53: „Es gibt kein Gebet nach dem Morgen, bis die Sonne aufgeht, und es gibt kein Gebet, nach dem Nachmittag bis die Sonne untergeht.“

Ĥadīth-Nr. 52

Von ‘Abdullah Ibn ‘Abbas, Allahs Wohlgefallen auf ihnen, wird berichtet, dass er sagte: „Vor mir haben vertrauenswürdige Männer - und der vertrauenswürdigste unter ihnen bei mir war ‘Ummar - bestätigt, dass der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, die Verrichtung des Gebets in den Zeitspannen verbot, welche zwischen dem Morgengebet (aş-Şubĥ) und dem Aufgang der Sonne sowie zwischen dem Nachmittagsgebet (‘Aşşr) und dem Untergang der Sonne liegen.“

 

Ĥadīth-Nr. 53

Von Abu Şa'īd al-Khudrī, Allahs Wohlgefallen auf ihm, wird berichtet, dass der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagte: „Es gibt kein Gebet nach dem Morgen (aş-Şubĥ), bis die Sonne aufgeht, und es gibt kein Gebet [1] , nach dem Nachmittag (‘Aşşr) bis die Sonne untergeht.“

Der Autor sagte: „Und bezüglich dieses Kapitels[2] wurde auch von 'Alī Ibn Abī Tālib, 'Abdullah Ibn 'Ammr Ibn al-'Āş, Abu Hurairah, Şamurah Ibn Djundub, Şalamah Ibn al-Akwa', Zaid Ibn Thābit, Mu'ādh Ibn Djabal, Ka'b Ibn Murrah, Abu Umāmah al-Bāhilī, 'Amr Ibn 'Abaşah aş-Şulamiyy und 'Ā`ischah, Allahs Wohlgefallen auf ihnen, ähnliches berichtet. Auch von aş-Şunābiĥiyy wurde ähnliches überliefert, obwohl dieser es nicht selbst vom Propheten, möge Allah ihn loben und Heil schenken, gehört hat, sodass sein Ĥadīth, ein Murşşal-Ĥadīth ist.

 

Zusammenhängende Bedeutung:

In diesen beiden Aĥādīthen untersagt der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, das Gebet nach dem Morgengebet (aş-Şubĥ), bis die Sonne aufgeht und über den Horizont eine Höhe erreicht, die aus der Sicht des jeweiligen Betrachters, die Länge eines Speeres gleicht (das heißt, ca. drei Meter).

Er verbot auch das Gebet nach dem ‘Aşşr-Gebet, bis die Sonne untergeht. Denn in dem Gebet zu diesen beiden Zeiten, ist eine Nachahmung der Götzendiener, die die Sonne während des Sonnenaufgangs und während des Sonnenuntergangs anbeten. Und uns wurde verboten, ihnen gleich zu tun in ihren Anbetungen, denn wer ein Volk nachahmt, der gehört zu ihnen.

 

Meinungsverschiedenheit der Gelehrten:

Die Gelehrten sind sich uneins bezüglich des Gebets zu diesen Zeiten:

Der Großteil der Gelehrten ist dahingegangen zu sagen, dass es lediglich verhasst (makrūh) sei. Dabei haben sie ihre Meinung mit diesen und anderen authentischen Aĥādīthen belegt.

Die Dhāhiriyyah sind hingegen haben gesagt, dass das Gebet zu diesen Zeiten legitim sei. Dabei haben sie über die Aĥādīthe gesagt, die ein Verbot beinhalten, dass diese abrogiert wurden.

All die Aĥādīthe, bei denen sie behauptet haben, dass diese abrogiert seien, haben die Gelehrten erklärt, indem sie das Uneingeschränkt (muttlaq) auf das Eingeschränkte (muqayyad) und das Spezifische (khāş) auf  das Allgemeine ('ām) angewandt haben.

Das Anwenden der Abrogation (naşkh) ist nur dann erlaubt, wenn das Zusammenführen der  Aĥādīthe nicht möglich ist. Doch das ist hier auf einfachster Weise möglich.

Dann sind sich die Gelehrten auch uneins darüber, welche Art der Gebete zu diesen Zeiten untersagt ist.

Die Ĥanafiten, die Mālikiten und die Ĥanbaliten sind hingegangen und haben gesagt, dass damit alle freiwilligen Gebete gemeint sind, außer die beiden Raka‘āt des Tawāf. Dabei nehmen sie das allgemeingültige Verbot, das in all den Aĥādīthen erwähnt wurde, als Beweis.

Die Rechtsschule der Schāfi‘iten und eine überlieferte Meinung über Imam Aĥmad, die auch Scheikh al-Işlām Ibn Taimiyah und eine Gruppe der ĥanbalitischen Schule bevorzugt haben, besagt, dass damit die freiwilligen Gebete (Nawāfil) gemeint sind, die keinen Grund haben. Was die Gebete anbetrifft, die einen Grund haben, wie das Begrüßungsgebet der Moschee oder die beiden Raka‘āt des Wudū` (Gebetswaschung), so sind diese zu jeder Zeit zulässig, sobald der Grund dafür aufgetreten ist.

Ihr Beweis dafür, sind die spezifischen Aĥādīthe, die bezüglich dieser Gebete berichtet wurden. Somit spezifizieren diese die allgemeingültigen Aĥādīthe, die ein Verbot beinhalten.

Somit können mit dieser Aussage, alle Beweise zusammengeführt werden, sodass mit allen  Aĥādīthen gearbeitet werden kann.

Dann sind sie sich auch uneins darüber, ob dieses Verbot bereits ab dem Morgen beginnt, wo sich die Morgendämmerung (Fadjr) erhebt oder erst ab dem Morgengebet.

Die Ĥanafiten sagen, dass das Verbot ab dem Zeitpunkt beginnt, wenn die Morgenröte erscheint. Dies ist auch das, was über der ĥanbalitischen Rechtsschule bekannt ist. Dabei nehmen sie zahlreiche Aĥādīthe als Beweis.

Darunter auch folgender Ĥadīth, der in den vier Şunnan-Werken verzeichnet ist und darin Ibn ‘Ummar sagte: „Der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagte: „Es gibt kein Gebet nach der Morgendämmerung (Fadjr), außer die beiden Raka‘āt.“

Dies weist darauf hin, dass das freiwillige Gebet nach der Morgendämmerung verboten ist, außer den beiden Raka‘āt des Fadjr. Denn die Absicht hinter der Verneinung, ist hier das Verbot.

Viele Gelehrte sind aber hingegangen und haben gesagt, dass dieses Verbot ab dem Morgengebet beginne und nicht ab dem Zeitpunkt, wo die Morgendämmerung beginnt. Hierfür brachten auch sie zahlreiche Aĥādīthe als Beweis ein.

Darunter auch folgender Ĥadīth, der bei Bukhārī verzeichnet ist und wo darin Abu Şa‘īd sagte: „Es gibt kein Gebet nach dem Morgengebet, bis die Sonne aufgeht.“

Oder der Ĥadīth, der auch bei Bukhārī verzeichnet ist, wo darin ‘Ummar Ibn al-Khattāb sagte: „Der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagte: „Es gibt kein Gebet nach dem Morgengebet, bis die Sonne aufgeht.“ Außerdem erwähnten sie noch zahlreiche andere authentische Aĥādīthe.

Bezüglich dessen, was die Ersten sagten, gibt es Aussagen, die dagegen sprechen. Außerdem kann ihre Aussage mit diesen erwähnten Aĥādīthen nicht bestehen.

 

Nutzen aus diesem Ĥadīth:

  1. Das Verbot, nach dem Morgengebet (Şalāt aş-Şubĥ) noch weitere freiwillige Gebete zu verrichten, die keinen Grund haben, bis die Sonne aufgeht und eine Höhe von drei Metern über den Horizont erreicht hat.
  2. Das Verbot, nach dem 'Aşşr-Gebet (Nachmittagsgebet) noch weitere freiwillige Gebete zu verrichten, die keinen Grund haben, bis die Sonne untergeht.
  3. Im Ĥadīth von Abu Şa‘īd, „Es gibt kein Gebet nach dem Morgengebet, bis die Sonne aufgeht“, ist sprachlich gesehen, das Gebet selbst gemeint. Doch aus der islamisch rechtlichen Sicht ist damit die Tat gemeint, das heißt, das Verrichten des Gebets.
  4. Es wurde aus einigen Aĥādīthen entnommen, dass der Grund hinter dem Verbot die Furcht vor der Nachahmung der Ungläubigen ist. Daraus lässt sich folgern, dass es verboten ist, die Ungläubigen in ihren Anbetungen, Kulthandlungen und Traditionen nachzuahmen.

 

Weitere Nützlichkeit:

Der Autor hat nicht über die dritte Zeit geredet, wo das Gebet untersagt ist, obwohl dieses in zahlreichen Aĥādīthen bekräftigt wurde. Diese Zeitspanne ist nur sehr kurz. Es fängt an, wenn der Sonnenaufgang beendet ist und endet, wenn die Sonne sich von ihrem höchsten Punkt entfernt hat. Das Verbot des Gebets zu dieser Zeit, ist in zahlreichen Aĥādīthen bekräftigt.

Darunter auch folgender Ĥadīth, der bei Muşlim verzeichnet ist, wo darin ‘Uqbah Ibn ‘Āmir sagte: „Drei Zeiten gibt es, an denen der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, die Verrichtung des Gebetes und die Beisetzung unserer Verstorbenen verbot - zu diese Zeiten gehört: Die Zeitspanne, wenn die Sonne am höchsten Punkt (des Mittags) ist, bis sie beginnt sich dem Westen zu neigen.“

Oder der Ĥadīth, der auch bei Muşlim verzeichnet ist, wo darin ‘Amr Ibn ‘Abaşşah sagte: „Dann verrichte das Gebt, bis der Schatten des Speers der Länge eines Speers gleicht. Danach stelle das Beten ein, denn zu diesem Zeit wird das Höllenfeuer mit Brennmaterial versorgt.“

 

Zweite Nützlichkeit:

Viele Regeln der Scharī‘ah, sind auf das sich Entfernen von der Nachahmung der Götzendiener aufbaut, denn das Nachahmen und Imitieren der Götzendiener hat Auswirkungen auf die Seele. Er kann stufenweise steigen, bis zu dem Punkt, wo man ihre Taten befürwortet und sie darin als Vorbild nimmt, sodass den Muslimen dann ihre Würde, Einigkeit und Unabhängigkeit verloren gehen und sie zu denen werden, die ihnen folgen und deren Persönlichkeit und Identität mit denen ihrer verschmolzen ist.

Der Islam hingegen, will für die Muslime Würde und Einigkeit, sei es in ihrer Anbetung, in ihren Traditionen oder in ihrer Lage: Er will von ihnen, dass sie eine unabhängige Gemeinschaft werden, die ihre eigenen Merkmale hat, der sie von den anderen klar unterscheidet.

Es ist sehr bedauerlich, dass wir in unserer heutigen Zeit Muslime finden, die den Götzendienern hinterherlaufen, ohne Vorbedacht oder Voraussicht.

Alles, was vom Westen importiert wird, wird als Gut und jede Tat, die sie mitbringen, als Wohltat angesehen, auch wenn diese klar der Religion und der Schaffung widersprechen. Wir gehören Allah und zu Allah kehren wir zurück.

O Allah! Erwecke die Muslime aus ihrem Tiefschlaf und aus ihrer Unaufmerksamkeit. Und lass ihre Worte auf der Wahrheit und der Rechtleitung vereint sein. Du bist wahrlich der Allhörende, Der die Gebete erhört.

Damit ist aber nicht gemeint, dass wir nicht das erlernen dürfen, was sie an Handwerk und Erfindung haben, denn dies ist ein Wissen, was zum Allgemeingut gehört. Wir sind sogar darin vorrangig, da wir, wenn wir diese Dinge erlernen, für die Dinge einsetzen werden, die uns die Religion vorgibt, wie das Stabilisieren von Sicherheit und Frieden und das Glücklich machen der Menschheit.

Doch wenn diese Wissenschaft in die Hände der Tyrannen und Besetzer gerät, dann wird es zu einem Mittel für Zerstörung und Vernichtung der Welt.

 

 



[1]
Dieser Wortlaut ist bei Bukhārī verzeichnet. Der Wortlaut bei Muşlim lautet: „Es gibt kein Gebet nach dem Morgengebet (Şalāt al-Fadjr), bis die Sonne aufgeht.“ Der Wortlaut von Bukhārī wird auf diesen Wortlaut übertragen. Hätte der Autor lieber den Wortlaut von Muşlim erwähnt, da vorrangiger wäre.

[2]Nicht alle Aĥādīthe dieser Leute, sind in beiden Şaĥīĥ-Werken verzeichnet. Die Aĥādīthe von Ibn ‘Amr und Abu Hurairah sind in beiden Şaĥīĥ-Werken verzeichnet.  Die Aĥādīthe von ’Ā`ischah und ‘Amr Ibn ‘Abaşah sind nur bei Muşlim verzeichnet. At-Tabarānī hat seinerseits die Aĥādīthe von Ibn al-‘Āş und Ka’b Ibn Murrah verzeichnet. Und at-Taĥāwī schließlich den Ĥadīth von Şamurah.

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