Alles Lob gebührt Allah. Und Lob und Heil seien auf seinen Gesandten.
Der erhabene Allah hat es dem Mann erlaubt, mehr als eine Frau zu haben, indem Er sagte: "Und wenn ihr befürchtet, nicht gerecht hinsichtlich der Waisen zu handeln, dann heiratet, was euch an Frauen gut scheint, zwei, drei oder vier. Wenn ihr aber befürchtet, nicht gerecht zu handeln, dann (nur) eine oder was eure rechte Hand besitzt. Das ist eher geeignet, dass ihr nicht ungerecht seid."[an-Nişā` 4:3].
Dies zeigt deutlich, dass die Mehrehe zulässig ist und dass nach der islamischen Rechtslehre (Scharī’ah) ein Mann eine, zwei, drei oder vier Frauen heiraten darf. Ihm ist es jedoch nicht zulässig, mehr als vier Frauen zu heiraten. Dies ist die Ansicht der Mufassirūn und der Gelehrten der Rechtsschulen. Außerdem herrscht in diesem Punkt Konsens unter den Muslimen.
Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass die Mehrehe Bedingungen hat:
Erstens:Gerechtigkeit und Fairness.
Denn der erhabene Allah hat gesagt: "Wenn ihr aber befürchtet, nicht gerecht zu handeln, dann (nur) eine […]."[an-Nişā` 4:3]. Dieser Vers zeigt, dass Gerechtigkeit eine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Mehrehe ist. Wenn ein Mann befürchten sollte, dass er nicht in der Lage ist, seine Frauen fair zu behandeln, wenn er mehr als eine heiratet, dann ist es ihm untersagt, mehr als eine zu heiraten. Das, was hier mit Gerechtigkeit gemeint ist, ist dass alle Ehefrauen bezüglich des Unterhalts, der Kleidung, der Übernachtung und anderen materiellen Angelegenheiten, die in seiner Macht stehen und über die er Kontrolle hat, gleich behandelt.
Im Hinblick auf Gerechtigkeit und Gleichbehandlung im Bereich der Liebe, so wird ein Mann diesbezüglich nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Dies wird von ihm nicht verlangt, da es nicht möglich ist, dies zu kontrollieren. Dies ist das, was durch die Worte Allahs gemeint ist: "Und ihr werdet zwischen den Frauen nicht gerecht handeln können, auch wenn ihr danach trachtet."[an-Nişā` 4:129] d. h., im Hinblick auf die Liebe des Herzens.
Zweitens:Die Möglichkeit, den Unterhalt für alle Frauen zu gewährleisten.
Der Beweis dafür ist der Vers, wo darin der erhabene Allah gesagt hat: "Diejenigen, die keine (Möglichkeit zum) Heirat(en) finden, sollen keusch bleiben, bis Allah sie durch Seine Huld reich macht."[an-Nūr 24:33].
Der erhabene Allah hat in diesem Vers demjenigen anbefohlen, der in der Lage ist, zu heiraten, jedoch nicht über die finanziellen Möglichkeiten dafür verfügt, keusch zu bleiben. Einer der Gründe, warum man sich eine Heirat nicht leisten kann, ist sind die nicht vorhandenen Möglichkeiten, den Mahr (Morgengabe) zu zahlen oder den Unterhalt der Frau zu garantieren. [„al-Mufaşşal Aĥkām fī l-Mar`ah, Band 6, S. 286].
Einige Gelehrte sind sogar der Ansicht, dass die Mehrehe besser ist als das sich lediglich Beschränken auf eine Frau. Scheich Ibn Bāz, möge Allah mit ihm gnädig sein, wurde gefragt: „Ist das Grundprinzip der Ehe die Mehrehe oder die Heirat mit einer einzigen Frau?"
Er antwortete: „Das Grundprinzip in der Scharī’ah ist die Mehrehe für diejenigen, die es sich leisten können, wenn sie keine Angst vor der Ungerechtigkeit haben, da dies viele Vorteile hat, wie etwa die Bewahrung der Keuschheit von einem selbst und denen, die man heiratet und das Produzieren von vielen Kindern, damit die Zahl der Ummah und derer, die Allah allein anbeten erhöht wird. Dies wird durch die Worte Allahs angegeben: "Und wenn ihr befürchtet, nicht gerecht hinsichtlich der Waisen zu handeln, dann heiratet, was euch an Frauen gut scheint, zwei, drei oder vier. Wenn ihr aber befürchtet, nicht gerecht zu handeln, dann (nur) eine oder was eure rechte Hand besitzt. Das ist eher geeignet, dass ihr nicht ungerecht seid."[an-Nişā` 4:3].
Und weil der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, mehr als eine Frau heiratete und Allah gesagt hat: "Ihr habt ja im Gesandten Allahs ein schönes Vorbild […]."[al-Aĥzāb 33:21].
Einige der Gefährten des Propheten, möge Allah ihn loben und Heil schenken, haben gesagt: „Was mich betrifft, so werde ich kein Fleisch essen", und ein anderer sagte, „Was mich betrifft, so werde ich (die ganze Nacht) beten und (darin) niemals schlafen", ein anderer sagte, „Was mich betrifft, so werde ich (jeden Tag) fasten und nie brechen" und ein anderer sagte, „Was mich betrifft, so werde ich nie Frauen heiraten." Als diese Nachricht von ihnen zum Propheten, möge Allah ihn loben und Heil schenken, gelangt war, hielt er den Menschen eine Predigt. Er lobpreiste Allah und sagte dann: „Seid ihr es, die das und das gesagt haben? Bei Allah! Was mich betrifft, so fürchte ich Allah mehr als alle und ich habe mehr Wissen als alle, aber ich faste und breche es, und ich bete in der Nacht und schlafe, und ich esse Fleisch und heirate Frauen. Derjenige, der meiner Şunnah nicht folgt, ist nicht von mir.“
Diese großen Worte des Propheten, möge Allah ihn loben und Heil schenken, umfassen sowohl die Ehe mit einer Frau und die Mehrehe.
[„Madjallat al-Balāĝ”, Frage: 1015; „Fatāwah ’Ulamā` al-Ballad al-Ĥarām”, S. 386].
Ich habe eine Frage zum Ĥidjāb, ich habe sehr viele unterschiedliche Meinungen gehört. Könnt ihr das Ĥidjāb nach Scharī‘ah erklären?? Und ist es Pflicht, Niqāb zu tragen??
Antwort:
Alles Lob gebührt Allah. Und Lob und Heil seien auf Seinen Gesandten.
Scheich al-Albānī, möge Allah mit ihm gnädig sein, hat gesagt: „Die Bedingungen des Ĥidjāb sind folgende:
Erstens: Es sollte den gesamten Körper bedecken, außer das, was davon ausgenommen wurde.
Der erhabene Allah hat sagt: "O Prophet, sag deinen Gattinnen und deinen Töchtern und den Frauen der Gläubigen, sie sollen etwas von ihrem Überwurf über sich herunterziehen. Das ist eher geeignet, dass sie erkannt und so nicht belästigt werden. Und Allah ist Allvergebend und Barmherzig."[al-Aĥzāb, 33:59].
Dieser Vers stellt eindeutig fest, dass es Pflicht ist, die Schönheit einer Frau zu bedecken. Nichts davon darf für einen Nicht-Maĥram Mann zu sehen sein, außer das, was unbeabsichtigt zum Vorschein kam. In diesem Fall trifft sie keine Schuld, wenn sie dazu spurtet, diese Stellen wieder zu bedecken.
Al-Ĥāfidh Ibn Kathīr sagte in seinem Taffşīr: „Dies bedeutet, dass sie einem Nicht-Maĥram nichts von ihrer Schönheit zeigen dürfen, außer das, was unmöglich ist, zu verbergen. Ibn Maş‘ūd sagte: „So wie der Mantel und die Kleidung. Das heißt, das, was die Frauen der Araber an äußeres Gewand zu tragen pflegten, die die Kleidung darunter bedeckt haben. Das kleine Stück unten, was von der Kleidung vielleicht zu sehen ist, ist nicht schlimm für sie, da es unmöglich ist, es zu verbergen.““
Zweitens: Es darf in sich schon keine Zierde (Verschönerung) sein.
Der erhabene Allah hat gesagt: "Und sag zu den gläubigen Frauen, sie sollen […] ihren Schmuck (Verschönerung) nicht offen zeigen […]."[an-Nūr 24:31]. Die allgemeine Bedeutung dieses Verses umfasst auch das äußere Gewand. Denn, wenn es verschönert ist, dann wird es genauso die Aufmerksamkeit der Männer auf sie lenken. Dies wird durch den Vers in Sure al-Aĥzāb weiter bekräftig: "Haltet euch in euren Häusern auf; und stellt euch nicht zur Schau wie in der Zeit der früheren Unwissenheit."[al-Aĥzāb 33:33].
Dies wird auch durch den Ĥadīth unterstützt, wo darin der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagte: „Es gibt drei Arten von Menschen, nach denen ihr nicht fragen braucht: Ein Mann, der die Gemeinschaft (al-Djamā’ah) verlassen hat, zu seinem Führer ungehorsam war und ungehorsam starb. Eine Sklavin bzw. ein Sklave, die bzw. der davonläuft und dann stirbt. Eine Frau, deren Mann abwesend ist und der ihr all das hinterlassen hat, was sie braucht. Doch als er ging, hat sie sich zur Schau gestellt. Fragt mich nicht nach denen.“[verzeichnet bei al-Ĥākim, 1/119 und Aĥmad, 6/19. Dieser Ĥadīth wurde von Faddālah Bint ‘Ubaid berichtet. Seine Überlieferungskette (Işnād) ist authentisch (şaĥīĥ) und steht ist in „al-Adabb al-Muffradd“].
Drittens: Es sollte dick und nicht durchsichtig sein.
Denn die Verschleierung wird erst durch diese Bedingung erfüllt. Durchsichtige Kleidung macht eine Frau noch verlockender und schöner für den Mann. Deshalb sagte der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, diesbezüglich: „In der letzten Zeit meiner Ummah (islamische Gemeinschaft) wird es Frauen geben, die bekleidet und doch nackt sind, die ihr Haar hochstecken wie die Höcker eines Kamels – verflucht sie, denn sie sind verflucht.“ In einem anderen Ĥadīth fügt er noch hinzu: „Sie werden das Paradies nicht betreten noch seinen Duft auch nur riechen können, obwohl dieser Duft über eine Entfernung von so und so wahrgenommen werden kann.“[verzeichnet bei Muşlim aus dem Bericht von Abu Hurairah].
Ibn ‘Abdul-Barr sagte: „Das, was er, möge Allah ihn loben und Heil schenken, damit gemeint hat, sind Frauen, die feine Kleider tragen, die ihren Körper betonen und nicht bedecken. Sie sind so gesehen zwar bekleidet, doch in Wirklichkeit nackt.“ [aş-Şuyūtī in „Tanwīr al-Ĥawālik, 3/103].
Viertens: Es sollte weit sein und nicht enganliegend, so dass es Teile des Körpers beschreibt.
Der Zweck der Kleidung ist das Abwehren der Fittnah (Versuchung) und dies kann nur dann erreicht werden, wenn die Kleidung weit und nicht enganliegend ist. Enge Kleidung zeigt, auch wenn es die Hautfarbe der Frau verbergen sollte, die Umrisse ihres Körpers oder zumindest ein Teil davon und schafft somit ein lebendiges Bild in den Köpfen der Männer. Dies verbirgt bekannter weise viel Unheil und stiftet auch zu Unheil an. Also muss die Kleidung weit sein.
Uşāmah Ibn Zaid sagte: „Der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, gab mir einen dicken ägyptischen Gewand, das eines der Geschenke war, die ihm Duĥyat al-Kalbī gab. Ich wiederum gab es meiner Frau, damit sie es trägt. Er sagte: „Warum sehe ich nicht, dass du das ägyptische Gewand trägst?“ Ich sagte: „Ich habe es meiner Frau gegeben, damit sie es trägt.“ Er sagte: „Dann sag ihr, sie solle darunter ein Kleid tragen, denn ich befürchte, dass es die Größe ihrer Knochen beschreiben könnte.“[verzeichnet bei ad-Diyā` al-Maqdişī in „al-Aĥādīth al-Muchtārah, 1/442, bei Aĥmad und al-Bayhaqī, mit einer guten (ĥaşşan) Überlieferungskette].
Fünftens: Es darf weder parfümiert sein noch den Duft des Weihrauchs tragen.
Es gibt zahlreiche Aĥādīthe, die es Frauen verbieten, sich zu parfümieren, wenn sie aus ihren Häusern gehen. Wir werden hier einige davon erwähnen, die eine authentische Überlieferungskette haben:
Abū Mūşā al-Asch‘arī sagte: Der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagte: „Jede Frau, die sich parfümiert und an den Leuten vorbeigeht, so dass sie sie riechen können, ist eine Ehebrecherin.“
Zainab ath-Thaqafiyyah hat berichtet, dass der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagte: „Wenn eine von euch (Frauen) in die Moschee geht, dann soll sie kein Parfüm auftragen.“
Abu Hurairah sagte: Der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagte: „Lasst keine Frau, die sich mit duftenden Weihrauch (Bachūr) parfümiert hat, mit uns am ‘Ischā`-Gebet teilnehmen.“
Mūşā Ibn Yaşār hat von Abu Hurairah berichtet, dass eine Frau an ihm vorbeiging, während ihr Duft überwältigend war. Er sagte zu ihr: „O Dienerin des Gewalthabers, gehst du etwa gerade in die Moschee?“ Sie sagte: „Ja.“ Er sagte: „Und hast du dich deshalb dafür parfümiert?“ Sie sagte: „Ja.“ Er sagte: „Dann geh wieder zurück (in dein Heim) und wasche dich, denn ich hörte den Gesandten Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagen: „Wenn eine Frau in die Moschee kommt und ihr Duft überwältigend ist, wird Allah keines ihrer Gebet annehmen, bis sie nach Hause geht und sich wäscht.“
Diese Aĥādīthe sind allgemeingültig. Das Verbot des Auftragens von Parfüm erstreckt sich sowohl auf den Körper als auch auf die Kleidung, insbesondere da ja im dritten Ĥadīth der Weihrauch erwähnt wurde und Weihrauch speziell zum parfümieren der Kleidung benutzt wird.
Der Grund für dieses Verbot ist ganz klar, nämlich dass der Duft der Frauen die Begierden der Männer unnötig provoziert. Die Gelehrten haben ebenfalls auch andere Dinge zu diesem Punkt aufgezählt, die zu den Dingen gehören, die von Frauen vermieden werden sollten, wenn sie in die Moschee gehen, wie zum Beispiel schöne Kleider, sichtbarer Schmuck, übermäßige Zierde und das sich Vermischen mit Männern. Siehe dazu „Fatĥ al-Bārī“, 2/279.
Daqīq Ibn al-‘Ayd sagte: „Dies zeigt, dass es für eine parfümierte Frau verboten ist, in die Moschee zu gehen, da dies eine Ursache für die Erweckung der Begierde der Männer sein kann.“ [Dies wurde von al-Manāwī in „Fayd al-Qadīr“ im Kommentar zum ersten Ĥadīth von Abu Hurairah zitierten].
Sechstens: Es darf der Kleidung der Männer nicht ähneln.
Es wurden in zahlreichen Aĥādīthe, die authentisch sind, berichtet, dass eine Frau, die Männer in der Kleidung oder in anderer Weise nachahmt, verflucht sei. Es folgen nun einige dieser Aĥādīthe, die wir diesbezüglich kennen:
1. Abu Hurairah sagte: „Der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, verfluchte den Mann, der Frauenkleider trägt und die Frau, die Männerkleidung trägt.“
2. ‘Abdullah Ibn ‘Amr sagte: Ich hörte den Gesandten Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagen: „Frauen, die die Männer nachahmen, sind nicht von uns und ebenso diejenigen Männer, die die Frauen nachahmen.“
3. Ibn 'Abbāş hat gesagt: Der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, verfluchte die verweiblichten Männer und die vermännlichten Frauen. Er sagte: „Vertreibt sie aus ihren Häusern.“ Er sagte: „Der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, vertrieb danach den so und so und ‘Ummar vertrieb den so und so.“ In einem anderen Wortlaut heißt es: „Der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, verfluchte Männer, die Frauen und Frauen, die Männer nachahmen.“
4. ‘Abdullah Ibn ‘Amr sagte: Der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagte: „Drei Arten von Menschen werden weder in das Paradies eintreten noch wird sie Allah am Tage der Auferstehung anschauen: Derjenige, der seine Eltern plagt, die Frau, die eine Neigung zum Männlichen zeigt bzw. Männer nachahmt und der Dayyūth.“ (Anm. des Übersetzers: Ein Dayyūth ist jemand, der die Unsittlichkeit seiner nahestehenden weiblichen Verwandten (Töchter, Ehefrau etc.) zulässt und ohne jegliche Strenge ist).
5. Ibn Abī Malīkah - dessen Name ‘Abdullah Ibn ‘Ubaidullah war - sagte: Es wurde zu ‘Ā`ischah, Allahs Wohlgefallen auf ihr, gesagt: „Was ist, wenn eine Frau Sandalen trägt (, die eigentlich für Männer gedacht sind)?“ Sie sagte: „Der Gesandte, möge Allah ihn loben und Heil schenken, verfluchte Frauen, die wie Männer handeln.“
Diese Aĥādīthe zeigen ganz deutlich, dass es für Frauen verboten ist, Männer nachzuahmen und umgekehrt. Dies umfasst in der Regel Kleidung und andere Dinge. Die von uns erwähnten Aĥādīthe beziehen sich hier jedoch lediglich auf die Kleidung.
Siebtens: Es darf der Kleidung der Ungläubigen (Kuffār) nicht ähneln.
Es ist in der Scharī‘ah verankert, dass Muslime, Männer und Frauen gleichermaßen, die Ungläubigen nicht nachahmen dürfen, sei es im Hinblick auf ihre Anbetung, ihren Festen oder ihrer typischen Kleidungsart. Dies ist ein wichtiges Grundprinzip der islamischen Rechtslehre, die aber in der heutigen Zeit leider von vielen Muslimen vernachlässigt wird, auch von solchen, die für diese Religion eintreten und andere zum Islam rufen. Dies geschieht entweder auf Grund ihrer Unkenntnis über ihre eigene Religion oder weil sie ihren eigenen Launen und Gelüsten folgen. Es kann aber auch sein, dass sie zu den „modernen Sitten“ abgewichen sind und somit zum Nachahmer des Westens geworden sind. Dies war eines der wesentlichen Ursachen für den Niedergang der Muslime, für ihre Schwäche und für die Kolonialisierung durch die Ausländer. "Allah ändert nicht den Zustand eines Volkes, bis sie das ändern, was in ihnen selbst ist."[ar-Ra‘d 13:11]. Wenn sie es nur wüssten.
Es ist erforderlich zu wissen, dass es zahlreiche Beweise für die Richtigkeit dieses Grundprinzips existieren, sei es aus dem Qur`ān oder auch aus der Şunnah. Die Beweise aus dem Qur`ān sind zusammengefasst und werden in der Şunnah weiter ausgeführt, so wie es immer der Fall ist.
Achtens: Es darf nicht zum Zweck des Ruhmes und der Eitelkeit getragen werden.
Ibn ‘Ummar, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: Der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagte: „Derjenige, der Kleidung trägt, die für den weltlichen Ruhm entworfen wurde, den wird Allah am Tag der Wiederauferstehung ein Kleid der Demut tragen lassen; dann wird er ins Feuer gehen.“
[„Der Schleier der muslimischen Frau“ („Ĥidjāb al-Mar`ah al-Muşlimah“), S. 54-67].
Was deine zweite Frage anbetrifft, nämlich ob das Tragen von Niqāb (Burka) Pflicht ist, so werden wir, wenn Allah will, in nahe Zukunft dazu Stellung nehmen.
Meine Verlobte lebt im Ausland. Ich werde voraussichtlich erst in 5 Monaten heiraten. Darf ich im Beisein ihres Maĥrams mit ihr regelmäßig (viel) telefonieren und was darf ich mit ihr bereden?
Antwort:
Alles Lob gebührt Allah. Und Lob und Heil seien auf seinen Gesandten.
Scheich Ibn ’Uthaimīn, möge Allah mit ihm gnädig sein, hat gesagt: „Wenn beide eingewilligt haben und die Verlobung stattgefunden hat, dann darf er auch nicht mehr mit ihr sprechen. Ende dieses Themas. Einige Verlobte telefonieren mit ihrer Verlobten und reden mit ihr Stundenlang. Und wenn du zu ihm sagst, dass dies nicht erlaubt sei, da diese Frau für ihn immer noch eine fremde Frau ist, dann sagt er: „Ich möchte herausfinden, wie gebildet sie ist.“ Du willst herausfinden, wie gebildet sie ist? Du hast dich doch mit ihr bereits verlobt und hast sie akzeptiert? Es ist egal, wie gebildet sie ist. Wenn du das herausfinden willst, dann heirate sie und sprich mit ihr dann, worüber du möchtest. Doch, dass du mit ihr sprichst, obwohl sie für dich immer noch eine fremde Frau darstellt, da du sie ja noch nicht geheiratet hast, so ist die nicht erlaubt.
Viele Menschen wurden mit dieser Sache (von Allah) geprüft. Du siehst dann, dass er sie anruft und mit ihr spricht. Sie telefonieren dann die ganze Nacht über, so dass dadurch so viel Zeit verloren geht. Wir warnen eindringlich davor." [al-Liqā` asch-Schahrī, Nr.28, Frage 3].
Er sagte auch: „Die Verlobte stellt für den Verlobten immer noch eine fremde Frau dar. Für ihn besteht zwischen ihr und einer Frau, mit der er nicht verlobt ist, keinen Unterschied. Dies gilt solange, bis er sie heiratet."
Ist es Frauen erlaubt zu tanzen, wenn sie allein unter sich sind und kein Mann sie sehen kann?
Antwort:
Alles Lob gebührt Allah. Und Lob und Heil seien auf Seinen Gesandten.
Scheich Ibn ’Uthaimīin, möge Allah mit ihm gnädig sein, hat gesagt: „Das Tanzen ist grundsätzlich verhasst (makrūh). Wenn es dann auch noch nach dem westlichen Vorbild geschieht oder nach dem Vorbild der Ungläubigen allgemein, dann ist es sogar verboten (ĥarām). Denn der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, hat gesagt: „Wer ein Volk nachahmt, der gehört zu denen.“
Es kommt sogar auch manchmal vor, dass das Tanzen zu einer Versuchung (Fitnah) wird. Wenn die Tanzende eine geschmeidige, hübsche und junge Frau ist, dann kann sie für andere Frauen eine Versuchung darstellen. Auch wenn die Tanzende sich Mitten unter Frauen befindet, so sind daraus bereits viele Abscheulichkeiten hervorgetreten, die darauf hinweisen, dass diese Tanzende sie in Versuchung gebracht hat. Somit ist alles, was der Grund für eine Versuchung darstellen könnte, unterbunden worden." [Liqā` al-Bāb al-Maftuuh, 1085].
Er, möge Allah mit ihm gnädig sein, sagte auch: „Was das Tanzen unter Frauen anbetrifft, so stellt dies eine unanständige Tat dar, die wir niemals als erlaubt erklären werden, da zu uns bereits zahlreiche Berichte gelangt sind, wo über Abscheulichkeiten berichtet wurde, die zwischen Frauen auf Grund dieser Tat geschehen sind.
Wenn aber Männer tanzen sollten, so ist diese Tat noch abscheulicher, da diese Tat ein Nachahmen der Frauen darstellt. Und es ist ja nicht verborgen geblieben, was hierüber überliefert wurde.
Und wenn Männer und Frauen sich vermischen und zusammen tanzen, so wie es einige dieser Ignoranten tun, so stellt dies eine Abscheulichkeit dar, die folgenschwerer ist, da sich hier die Geschlechter vermischen und dadurch die Versuchung enorm ist, vor allem, wenn es in Hochzeiten und im Freudentaumel geschieht." [Fatāwah Islāmiyyah, 3/187].
Wir wollen in der Moschee InshaAllah ta’ala eine Wochenprogramm anbieten, in denen wir Ibadah, aber auch Dinge, die mit der Dunya zu tun haben, anbieten, damit wir es auch für Brüder interessant machen, die nicht stark in der Religion sind. So haben wir überlegt, indem wir an einem Tag ein Brettspiel anbieten. Das Spiel heißt Risiko und es geht darum, mehrere Strategien auszudenken, wie man die Länder des Gegners einnehmen kann. Jedoch besteht der Zweifel darin, dass man in dem Spiel würfeln muss. Dabei ist der Würfel insofern wichtig, dass man daraus die Spielstärke des Angreifers und Verteidigers berechnen kann. Ist es uns gestattet das Spiel mit Würfeln anzubieten? Djazak Allah u Cheiran.
Antwort:
Alles Lob gebührt Allah. Und Lob und Heil seien auf Seinen Gesandten.
Es ist nicht erlaubt, das Spiel „Risiko“ zu spielen, da dieses das Spielen mit Würfeln beinhaltet, was ja bekanntermaßen strengstens verboten (Ĥarām) ist. Muşlim (Nr.2260) überlieferte von Buraidah, Allahs Wohlgefallen auf ihm, dass der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagte: „Wer mit dem Würfel spielt ist wie einer, der seine Hand in Schweinefleisch und Schweineblut taucht.“
An-Nawawī, möge Allah mit ihm gnädig sein, hat in seinem Buch „Scharĥ Muşlim“ gesagt: „Dieser Ĥadīth ist der Beweis von asch-Schāfi’ī und der Mehrheit der Gelehrten, dass Würfelspiele verboten sind […]. Die Aussage, „der seine Hand in Schweinefleisch und Schweineblut taucht“, bedeutet, dass man dadurch jemandem gleicht, der davon isst. Somit wird dieses Verbot (des Würfeln) mit dem Verbot des Essens (von Schweinefleisch und Schweineblut) verglichen worden.“
Abū Dāwūd (Nr.4938) und Ibn Mādjah (Nr.3762) überlieferten von Abū Mūşā al-Asch’arī, dass der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagte: „Wer auch immer Würfelspiele spielt, hat Allah und Seinen Gesandten missachtet.“[Diesen Ĥadīth al-Albānī in seinem „Şaĥīĥ Abī Dāwūd“ als gut (Ĥaşşan) gestuft].
Ein ähnlicher Ĥadīth wurde auch von Aĥmad (Nr.19519) verzeichnet.
Diese Ĥadīthe zeigen, dass es verboten (Ĥarām) ist, mit Würfeln zu spielen, sodass jedes Spiel, das auch mit Würfeln gespielt wird, genauso verboten ist.
Ibn Qudāmah, möge Allah mit ihm gnädig sein, sagte in „al-Muĝnī“ (10/171): „Jedes Spiel, das ein Glücksspiel ist, ist verboten (Ĥarām), egal um welches Spiel es sich dabei handelt. Es ist das Glücksspiel, das Allah uns befohlen hat, zu vermeiden. Wer jedoch dieses immer wieder tut, von ihm wird keine Zeugenaussage mehr angenommen. Das, was frei ist von Glücksspielen ist das Spiel, wo weder von beiden Seiten noch von einer der beiden Seiten eine Zahlung erfolgt. Einige dieser Spiele sind verboten (Ĥarām) und einige sind zulässig. Das, was verboten ist, sind Würfelspiele. Dies ist die Ansicht von Abū Ĥanīfah und den meisten der Gefährten von asch-Schāfi’ī.“
Az-Zayla’ī hat berichtet, dass es einen Konsens der Gelehrten gibt, dass das Spielen mit Würfeln verboten ist. [Siehe dazu „Tabyīn al-Ĥaqā`iq“, 6/32].
In der Fatwah des „Ständigen Ausschusses der Gelehrten“ (15/210) heißt es: „Es ist nicht erlaubt, mit Würfeln zu spielen, auch wenn dabei kein Preisgeld vereinbart wurde. Dies gilt vor allem dann, wenn es vom pünktlichen Beten ablenkt. Es ist wichtig, dieses zu unterlassen, da es eine Art von Unterhaltung darstellt, das verboten ist.“
Dies ist das Urteil bezüglich Würfelspiele im Allgemeinen. Wenn es dabei auch um Wetten, falsche Eide und das Vernachlässigen der Gebete geht, dann ist es umso verbotener.
Ich möchte gerne wissen, ob eine Frau während ihrer Periode den Qur`ān rezitieren darf? Djazāk Allāh u Cheiran.
Antwort:
Dies ist eines der Themen, bei dem die Gelehrten, möge Allah mit ihnen gnädig sein, unterschiedlicher Meinung sind.
Erestens: Der Großteil der Gelehrten der Rechtsschulen (Fuqahā`) sagen, dass es für eine Frau verboten (Ĥarām) sei, während ihrer Menstruation den Qur`ān zu rezitieren. Dies gilt solange, bis sie wieder Tāhir (rein) wird. Die einzige Ausnahme, die sie machen, ist im Falle des Dhikr (Gedenken an Allah) und bei den Bittgebeten, die nicht als Tilāwah (Rezitation) betrachtet werden, wie zum Beispiel die Worte: "Bişmillāhi r-Raĥmāni r-Raĥīm" ("Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen") oder "Innā Lillāhi wa innā ilayhi Rādji’ūn" ("Wir gehören Allah, und zu Ihm kehren wir zurück") oder andere Verse aus dem Qur`ān, die im allgemeinen Bittgebete sind.
Sie stützen ihre Aussage für das Verbot einer menstruierenden Frau den Qur`ān zu rezitieren, auf mehrere Argumente. Einige davon sind:
1. Die Menstruation fällt unter dem Urteil des Djunub-Zustandes (also dem Zustand der Unreinheit nach dem Geschlechtsverkehr), da beide Zustände Ĝuşl (Ganzkörperwaschung) erfordern.
Im Ĥadīth von ’Alī Ibn Abī Tālib, Allahs Wohlgefallen auf ihm, wird berichtet, „dass der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, ihnen stets den Qur`ān gelehrt hat und dass ihn nichts daran hindern konnte, sie zu lehren, außer wenn jemand sich in einem Zustand der Djanābah (Verunreinigung) befand.“[verzeichnet bei Abū Dāwūd, 1/281; at-Tirmidhī, 146; an-Nasā`ī, 1/144; Ibn Mādjah, 1/207; Aĥmad, 1/84 und Ibn Chuzaimah, 1/104. At-Tirmidhi sagte: „Dies ist ein Şaĥīĥ Ĥaşan Ĥadīth.“ Al-Ĥāfidh Ibn Ĥadjar sagte: „Die Wahrheit ist, dass es die Art der Ĥaşan Ĥadīth ist, die als Beweismittel verwendet werden können.“].
2. Der Ĥadīth, den Ibn ’Ummar, Allahs Wohlgefallen auf sie beide, berichtet hat und wo darin der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagte: „Weder die Frau, die ihre Menstruation hat noch die Frau, die sich in einem Zustand der Unreinheit (Djanābah) befindet, sollten den Qur`ān rezitieren.“[verzeichnet bei at-Tirmidhī, 131; Ibn Mādjah, 595; ad-Dāraqutnī (1/117) und al-Bayhaqī, 1/89].
Dies ist jedoch ein Da’īf (schwacher) Ĥadīth, weil er von Işmā’īl Ibn ’Ayyāsch über die Ĥidjāzis berichtet wurde und da seine Berichte über sie schwach sind. Scheich al-Işlām Ibn Taimiyah hat gesagt (21/460): „Dies ist ein schwacher Ĥadīth. Darüber sind sich die Gelehrten des Ĥadīths einig.“ Siehe auch: „Naşb ar-Rāyah“ (1/195) und „at-Talkhīş al-Ĥabīr“ (1/183).
Zweitens: Andere Gelehrte sagen wiederum - und diese Meinung erscheint uns hier am zutreffendsten - dass es für eine menstruierende Frau zulässig ist, den Qur`ān zu rezitieren. Das ist die Meinung von Mālik und eines der bekannten Meinungen von Aĥmad, die Ibn Taimiyah bevorzugt und die asch-Schaukānī als korrekt erachtet hat. Die Gelehrten haben ihre Ansicht wie folgt belegt:
1. Prinzipiell gilt, dass alle Dinge erlaubt sind, es sei denn, es gibt Beweise für das Gegenteil. Es gibt jedoch keinen einzigen Beweis, der einer menstruierenden Frau verbieten würde, den Qur`ān zu rezitieren. Scheich al-Islam Ibn Taimiyah sagte: „Es gibt keinen klaren und authentischen Beweistext, der darauf hinweist, dass es für eine menstruierende Frau verboten sei, den Qur`ān zu rezitieren […]. Es ist bekannt, dass Frauen zur Zeit des Gesandten Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, ihre Menstruation hatten, doch hat er ihnen weder verboten, den Qur`ān zu rezitieren noch Allahs zu gedenken (Dhikr) noch Bittgebete (Du’ā`) zu sprechen.“
2. Der erhabene Allah hat den Muslimen anbefohlen, den Qur`ān zu rezitieren. Dabei lobte Er all jene, die den Qur`ān rezitierten und versprach ihnen eine große Belohnung. Niemand darf von dieser besonderen Güte ausgeschlossen werden, es sei denn, es gibt einen stichhaltigen Beweis (Dalīl), der diese Ausnahme macht. Doch im Falle menstruierender Frauen gibt es keinen eindeutigen Beweis, wie wir ja bereits oben erwähnt hatten.
3. Der Analogieschluss (Qiyāş), der zwischen einer menstruierenden Frau und derjenigen, die sich in einem Zustand der Djanābah befindet, gezogen wurde, ist ungültig. Denn diejenige, die sich in einem Zustand der Djanābah befindet, hat die Möglichkeit, diese „Barriere“ zu beseitigen, indem sie Ĝuşl macht, anders verhält es sich jedoch bei einer menstruierenden Frau. Die Menstruation einer Frau dauert in der Regel eine längere Zeit, während die Person, die sich in einem Zustand der Djanābah befindet, lediglich den Ĝuşl vollziehen muss, wenn die Gebetszeit gekommen ist.
4. Das Verhindern einer menstruierenden Frau aus dem Qur`ān zu rezitieren, nimmt ihr die Möglichkeit, Lohn zu erwerben. Es kann sie auch dazu bringen, das vom Qur`ān zu vergessen, was sie bereits auswendig gelernt hatte. Es kann aber auch sein, dass sie es für die Zwecke des Unterrichts und des Lernens rezitieren muss.
Aus dem Gesagten wird nun klar, dass die Beweise derjenigen, die einer menstruierenden Frau das Rezitieren des Qur`āns erlauben, stärker sind. Wenn eine Frau auf der sicheren Seite sein will, dann sollte sie ihre Rezitation auf die Stellen begrenzen, bei denen sie die Befürchtung hat, sie wieder zu vergessen.
Es ist aber sehr wichtig zu beachten, dass das, worüber wir hier diskutiert haben, sich auf die menstruierende Frau beschränkt, die das rezitiert, was sie auswendig kann. Was jedoch das Lesen aus dem Muşĥaff (dem Buch, worauf der Qur`ān niedergeschrieben wurde) anbetrifft, so gilt hier eine andere Regel.
Die korrekte Sicht der Gelehrten ist, dass es verboten ist, den Muşĥaff anzufassen, wenn man sich in irgendeinen Art des Zustandes der Unreinheit befindet, weil der erhabene Allah gesagt hat: "Das ist wahrlich ein ehrwürdiger Qur`ān in einem wohlverwahrten Buch, das nur diejenigen berühren (dürfen), die vollkommen gereinigt sind."[al-Wāqi’ah 56:77-79]. In einem Brief von ’Amr Ibn Ĥazm, den der Propheten, möge Allah ihn loben und Heil schenken, an die Menschen des Jemen schreiben ließ, heißt es: „Niemand sollte den Qur`ān berühren, mit Ausnahme derjenigen, die Tāhir (rein) sind.“[verzeichnet bei Mālik, 1/199; an-Naşā`ī, 8/57; Ibn Ĥibbān, 793 und al-Bayhaqī, 1/87].
Al-Ĥāfidh Ibn Ĥadjar hat gesagt: „Eine Gruppe von Gelehrten behandelte diesen Ĥadīth als authentisch, weil er so bekannt ist.“ Asch-Schāfi’ī hat gesagte: „Es wurde von ihnen bewiesen, dass es ein Schreiben des Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, war.“ Ibn ’Abdul-Barr sagte: „Dieser Brief ist bekannt unter den Wissenschaftlern der Şīrah und ist genauso unter den Gelehrten bekannt, so dass es keinen Işnād benötigt. Es ist wie Tawātur-Ĥadīth, weil die Menschen ihn akzeptiert und anerkannt haben.“ Scheich al-Albānī sagte, dass er Şaĥīĥ sei.
Wenn eine menstruierende Frau aus dem Muşĥaff lesen möchte, dann sollte sie ihn mit etwas anderem anfassen, wie mit einem Stück Tuch, das rein ist oder indem sie sich Handschuhe anzieht. Oder sie blättert die Seiten des Muşĥaffs mit einem Stock oder einem Stift oder ähnliches. Auch das Leder, das den Muşĥaff umhüllt, gilt bereits als Muşĥaff und darf deshalb auch nicht berührt werden.
Muss eine Frau sich von ihren Mann trennen, wenn der Mann ihr das Kopftuch verbietet?
Antwort:
Alles Lob gebührt Allah. Und Lob und Heil seien auf Seinen Gesandten.
Wir raten der lieben Schwester, dass sie alles tun soll, was in ihrer Macht steht, um ihren Ehemann davon zu überzeugen, dass das Tragen des Schleiers eine Pflicht ist. Es ist eine Pflicht, die der erhabene Allah der Frau auferlegt hat.
Zu den Verpflichtungen des Ehemanns gehört, dass er seine Ehefrau bei der Ausübung ihrer religiösen Pflichten unterstützen muss. Der erhabene Allah hat ihm diese Verantwortung auferlegt. Der erhabene Allah hat gesagt: "O die ihr glaubt, bewahrt euch selbst und eure Angehörigen vor einem Feuer, dessen Brennstoff Menschen und Steine sind […]."[at-Taĥrīm 66:6].
Der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, hat gesagt: „Wahrlich, ihr seid alle Hirten, und jeder von euch ist verantwortlich für seine Herde […]. Und der Mann ist für die Leute in seinem Haushalt ein Hirte, und er ist verantwortlich für seine Herde […].“ [verzeichnet bei al-Buchārī].
Das heißt, der Ehemann wird am Tage des Jüngsten Gerichts zur Rechenschaft gezogen werden, ob er dieser Verantwortung gerecht wurde.
Wenn er damit aufhören sollte, ihr das Tragen des Schleiers zu unterbieten, dass soll sie Allah dafür lobpreisen. Doch wenn er darauf bestehen sollte, dass sie ihr Schleier ablegt, dann darf sie ihm diesbezüglich nicht gehorchen, auch wenn dies zur Scheidung führen sollte.
Und die Schwester sollte wissen, dass wenn ihr Mann sich deswegen von ihr scheiden lassen sollte, sie der erhabene Allah niemals im Stich lassen wird. Wie auch, wenn Er, der Erhabene, Selbst gesagt hat: "Und wer Allah fürchtet, dem schafft Er einen Ausweg und gewährt ihm Versorgung, von wo (aus) er damit nicht rechnet."[at-Talāq 65:2f]. Und Er sagte auch: "Und wer Allah fürchtet, dem schafft Er in seiner Angelegenheit Erleichterung."[at-Talāq 65:4].
Ich verrichte nach dem ’Aşşr-Gebet oft noch zwei Şunnah-Rak’a, weil der Gesandte Allahs (sas) das auch tat. Aber die meisten sagen, ich dürfte das gar nicht verrichten. Warum, wir sollen doch dem Raşūl folgen? Bārakallāhu fīk.
Antwort:
Alles Lob gebührt Allah!
Erstens: Es ist nicht zulässig, die Segenswünsche auf den Gesandten Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – mit dem Buchstaben „sas“ abzukürzen. Sie dazu folgende Fragestellung. (hier)
Zweitens: Es existieren zwei unterschiedliche Sichtweisen der Gelehrten bezüglich des Urteils, ob das Nāfilah-Gebet nach dem ‘Aşşr-Gebet erlaubt ist oder nicht:
Erste Sichtweise: Das Verrichten von Gebeten nach dem ‘Aşşr-Gebet ist strengstens untersagt, da die Ĥadīthe dies allgemein untersagen. Diese Sichtweise vertritt der Großteil der Gelehrten. [al-Madjmū’, 4/175]
Die Gebete, die in dieser beschrieben Zeit untersagt werden zu verrichten, sind die freiwilligen Gebete.
Ibn Qudāmah hat gesagt: „Das Verbot des Verrichtens von Gebeten nach dem ‘Aşşr-Gebet hängt direkt mit dem ‘Aşşr-Gebet an sich zusammen. Denn demjenigen, der das ‘Aşşr-Gebet noch nicht verrichtet hat, ist es weiterhin erlaubt, zum Zeitpunkt des ‘Aşşr-Gebets Nāfilah-Gebete zu verrichten, auch wenn andere bereits das ‘Aşşr-Gebet verrichtet haben. Derjenige jedoch, der dass ‘Aşşr-Gebet bereits verrichtet hat, darf danach keine Nāfilah-Gebete mehr beten, auch wenn er der einzige ist, der bereits das ‘Aşşr-Gebet verrichtet hat. Wir kennen diesbezüglich keine Unstimmigkeit unter denjenigen, die das Verrichten von Gebeten nach dem ‘Aşşr-Gebet verboten haben […]. [al-Muĝnī, 2/525]
Einige von ihnen haben damit lediglich die Gebete eingegrenzt, die einen Grund haben (Dhū Aşbāb), wie die zwei Raka’āt des Tawāf, das Totengebet, das Begrüßungsgebet einer Moschee, das Gebet bei Sonnenfinsternis und die Sunnan ar-Rātibah (die Sunnah-Gebete zu den jeweiligen Pflichtgebeten) […]. [az-Zarkaschī, 2/58]
Die Anhänger dieser Sichtweise haben folgende Aussagen als Beweis genommen:
1. Der Ĥadīth von Şa’īd al-Chudrī – Allas Wohlgefallen auf ihm – den Buchārī (Nr.586) und Muşlim (Nr.827) verzeichnet haben, wo darin er sagte: „Ich hörte den Gesandten Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – sagen: „Es gibt kein Gebet nach dem Şubĥ-Gebet, bis die Sonne aufgegangen ist und es gibt kein Gebet nach dem ‘Aşşr-Gebet, bis die Sonne untergegangen ist.““
2. Der Ĥadīth von Ibn ’Abbāş – Allas Wohlgefallen auf sie beide – den Buchārī (Nr.581), Muşlim (Nr.826) und weitere verzeichnet haben, wo darin er sagte, dass der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – das Gebet nach dem Şubĥ-Gebet untersagt hat, bis die Sonne aufgegangen ist und das Gebet nach dem ‘Aşşr-Gebet untersagt hat, bis die Sonne untergegangen ist.“
Es gibt noch weitere Ĥadīthe, die allgemein darauf hinweisen, dass das Gebet zu diesen genannten Zeitpunkten untersagt ist. Zu ihrem Beweis gehört auch die Überlieferung, dass ’Ummar – Allahs Wohlgefallen auf ihm – anderen stets untersagt hat, zwei Raka’āt nach dem ‘Aşşr-Gebet zu verrichten. Er hat die Leute auch diesbezüglich getadelt.
Zweite Sichtweise: Das Verrichten von Gebeten nach dem ‘Aşşr-Gebet ist erlassen worden, solange es nicht im Zeitpunkt des Sonnenuntergangs verrichtet wird, wo die Sonne anfängt gelblich zu werden. Der Zeitpunkt des Unterlassens beginnt mit dem Gelbwerden der Sonne und streckt sich bis zum Zeitpunkt, wo die Sonne ganz untergegangen ist. Das heißt, es beginnt bereits vor dem eigentlichen Sonnenuntergang.
Sie haben auf die Beweise derjenigen, die die erste Sichtweise vertreten geantwortet und haben ihnen gesagt, dass diese Ĥadīthe allgemeingültig sind und es andere Ĥadīthe gibt, die diese Allgemeingültigkeit spezifizieren. Dazu gehören:
1. Der Ĥadīth von ’Ali – Allas Wohlgefallen auf ihm – den Abu Dawud und an-Nasa`i verzeichnet haben, wo darin er sagte, dass der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – das Gebet nach dem ‘Aşşr-Gebet untersagt hat, außer wen die Sonne noch hoch steht. In al-Muşnad heißt es: „Betet nicht nach dem ‘Aşşr-Gebet, außer ihr betet während die Sonne noch hoch steht.“[aş-Şilşilah aş-Şaĥīĥah, 1/341]
2. Von Ibn ’Ummar – Allahs Wohlgefallen auf sie beide – wird berichtet, dass der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – sagte: „Niemand von euch sollte unvorsichtig sein, sodass er während des Sonnenaufgangs oder während des Sonnenuntergangs betet.“ Al-Buchārī hat diesem Ĥadīth eigens ein Kapitel mit dem Namen „bevor die Sonne untergeht, 1/585“ gewidmet. Dabei verwies er darauf, dass dieses Verbot lediglich mit dem Sonnenuntergang etwas zu tun habe.
3. Der Ĥadīth von ‘Ā`ischah – Allas Wohlgefallen auf sie – den Buchārī und Muşlim verzeichnet haben, wo darin sie sagte: „Ich hörte den Gesandten Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – sagen: „Es gibt zwei Raka’āt, die der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – niemals unterlassen hatte, weder im geheimen noch öffentlich: Zwei Raka’āt vor dem Morgengebet (al-Fadjr) und zwei Raka’āt nach dem Nachmittagsgebet (‘Aşşr).“[Dieser Wortlaut ist nach der Überlieferung von Muşlim]
Ibn al-Mundhir hat gesagt: „Wenn es nun erlaubt ist, dass eine Persson nach dem ‘Aşşr-Gebet zwei freiwillige Raka’āt beten kann, dann ist ihm damit auch erlaubt, zu dieser Zeit so viele freiwillige Gebete zu verrichten, wie er will.“ [al-Auşat, 2/390]
Grundsätzlich ist es aber so, dass diese zwei Raka’āt, die der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – nach dem ‘Aşşr-Gebet verrichtet hat, eigentlich zum Dhuhr-Gebet gehörten, die er nachholen musste.
In beiden Sahih-Büchern ist verzeichnet, dass Umm Salamah den Gesandten Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – nach diesen zwei Raka’āt befragt hat, worauf er antwortete: „Einige Leute von (dem Stamm) ’Abdulqais kamen zu mir und teilten mir mit, dass sich ihre Leute zum Islam bekannten. Sie beschäftigten mich damit von den beiden Raka’āt, die man nach dem Mittagsgebet (Dhuhr) verrichtet. Diese hier sind nun diese beiden Raka’āt.“
Bei Muşlim heißt es weiter: „‘Ā`ischah – Allahs Wohlgefallen auf sie – sagte: „Danach betete er sie regelmäßig (nach dem ‘Aşşr-Gebet). Denn, wenn er ein (freiwilliges) Gebet verrichtet hatte, musste er es danach regelmäßig verrichten.“
Ibn Hazm hat gesagt: „An dieser Aussage hat sich asch-Schāfi’ī festgehalten. Doch hierin ist kein Beweis für ihn. Denn der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – hat nicht gesagt: „Sie ist untersagt außer für jene, die es vergessen haben oder daran gehindert waren.“ Wäre das Gebet zu dieser Zeit nicht erlaubt gewesen, dann hätte er doch diese nicht regelmäßig und zu einer Zeit verrichtet, in der es untersagt war.“ [al-Muĥalla, 1/265]
4. Im „Muşnaf Ibn Abi Schaibah“ (2/352) ist folgender Ĥadīth verzeichnet: Uns hat ’Affan berichtet, dass Abu ’Awānah gesagt hat: Ibrahim Ibn Muĥammad Ibn al-Muntaschar hat seinen Vater gelobt, er würde stets zwei Raka’āt nach dem ‘Aşşr-Gebet verrichten. [as-Sahihah, 6/1010]
5. Im „Muşnaf“ ist auch der folgende Ĥadīth von ‘Ā`ischah – Allahs Wohlgefallen auf sie – verzeichnet, dass der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – stets zwei Raka’āt nach dem ‘Aşşr-Gebet verrichtet hat. In einem anderen Wortlaut heißt es: „Es gab kein Tag, der über den Gesandten Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – angebrochen ist, an dem er nicht nach dem ‘Aşşr-Gebet zwei Raka’āt verrichtet hat.“ In einem weiteren Wortlaut heißt es: „Es gibt zwei Raka’āt, die der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – niemals unterlassen hatte, weder im geheimen noch öffentlich: Zwei Raka’āt vor dem Morgengebet (al-Fadjr) und zwei Raka’āt nach dem Nachmittagsgebet (‘Aşşr).“[aş-Şaĥīĥah, 6/1011-1012]
6. Es ist berichtet worden, dass eine Gruppe von Gefährten und jene, die nach ihnen kamen, nach dem ‘Aşşr-Gebet noch zwei Raka’āt verrichtet haben. Zu ihnen gehörten unter anderem: ’Ā`ischah, Umm Şalamah, ’Ali Ibn Abi Tālib, az-Zubair und sein Sohn ’Abdullah, Tamīm ad-Dāri, Nu’mān Ibn Baschīr, Abu Ayyūb al-Anşārī, Abu Bardah Ibn Abi Mūşah, Abu asch-Scha’thā`, ’Amr Ibn Maymūn, al-Aşwad Ibn Yazīd, Abu Wā`il, Muĥammad Ibn al-Muntaschar und weitere. [al-Auşat, 2/392], [at-Tamhīd, 13/33-37] Siehe auch aş-Şaĥīĥah (6/1012).
Niemand kann nun die Tat von ’Ummar – Allahs Wohlgefallen auf ihn – als Beweis für sich nehmen, da es nun genug Gefährte (Şaĥābah) gibt, die gegenteiliges getan haben. Selbst ’Ummar – Allahs Wohlgefallen auf ihn – hatte nach dem ‘Aşşr-Gebet zwei Raka’āt gebetet. Das, was über ihn berichtet wurde, nämlich dass er es den Menschen untersagt hatte und sie sogar diesbezüglich auch tadelte, so gibt es andere Wortlaute dieser Überlieferung, wie von ’Abdur-Razāq und weitere, wo es weiter heißt, dass ’Ummar – Allahs Wohlgefallen auf ihn – den Menschen dies nur deshalb untersagt hat, weil er befürchtet hatte, dass sie mit dem Beten nach dem ‘Aşşr-Gebet so sehr übertreiben werden, bis sie in der Zeit beten, wo es wirklich untersagt ist. Deshalb sagte er auch: „Ich befürchte, dass Menschen nach euch kommen werden, die ab dem ‘Aşşr-Gebet bis zum Maĝreb-Gebet beten werden und somit in der Zeit beten würden, wo der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – das Gebet untersagt hat.“ [Muşnaf ’Abdurrazaq, 2/431]
Im Buch „Muşnad aş-Şirādj“ (1/132) ist verzeichnet, dass Miqdām Ibn Scharīĥ berichtet hat, dass sein Vater gesagt hat: „Ich fragte ‘Ā`ischah über das Gebet des Propheten – möge Allah ihn loben und Heil schenken, wie er dieses verrichtet hat. Sie sagte: „Er verrichtete das al-Hadjīr-Gebet (Dhuhr- bzw. Mittagsgebet) und betete danach zwei Raka’āt. Dann verrichtete er das ‘Aşşr-Gebet und betete danach zwei Raka’āt.“ Ich sagte: Doch ’Ummar untersagt es den Menschen und tadelt sie sogar diesbezüglich. Sie sagte: „Auch ’Ummar hat sie gebetet. Er wusste auch, dass der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – sie verrichtet hat. Doch dein Volk sind ungebildete Leute. Sie verrichten das Dhuhr-Gebet und beten dann zwischen dem Dhuhr- und dem ‘Aşşr-Gebet. Dann verrichten sie das ‘Aşşr-Gebet und beten dann zwischen dem ‘Aşşr- und dem Maĝreb-Gebet. Deshalb tadelte sie ’Ummar diesbezüglich und das war auch gut so.“
Al-Albānī hat gesagt: „Diese Überlieferungskette ist authentisch.“ Danach sagte er: „Dieser Text ist eindeutig und besagt, dass ’Ummar diese zwei Raka’āt nur deshalb untersagt hat, weil er befürchtet hat, dass die Menschen es aufschieben würden, sodass es dann zu einem Zeitpunkt verrichtet wird, in der das Beten verhasst ist und zwar dann, wenn die Sonne gelblich wird. Nicht das Gebet an sich hat er untersagt, wie viele es fälschlicherweise verstanden haben, sondern den Zeitpunkt des Verrichtens.“ [aş-Şaĥīĥ, 6/1013]
Wenn man vor der Ehe von dem Verlobten schwanger wurde, darf man ihn dann heiraten? Was sind die Möglichkeiten die man tun kann? Abtreibung bei Zahlung der Blutschuld? Oder das Kind ohne Erbrecht aufzuziehen und es damit benachteiligen?
Antwort:
Alles Lob gebührt Allah. Und Lob und Heil seien auf Seinen Gesandten.
Erstens: Es ist verpflichtend, dass beide bei Allah diese gewaltige Sünde aufrichtig bereuen müssen. Denn Zinā (Unzucht) ist ein großes Verbrechen und eine ungeheuerliche Abscheulichkeit, das direkt nach Schirk (Götzendienst) und Mord kommt. Demjenigen, der Zinā begeht, wurde eine gewaltige Strafe angedroht, sowohl im Diesseits als auch im Jenseits. Der erhabene Allah hat gesagt: "Und nähert euch nicht der Unzucht. Gewiß, sie ist etwas Abscheuliches – und wie böse ist der Weg."[al-Işrā` 17:32].
Derjenige aber, der aufrichtig bereut, glaubt und verbessert, dem wird Allah vergeben und seine bösen Taten gegen gute eintauschen. Der erhabene Allah hat gesagt: "Und diejenigen, die neben Allah keinen anderen Gott anrufen und nicht die Seele töten, die Allah (zu töten) verboten hat, außer aus einem rechtmäßigen Grund, und die keine Unzucht begehen. – Wer das tut, hat die Folge der Sünde zu erleiden; die Strafe wird ihm am Tag der Auferstehung vervielfacht, und ewig wird er darin in Schmach bleiben, außer demjenigen, der bereut, glaubt und rechtschaffene Werke tut; jenen wird Allah ihre bösen Taten gegen gute eintauschen; und Allah ist stets Allvergebend und Barmherzig."[al-Furqān 25:68-70].
Der erhabene Allah sagte auch: "Und Ich bin wahrlich Allvergebend für denjenigen, der bereut und glaubt und rechtschaffen handelt und sich hierauf rechtleiten lässt."[TāHā 20:82].
Beide müssen außerdem diese Tat verbergen, so wie Allah dieses für sie verborgen hielt und niemandem davon erzählen. Der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, hat gesagt: „Unterlasset diese schmutzigen Dinge (Sünden), die Allah verboten hat, und wenn einer von euch damit geprüft wird eine dieser zu begehen, dann lasst ihn sie verbergen, so wie Allah sie für ihn verborgen hielt.“ [verzeichnet bei al-Bayhaqī und als authentisch (Şaĥīĥ) gestuft von al-Albānīin „Şaĥīĥ al-Djāmi’, Nr.149].
Zweitens: Wenn diese Frau nicht dafür bekannt ist, dass sie stets Unzucht begeht und der Mann sich sicher sein kann, dass sie nach ihm keinen anderen Mann mehr hatte, dann muss er die Vaterschaft anerkennen und das Kind zu sich nehmen. Diese Meinung vertritt ein Großteil der frühren Gelehrten. Dies ist die Aussage von Işĥāq Ibn Rāhawayh, ’Urwah und Şulaimān Ibn Yaşār.
Al-Ĥaşan al-Başrī und Ibn Şīrīn haben gesagt: „Das Kind wird dem Mann zugeschrieben, der mit dieser Frau Geschlechtsverkehr hatte, nachdem auf ihn die Ĥadd-Strafe vollstreckt wurde. Außerdem erbt das Kind auch von ihm.“ Diese Ansicht, dass das Kind dem Mann zugeschrieben wird, vertrat auch Ibrāhīm an-Nacha’ī.
Abū Ĥanīfah hat gesagt: „Ich sehe es nicht als bedenklich an, dass wenn der Mann, der mit einer Frau Unzucht begangen hat und sie von ihm schwanger wurde, dass er sie heiratet, während sie noch schwanger ist und sie dadurch deckt. Außerdem ist das Kind sein Kind.“ Dies ist auch die Ansicht von Ibn Taimiyah, so wie es in „Madjmū’ al-Fatāwah“ (32/112-114,139) erwähnt wurde.
Wenn aber diese Frau mit mehreren Männern Unzucht begangen hat, dann darf das Kind nicht demjenigen zugeschrieben werden, der mit ihr Unzucht begangen hat. Das uneheliche Kind wird seiner Mutter zugeschrieben.
Wenn die Frau jedoch mit einem Mann ein eheliches Bett teilt (also verheiratet ist), dann aber Ehebruch begeht und schwanger wird und nicht mehr weiß, wer sie nun geschwängert hat, dann wird das Kind dem Mann zugeschrieben, der mit ihr das Ehebett teilt. Denn es ist in beiden Şaĥīĥ-Büchern der Ĥadīth von Abū Hurairah, Allahs Wohlgefallen auf ihm, verzeichnet, der gesagt hat: Der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, hat gesagt: „Das Kind gehört zu demjenigen, auf dessen (Ehe-)Bett es geboren wurde; und der Ehebrecher muss gesteinigt werden.“ „Das heißt, dass dieser Ĥadīth bekräftigt, dass das Kind dem Ehemann der Frau zugeschrieben werden sollte und dass der Ehebrecher zu verurteilen ist und nichts bekommt.“ [al-Fatĥ, 12/36]. Denn meistens wird nur ein verheirateter Mann mit einer verheirateten Frau Unzucht begehen.
Drittens: Die Gelehrten sind sich alle einig darüber, dass die Abtreibung nach dem vierten Schwangerschaftsmonat, d.h. nach hundertzwanzig Tagen, verboten ist, da dann bereits die Seele in das Fötus eingehaucht wurde. Dies gilt, wenn kein islamisch rechtlicher Grund herrscht, der eine Abtreibung legitimiert, wie die Angst um das Leben der Mutter oder ähnliches, so wie es die Gelehrten näher beschrieben haben.
Im Ĥadīth von Ibn Maş’ūd, Allahs Wohlgefallen auf ihm, wird berichtet, dass er sagte: Der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, und er ist der Wahrhafte und der Glaubwürdige, erzählte uns folgendes Gleichnis: „Jeder von euch bleibt als Samentropfen im Leibe seiner Mutter vierzig Tage lang, und dann weitere vierzig Tage lang als ein besonderer Blutklumpen, und dann weitere vierzig Tage als ein besonderer Klumpen Fleisch, und zuletzt wird ein Engel gesandt, der die Seele einbläst, und auch angewiesen ist, vier Anordnungen niederzuschreiben, was sein Schicksal in dieser Welt betrifft, nämlich die Art des Unterhalts, die Lebensdauer, seine Taten und ob es ein unglücklicher oder ein glücklicher Mensch sein wird.“ [verzeichnet bei al-Buchārī und Muşlim].
Die Gelehrten sind sich jedoch uneinig darüber, ob eine Abtreibung vor dem vierten Schwangerschaftsmonat erlaubt sei. Die Anhänger der ĥanbalitischen Rechtsschule sagen, dass eine Abtreibung nach vierzig Tagen verboten sei, da der Samentropfen sich bereits geformt habe. Einige Anhänger der ĥanbalitischen Rechtsschule jedoch sagen, dass eine Abtreibung vor dem vierten Schwangerschaftsmonat erlaubt sei, da Leben nur in ein Fötus eingehaucht wird.
Die Anhänger der mālikitische Rechtsschule hingegen haben dieses Verbot gestaffelt. Im Buch „al-Qawānīn al-Fiqhiyyah“ (1/141) steht: „Wenn die Gebärmutter den Samentropfen fängt, dann darf sich hier nicht mehr eingemischt werden. Schlimmer ist es, wenn sich der Samentropfen bereits geformt hat. Und was noch schlimmer ist, ist wenn darin bereits die Seele eingehaucht wurde. Denn dann wurde hier eine Seele getötet. Hierüber herrscht Konsens (unter den Gelehrten).“
Die Anhänger der schāfi’itischen Rechtsschule sagen, dass eine Abtreibung nach vierzig Tagen ausnahmslos verboten sei.
Und bei den Anhängern der ĥanafitischen Rechtsschule heißt es, dass es verboten ist ab dem Zeitpunkt, wo sich der Fötus anfängt zu bilden. Jedoch sind sie sich uneins darüber, ab wann der Fötus anfängt, sich zu bilden. Manche von ihnen sagen, ab hundertzwanzig Tagen, so wie es der Autor des Buches „ad-Durr al-Muchtār“ erklärt hat und andere wiederum sagen, ab fünfundvierzig Tagen.
Fazit ist, dass der Großteil der Gelehrten eine Abtreibung nach dem vierten Schwangerschaftsmonat verbietet.
Wir rufen zur Rückkehr zum Qur`ān und zur prophetischen und authentischen Şunnah nach dem Verständnis der rechtschaffenen Vorfahren (Şalaf) – Allahs Wohlgefallen auf sie alle.
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