Das Feiern des Geburtstags des Propheten

 


Frage:

Ist das Feiern des Geburtstags des Propheten, möge Allah ihn loben und Heil schenken, erlaubt? Wir hoffen auf eine Klarstellung und richtige Antwort über dieses Thema.

 

Antwort:

Über diese Angelegenheit haben die früheren und heutigen Gelehrten gesprochen, es verboten und davor gewarnt, da es eine Bidd‘ah (Neuerung in der Religion) ist.

Den Anlass des Geburtstags des Propheten, möge Allah ihn loben und Heil schenken, zu feiern ist eine Bidd’ah. Allah hat nichts herabgesandt, was damit beauftragt, denn es steht darüber nichts im Qur`ān und nichts in der Şunnah und nichts deutet von den Taten der ersten drei Generationen auf das Feiern des Geburtstags des Propheten, möge Allah ihn loben und Heil schenken, hin. Und wenn dem so ist, ist eine Angelegenheit eine Bidd‘ah. Das Feiern des Geburtstags des Propheten, möge Allah ihn loben und Heil schenken, ist wahrlich eine Angelegenheit, die erst nach den ersten drei Generationen (nach dem Propheten, möge Allah ihn loben und Heil schenken) aufgetreten ist. Nach dem vierten Jahrhundert nach der Hidjrah, also nach den ersten drei Generationen, die der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, lobte. Er, möge Allah ihn loben und Heil schenken, berichtete uns, dass danach Leute kommen werden, die sagen was sie nicht tun und tun womit sie nicht beauftragt wurden. Und so brachten sie diese Neuerung in Allahs Religion.

 

Fatwā von Scheich Fawzān

Was ist das Urteil über das Verrichten freiwilliger Gebete in der Gemeinschaft (Djamā‘ah)

 


Frage:

Was ist das Urteil über das Verrichten freiwilliger Gebete in der Gemeinschaft (Djamā‘ah)?

 

Antwort:

Wenn jemand seine freiwilligen Gebete (Nawāfil) immer in der Gemeinschaft verrichten will, so ist dies nicht der Scharī’ah (islamischen Rechtslehre) entsprechend. Was seine (freiwilligen) Gebete hin und wieder in der Gemeinschaft zu verrichten angeht, so ist dies kein Problem aufgrund der Überlieferungen über den Propheten, möge Allah ihn loben und Heil schenken, wie er mit Ibn Abbāş das Nachtgebet zusammen verrichtete und wie er mit Annaş Ibn Mālik und dem Waisen im Haus von Umm Şulaim betete und ähnlichen Überlieferungen.

 

[Aus dem Buch Fatāwā fī  ş-Şalah wa t-Tahārah vom ehrenwerten Scheich al-‘Uthaimīn, Fatwā Nr. 1189]

Ist es eine Sünde, wenn man keine Şuttrah im Gebet benutzt?

 


Frage:

Ist es eine Sünde, wenn man keine Şuttrah im Gebet benutzt?

 

Antwort:

Wenn wir sagen, dass die Şuttrah Pflicht (Wādjib) ist, dann ist es eine Sünde. Doch richtig ist, dass sie keine Pflicht ist, sondern eine Şunnah. Außer für den hinter einem Imam betenden (also jeder in einer Djamā‘ah außer der Imam). Er nimmt sich keine Şuttrah, denn die Şuttrah des Imam zählt für ihn als Şuttrah. Damit ist es (also) keine Sünde, wenn jemand ohne Şuttrah betet.

 

[Aus dem Buch Fatāwā fī  ş-Şalah wa t-Tahārah vom ehrenwerten Scheich al-‘Uthaimīn, Fatwā Nr. 898]

Wie sagt jemand die Başmalah (Bişmillāhi r-Raĥmāni r-Raĥīm), wenn er im Badezimmer/Toilette ist?

 


Frage:

Wie sagt jemand die Başmalah (Bişmillāhi r-Raĥmāni r-Raĥīm), wenn er im Badezimmer/Toilette ist?

 

Antwort:

Wenn jemand im Badezimmer/auf der Toilette ist, sagt er die Başmalah mit dem Herzen, nicht (ausgesprochen) mit der Zunge, denn die Meinung, dass das Aussprechen beim Wudū` und Ĝuşl Pflicht ist, ist nicht stark. Darüber sagte Imām Aĥmad: „Es ist zum Thema Başmalah aussprechen beim Wudū` nichts Şaĥīĥ vom Propheten, möge Allah ihn loben und Heil schenken, überliefert.“

Und deshalb ist der Standpunkt des Verfassers des Buches „Al-Murni“ (Ibn Qudāmah) und anderer, dass die Başmalah auszusprechen nicht Pflicht (Wādjib), sondern Şunnah ist.

 

[Aus dem Buch Fatāwā fī  ş-Şalah wa t-Tahārah vom ehrenwerten Scheich al-‘Uthaimīn, Fatwā Nr. 30]

 

Essen und Trinken im Badezimmer/auf der Toilette

 


Frage:

Was ist das Urteil über das Essen und Trinken im Badezimmer/auf der Toilette?

 

Antwort:

Das Badezimmer/die Toilette ist ein Ort nur für das Verrichten der Notdurft und es ist nicht angebracht, dort länger zu verbleiben und sich mit essen oder anderem zu beschäftigen, was einen längeren Aufenthalt notwendig macht. Dies ist nicht angebracht.

 

[Aus dem Buch Fatāwā fī  ş-Şalah wa t-Tahārah vom ehrenwerten Scheich al-‘Uthaimīn, Fatwa Nr. 32]

Ist es erlaubt freiwillig (also zusätzlich) Tawāf zu machen vor dem Tawāf al-Wadā‘ (Abschiedstawāf)?

 


Frage:

Ist es erlaubt freiwillig (also zusätzlich) Tawāf zu machen vor dem Tawāf al-Wadā‘ (Abschiedstawāf)?

 

Antwort:

Es ist erlaubt, wenn es ihm leicht fällt und es nicht zu eng für ihn ist oder er einen anderen, der Tawāf macht, beengt. Später wenn er dann verreist, macht er den Tawāf al-Wadā‘.

 

[Aus dem Buch „Fatāwah fī l-Ĥadj wa l-‘Ummrah“ von Scheich al-‘Uthaimīn, Fatwā Nr. 1397]

Den Sohn Djibrīl oder Mīkā`īl nennen

Frage:

Ist es erlaubt, dass ich meinen Sohn Djibrīl oder Mīkā`īl nenne?

 

Antwort:

Es ist nicht verboten. Und das Benennen mit Namen von Şaĥābah, Tābi‘īn, Imamen oder Propheten ist ebenfalls nicht verboten. Wenn jemand Djibrīl nennt, kein Problem.

 

[Aus dem Buch „Madjmū‘ al-Fatāwah wa r-Raşā`il min Scheich Rabee‘, Band 15, Kapitel ‘Aqīqah]

Nach dem Tawāf al-Wadā‘ (Abschiedstawāf) in Maşdjid al-Ĥarām verbleiben

 


Frage:

Ist es für denjenigen erlaubt, der den Tawāf al-Wadā‘ (Abschiedstawāf) gemacht hat, in der Maşdjid al-Ĥarām zu verbleiben?

 

Antwort:

Nein, dies ist ein Fehler. Er betet und reist ab. Wenn er noch ein paar Dinge hat, die er z.B. in den Geschäften holen möchte, so ist dies kein Problem. Danach soll er abreisen. Was das dort (nach dem Tawāf al-Wadā‘) beten und verbleiben angeht, so ist dies falsch. Dies ist kein Wadā‘ (Abschied).

 

[Aus dem Buch „Madjmū‘ al-Fatāwah wa r-Raşā‘il min Scheich Rabee‘, Band 15, Kapitel Ĥadj]

Macht man den Taşşlīm mit dem Iman oder nach ihm?

 


Frage:

Macht man den Taşşlīm mit dem Iman oder nach ihm? Ist der zweite Taşşlīm (nach links) Şunnah oder Pflicht?

 

Antwort:

Der Taşşlīm ist nach dem Iman. Allerdings sehen es manche so, dass das Gebet mit dem ersten Taşşlīm beendet ist. Das Gebet ist mit dem ersten Taşşlīm beendet und der zweite ist Şunnah. In einigen Überlieferungen wurde von nur einem Taşşlīm überliefert. Wenn jemand den ersten Taşşlīm macht.

 

[Aus dem Buch „Madjmū‘ al-Fatāwah wa r-Raşā`il min Scheich Rabee‘, Band 15, Kapitel aş-Şalah]

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