Darf eine menstruierende Frau den Qur`ān rezitieren?

Frage:

Ich möchte gerne wissen, ob eine Frau während ihrer Periode den Qur`ān rezitieren darf? Djazāk Allāh u Cheiran.

 

Antwort:

Dies ist eines der Themen, bei dem die Gelehrten, möge Allah mit ihnen gnädig sein, unterschiedlicher Meinung sind.

Erestens:        Der Großteil der Gelehrten der Rechtsschulen (Fuqahā`) sagen, dass es für eine Frau verboten (Ĥarām) sei, während ihrer Menstruation den Qur`ān zu rezitieren. Dies gilt solange, bis sie wieder Tāhir (rein) wird. Die einzige Ausnahme, die sie machen, ist im Falle des Dhikr (Gedenken an Allah) und bei den Bittgebeten, die nicht als Tilāwah (Rezitation) betrachtet werden, wie zum Beispiel die Worte: "Bişmillāhi r-Raĥmāni r-Raĥīm" ("Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen") oder "Innā Lillāhi wa innā ilayhi Rādji’ūn" ("Wir gehören Allah, und zu Ihm kehren wir zurück") oder andere Verse aus dem Qur`ān, die im allgemeinen Bittgebete sind.

Sie stützen ihre Aussage für das Verbot einer menstruierenden Frau den Qur`ān zu rezitieren, auf mehrere Argumente. Einige davon sind:

1.         Die Menstruation fällt unter dem Urteil des Djunub-Zustandes (also dem Zustand der Unreinheit nach dem Geschlechtsverkehr), da beide Zustände Ĝuşl (Ganzkörperwaschung) erfordern.

Im Ĥadīth von ’Alī Ibn Abī Tālib, Allahs Wohlgefallen auf ihm, wird berichtet, „dass der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, ihnen stets den Qur`ān gelehrt hat und dass ihn nichts daran hindern konnte, sie zu lehren, außer wenn jemand sich in einem Zustand der Djanābah (Verunreinigung) befand.“ [verzeichnet bei Abū Dāwūd, 1/281; at-Tirmidhī, 146; an-Nasā`ī, 1/144; Ibn Mādjah, 1/207; Aĥmad, 1/84 und Ibn Chuzaimah, 1/104. At-Tirmidhi sagte: „Dies ist ein Şaĥīĥ Ĥaşan Ĥadīth.“ Al-Ĥāfidh Ibn Ĥadjar sagte: „Die Wahrheit ist, dass es die Art der Ĥaşan Ĥadīth ist, die als Beweismittel verwendet werden können.“].

2.         Der Ĥadīth, den Ibn ’Ummar, Allahs Wohlgefallen auf sie beide, berichtet hat und wo darin der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken,  sagte: „Weder die Frau, die ihre  Menstruation hat noch die Frau, die sich in einem Zustand der Unreinheit (Djanābah) befindet, sollten den Qur`ān rezitieren.“ [verzeichnet bei at-Tirmidhī, 131; Ibn Mādjah, 595; ad-Dāraqutnī (1/117) und al-Bayhaqī, 1/89].

Dies ist jedoch ein Da’īf (schwacher) Ĥadīth, weil er von Işmā’īl Ibn ’Ayyāsch über die Ĥidjāzis berichtet wurde und da seine Berichte über sie schwach sind. Scheich al-Işlām Ibn Taimiyah hat gesagt (21/460): „Dies ist ein schwacher Ĥadīth. Darüber sind sich die Gelehrten des Ĥadīths einig.“ Siehe auch: „Naşb ar-Rāyah“ (1/195) und „at-Talkhīş al-Ĥabīr“ (1/183).

Zweitens:       Andere Gelehrte sagen wiederum - und diese Meinung erscheint uns hier am zutreffendsten - dass es für eine menstruierende Frau zulässig ist, den Qur`ān zu rezitieren. Das ist die Meinung von Mālik und eines der bekannten Meinungen von Aĥmad, die Ibn Taimiyah bevorzugt und die asch-Schaukānī als korrekt erachtet hat. Die Gelehrten haben ihre Ansicht wie folgt belegt:

1.         Prinzipiell gilt, dass alle Dinge erlaubt sind, es sei denn, es gibt Beweise für das Gegenteil. Es gibt jedoch keinen einzigen Beweis, der einer menstruierenden Frau verbieten würde, den Qur`ān zu rezitieren. Scheich al-Islam Ibn Taimiyah sagte: „Es gibt keinen klaren und authentischen Beweistext, der darauf hinweist, dass es für eine menstruierende Frau verboten sei, den Qur`ān zu rezitieren […]. Es ist bekannt, dass Frauen zur Zeit des Gesandten Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, ihre Menstruation hatten, doch hat er ihnen weder verboten, den Qur`ān zu rezitieren noch Allahs zu gedenken (Dhikr) noch Bittgebete (Du’ā`) zu sprechen.“

2.         Der erhabene Allah hat den Muslimen anbefohlen, den Qur`ān zu rezitieren. Dabei lobte Er all jene, die den Qur`ān rezitierten und versprach ihnen eine große Belohnung. Niemand darf von dieser besonderen Güte ausgeschlossen werden, es sei denn, es gibt einen stichhaltigen Beweis (Dalīl), der diese Ausnahme macht. Doch im Falle menstruierender Frauen gibt es keinen eindeutigen Beweis, wie wir ja bereits oben erwähnt hatten.

3.         Der Analogieschluss (Qiyāş), der zwischen einer menstruierenden Frau und derjenigen, die sich in einem Zustand der Djanābah befindet, gezogen wurde, ist ungültig. Denn diejenige, die sich in einem Zustand der Djanābah befindet, hat die Möglichkeit, diese „Barriere“ zu beseitigen, indem sie Ĝuşl macht, anders verhält es sich jedoch bei einer menstruierenden Frau. Die Menstruation einer Frau dauert in der Regel eine längere Zeit, während die Person, die sich in einem Zustand der Djanābah befindet, lediglich den Ĝuşl  vollziehen muss, wenn die Gebetszeit gekommen ist.

4.         Das Verhindern einer menstruierenden Frau aus dem Qur`ān zu rezitieren, nimmt ihr die Möglichkeit, Lohn zu erwerben. Es kann sie auch dazu bringen, das vom Qur`ān zu vergessen, was sie bereits auswendig gelernt hatte. Es kann aber auch sein, dass sie es für die Zwecke des Unterrichts und des Lernens rezitieren muss.

Aus dem Gesagten wird nun klar, dass die Beweise derjenigen, die einer menstruierenden Frau das Rezitieren des Qur`āns erlauben, stärker sind. Wenn eine Frau auf der sicheren Seite sein will, dann sollte sie ihre Rezitation auf die Stellen begrenzen, bei denen sie die Befürchtung hat, sie wieder zu vergessen.

Es ist aber sehr wichtig zu beachten, dass das, worüber wir hier diskutiert haben, sich auf die menstruierende Frau beschränkt, die das rezitiert, was sie auswendig kann. Was jedoch das Lesen aus dem Muşĥaff (dem Buch, worauf der Qur`ān niedergeschrieben wurde) anbetrifft, so gilt hier eine andere Regel.

Die korrekte Sicht der Gelehrten ist, dass es verboten ist, den Muşĥaff anzufassen, wenn man sich in irgendeinen Art des Zustandes der Unreinheit befindet, weil der erhabene Allah gesagt hat: "Das ist wahrlich ein ehrwürdiger Qur`ān in einem wohlverwahrten Buch, das nur diejenigen berühren (dürfen), die vollkommen gereinigt sind." [al-Wāqi’ah 56:77-79]. In einem Brief von ’Amr Ibn Ĥazm, den der Propheten, möge Allah ihn loben und Heil schenken, an die Menschen des Jemen schreiben ließ, heißt es: „Niemand sollte den Qur`ān berühren, mit Ausnahme derjenigen, die Tāhir (rein) sind.“ [verzeichnet bei Mālik, 1/199; an-Naşā`ī, 8/57; Ibn Ĥibbān, 793 und al-Bayhaqī, 1/87].

Al-Ĥāfidh Ibn Ĥadjar hat gesagt: „Eine Gruppe von Gelehrten behandelte diesen Ĥadīth als authentisch, weil er so bekannt ist.“ Asch-Schāfi’ī hat gesagte: „Es wurde von ihnen bewiesen, dass es ein Schreiben des Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, war.“ Ibn ’Abdul-Barr sagte: „Dieser Brief ist bekannt unter den Wissenschaftlern der Şīrah und ist genauso unter den Gelehrten bekannt, so dass es keinen Işnād benötigt. Es ist wie Tawātur-Ĥadīth, weil die Menschen ihn akzeptiert und anerkannt haben.“ Scheich al-Albānī sagte, dass er Şaĥīĥ sei.

Wenn eine menstruierende Frau aus dem Muşĥaff lesen möchte, dann sollte sie ihn mit etwas anderem anfassen, wie mit einem Stück Tuch, das rein ist oder indem sie sich Handschuhe anzieht. Oder sie blättert die Seiten des Muşĥaffs mit einem Stock oder einem Stift oder ähnliches. Auch das Leder, das den Muşĥaff umhüllt, gilt bereits als Muşĥaff und darf deshalb auch nicht berührt werden.

 

Und Allah weiß es am besten.

basseera.de

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