Die Feststellung, dass der Geschlechtsverkehr den Ĝuşl obligatorisch macht, gleichgültig ob es dabei zum Samenerguss (Inzāl) kam oder nicht

عَنْ أبى هُريرة رضي الله عَنْهُ أنَّ رَسُولَ الله صلى الله عليه وسلم قالَ: "إِذَا جَلَسَ بَيْنَ شُعَبِها الأرْبَعِ، ثم جَهَدَهَا وَجَبَ الغُسْلُ." وفي لفظ لمسلم "وَإِن لَمْ يُنْزل".

 

Von Abū Hurairah, Allahs Wohlgefallen wird berichtet, dass der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagte: „Wenn ein Mann zwischen den vier Teilen seiner Frau sitzt und mit ihr Geschlechtsverkehr hat, dann ist Ĝuşl obligatorisch.“ Im Wortlaut von Muşlim heißt es weiter: „Auch wenn er dabei keinen Samenerguss hatte.“

 

Sprachliche Analyse des Ĥadīths:

1.      „den vier Teilen“: Hiermit sind ihre Arme und Beine gemeint. Dies ist eine Umschreibung des Geschlechtsakts.

2.      „und mit ihr Geschlechtsverkehr hat“: Hiermit ist gemeint, dass er in sie auch eingedrungen ist.

 

Zusammenhängende Bedeutung:

Der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagt in der ungefähren Bedeutung: Wenn ein Mann zwischen den vier Teilen seiner Frau sitzt, was ja ihre Arme und Beine sind und dann mit seinem Glied in ihre Geschlechtsöffnung eindringt, dann wir der Ĝuşl für die Djanābah für beide von ihnen zur Pflicht, auch wenn es dabei nicht zum Samenerguss gekommen ist. Denn das alleinige Eindringen ist schon ein Grund für den Ĝuşl.

 

Der Nutzen aus diesem Ĥadīth:

1.      Der Ĝuşl ist obligatorisch, wenn das männliche Glied in die Vagina eingedrungen ist, auch wenn es dabei nicht zum Samenerguss gekommen ist.

2.      Dieser Ĥadīth abrogiert[1] (Nāşikh) den Ĥadīth von Abū Şa’īd („Wasser ist für Wasser“), da dieser Ĥadīth eng ausgelegt bedeutet, dass der Ĝuşl nur dann obligatorisch wird, wenn es zum Samenerguss gekommen ist.

 

 



[1]
Abrogation bedeutet die vollständige Abschaffung eines Gesetzes oder seine Aufhebung durch ein nachfolgendes.

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