Darf man die Hosen über die Knöchel tragen?

Frage:

Einer der Brüder hat mir berichtet, dass das Anziehen der Kleidung, die über die Knöchel gehen, verboten sei und dass es da auch zahlreiche Ĥadithe gibt, die dieses belegen. Ich möchte Eure Meinung zu dieser Sache hören.

 

Antwort:

Gepriesen sei Allah.

Das, was dir dein Freund gesagt hat entspricht der Wahrheit. Es sind zahlreiche Ĥadithe über den Propheten – möge Allah ihn loben und Heil schenken – überliefert wurden, die das herunterhängen lassen der Kleidung über die Knöchel (al-Işbal) untersagt. Hier nun einige davon:

Al-Buchari hat über den Propheten – möge Allah ihn loben und Heil schenken – überliefert, dass er gesagt hat:

„Was vom Lendentuch [1] über die beiden Knöchel hinweg nach unten hängt, ist im Höllenfeuer!" [2]

Der Prophet – möge Allah ihn loben und Heil schenken – hat außerdem gesagt:

„Drei Personen wird Allah am Tag des Gerichts weder anschauen noch ihre Rechtfertigung annehmen, und ihre Strafe wird schmerzlich sein: Derjenige, der seine Kleidung über die Knöchel herunterhängen lässt, derjenige, der den anderen seine Wohltat vorhält (al-Mannan) und derjenige, der seine Ware vertreibt, indem er dabei lügend schwört." [3]

Der Prophet – möge Allah ihn loben und Heil schenken – hat weiter gesagt:

„Das herabhängen Lassen bezieht sich auf das Gewand, das (lange) Hemd und den Turban. Wer etwas aus Hochmut herabhängen lässt, wird am Tag des Gerichts von Allah, dem Erhabenen, nicht beachtet." [4]

Von Ibn ’Abbaş wird berichtet, dass der Prophet – möge Allah ihn loben und Heil schenken – gesagt hat:

„Der erhabene Allah schaut denjenigen nicht an, der sein Gewand über die Knöchel herunterhängen lässt." [5]

Von Ĥudhayfah wird berichtet, dass er gesagt hat:

„Der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – packte den Muskel meiner (bzw. seiner) Wade an und sagte: „Das ist der (legitime) Bereich des Gewandes. Wenn er es ablehnt, dann (etwas) tiefer. Wenn er es ablehnt, dann soll er wissen, dass das Gewand kein Anrecht auf die Knöchel hat." [6]

All die hier erwähnten Ĥadithe sind allgemeingültig im Bezug auf das herunterhängen Lassen der Kleidung (al-Işbal) obgleich dabei der Hochmut und die Arroganz beabsichtigt worden ist oder auch nicht. Wenn dabei jedoch die Hochmütigkeit beabsichtigt worden ist, dann herrscht hier kein Zweifel daran, dass hier seine Schuld schwerwiegender ist. Denn der Prophet – möge Allah ihn loben und Heil schenken – hat diesbezüglich gesagt:

„Allah wird am Tage des Gerichts denjenigen nicht anschauen, der sein Kleidungsstück  arrogant hinter sich herzieht." [7]

Der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – hat zu Ka’b Ibn Şulaym gesagt, als er den Islam gerade angenommen hatte:

„Und kürze dein Gewand bis zur Mitte der Waden, und wenn du das nicht willst, dann bis zu den Knöcheln; und hüte dich davor, das Gewand über die Knöchel hängen zu lassen, denn das ist ein Zeichen von Hochmut, und Allah mag gewiss keinen Hochmut." [8]

Eine Person kann sich nicht selbst vom Verdacht des Hochmutes lossagen. Auch wenn er dies über sich behauptet, so wird ihm dieses nicht anerkannt, da er sich hier selbst lobt. Ausgenommen ist natürlich derjenige, dem dies der Prophet – möge Allah ihn loben und Heil schenken – mit Hilfe der Offenbarung bescheinigt hat, so wie es im Ĥadith überliefert worden ist, wo der Prophet – möge Allah ihn loben und Heil schenken – gesagt hat:

„Wer den Saum seines Gewandes hochmütig hinter sich herzieht, den wird Allah, der Erhabene, am Tag des Gerichts nicht ansehen.“ Daraufhin sprach Abu Bakr – Allahs Wohlgefallen auf Ihm: „Oh Gesandter Allahs! Mein Gewand rutscht oft nach unten, ohne dass ich es will.“ Der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – sagte: „Du bist keiner von denen, die es aus Hochmut tun." [9]

Das, was darauf verweist, dass das herunterhängen lassen der Kleidung über die Knöchel verboten ist, obwohl dabei die Hochmütigkeit nicht beabsichtigt worden ist, ist der Ĥadith von Abu Şa’id al-Chudri – möge Allah mit ihm gnädig sein, indem es heißt, dass der Prophet – möge Allah ihn loben und Heil schenken – gesagt hat:

„Das Gewand eines Muslims sollte bis zur Mitte seiner Waden reichen, und es ist keine Sünde, wenn es zwischen Wade und Knöchel reicht. Und was unter die Knöchel reicht ist für das Höllenfeuer. Und wer sein Gewand hochmütig hinter sich herzieht, den wird Allah nicht ansehen." [10]

Hier im Ĥadith erwähnte er zwei unterschiedliche Taten, auf die zwei unterschiedliche Urteile gebunden sind.

Imam Aĥmad hat über ’Abdu-Raĥman Ibn Ya’qub berichtet, dass er gesagt hat:

„Ich fragte Abu Şa’id, ob er vom Prophet – möge Allah ihn loben und Heil schenken – etwas über das herunterhängen Lassen der Kleidung über die Knöchel gehört hat? Er sagte: „Ja, hör zu und lerne. Ich hörte ihn sagen:

„Das Gewand eines Muslim sollte bis zur Mitte seiner Waden reichen, und es ist keine Sünde, wenn es zwischen Wade und Knöchel reicht. Und was unter die Knöchel reicht ist für das Höllefeuer."

Das wiederholte er dann dreimal.“" [11]

Ibn ’Ummar – Allahs Wohlgefallen auf beide – berichtet:

„Eines Tages kam ich bei dem Gesandten Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – vorbei, als mein Gewand herunterhing. Der Prophet – möge Allah ihn loben und Heil schenken – sagte zu mir: „Hebe dein Gewandt an, ’Abdullah.“ Ich nahm es also ein wenig hoch. Er sagte. „Etwas mehr.“, und ich zog es ein wenig höher. Seither habe ich es immer so hoch getragen. Einer von den Leuten fragte: „Wie hoch?“ Er sagte: „Bis zur Mitte der Waden.“" [12]

So wie das herunterhängen lassen der Kleidung über die Knöchel für die Männer verboten ist, so gilt dies auch für die Frauen. Der Ĥadith, der darauf verweist, ist der Ĥadith von Ibn ’Ummar – Allahs Wohlgefallen auf beide, wo darin der Gesandte Allahs – Allahs Wohlgefallen auf beide – gesagt hat:

„Am Tage des Gerichts wird Allah diejenigen nicht ansehen, die ihr Gewand hochmütig hinunterhängen lassen.“ Umm Şalamah – Allahs Wohlgefallen auf sie – fragte: „Was sollten die Frauen mit ihren Kleidern machen?“ Er sagte: „Sie sollen sie eine Spanne lang herablassen.“ Sie sagte: „Aber man wird ihre Füße sehen.“ Er sagte: „Dann sollen sie sie eine Elle lang herablassen, aber nicht mehr." [13]

Es kann aber sein, dass die Bestrafung des Hochmutigen bereits im Diesseits stattfindet, bevor das Jenseits gekommen ist

 

 

 

 

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[1] Synonym für Kleidungsstück

[2] Şaĥiĥ al-Buchari

[3] Şaĥiĥ Muşlim, Ĥadith-Nr. 106

[4] Überliefert bei Abu Dawud unter der Ĥadith-Nr. 4085 und an-Naşa´i unter der Ĥadith-Nr. 5334 mit einer zuverlässigen Überlieferungskette (Işnad Şaĥiĥ)

[5] Dies Überlieferte an-Naşa´i in „al-Mudjtaba“ unter der Ĥadith-Nr. 5334, Kapitel „az-Zinah“, Abschnitt „Işbal al-Izar“

[6] Dies überlieferte at-Tirmidhi und sagte dazu, dass dieser Ĥadith Ĥaşan Şaĥiĥ ist. Siehe hierzu Şunnan at-Tirmidhi. Ĥadith-Nr. 1783

[7] al-Buchari unter der Ĥadith-Nr. 5788 und Muşlim unter der Ĥadith-Nr. 2087

[8] Überliefert bei Imam Aĥmad, Abu Dawud und an-Naşa`i in al-Kubrah. Außerdem wurde er von at-Tirmidhi verbessert und unter der Ĥadith-Nr. 2722 überliefert

[9] Şaĥiĥ al-Buchari unter der Ĥadith-Nr. 5784

[10] Überliefert bei Abu Dawud unter der Ĥadith-Nr. 4093 mit einer zuverlässigen Überlieferungskette (Işnad Şaĥiĥ)

[11] Überliefert bei Imam Aĥmad

[12] Şaĥiĥ Muşlim unter der Ĥadith-Nr. 2086. Siehe hierzu das Buch „Kitab al-Kaba`ir“ von adh-Dhahabi, S. 131f

[13] Überliefert bei Abu Dawud und at-Tirmidhi. Nach at-Tirmidhi ist dies ein guter und gesunder Ĥadith (Ĥaşan Şaĥiĥ).

Darf man Schweinefleisch verkaufen?

Frage:

Darf man Schweinefleisch verkaufen?

 

Antwort:

Der Verkauf von Schweinefleisch ist verboten (Ĥaram)! Dabei ist es egal, ob man es an einem Muslim oder an einem Nichtmuslim verkauft. Die Beweise dafür lauten wie folgt:

Der erhabene Allah hat gesagt:

"Sag: Ich finde in dem, was mir (als Offenbarung) eingegeben wurde, nichts, das für den Essenden zu essen verboten wäre, außer es ist Verendetes oder ausgeflossenes Blut oder Schweinefleisch - denn das ist ein Gräuel - oder ein Frevel, worüber ein anderer (Name) als Allah(s) angerufen worden ist." [1]

Der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – hat uns folgenden Grundsatz gelehrt:

„Wenn der erhabene Allah etwas verboten hat, dann hat Er auch seinen Erlös verboten!“ [2]

Djabir Ibn ’Abdullah – Allahs Wohlgefallen auf beiden – berichtete:

„Ich hörte den Gesandten Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – folgendes sagen, als er in Mekka im Jahre der Eroberung war: „Wahrlich, Allah verbietet, und auch Sein Gesandter, den Handel mit dem Alkohol, den verendeten Tieren, dem Schwein und den Götzenbildern (bzw. Götzenfiguren).“ Darauf wurde ihm folgende Frage gestellt: „O Gesandter Allahs, wie ist es mit dem Fett der verendeten Tiere? Denn damit werden Schiffe angestrichen und Leder gepflegt und von den Menschen als Brennstoff für ihre Lampen gebraucht?“ Der Prophet sagte: „Nein! Das ist verboten!“ Dann sagte der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken: „Allah verfluche die Juden denn Allah hat ihnen wahrlich das Fett dieser Tiere verboten und sie schmolzen es, verkauften es und verzehrten den Erlös davon.“ [3]

Ibn ’Abbaş – Allahs Wohlgefallen auf ihm – berichtete:

„Als der Prophet – möge Allah ihn loben und Heil schenken – sich im Jahr der Eroberung in Mekka befand, sagte er: „Allah und Sein Gesandter haben den Verkauf von Alkohol, Aas, Schweinen und Götzen verboten.““ [4]

Imam an-Nawawi hat gesagt:

„Es herrscht Konsens unter den Muslimen, dass der Verkauf von Alkohol, von verendeten Tieren und vom Schwein, verboten ist. Al-Qadi [5] hat gesagt: „Dieser Ĥadith bekräftigt, dass wenn der Verzehr und das Benutzen einer Sache verboten ist, dann ist auch der Verkauf von dieser Sache und der Verzehr ihres Erlöses verboten, so wie es auch im Ĥadith am Beispiel des Fettes beschrieben worden ist.““ [6]

Der Ĥadith-Gelehrte al-Ĥafith [7] Ibn Radjab al-Ĥanbali (1336-1393 n.Ch.) hat gesagt, nachdem er einige Ĥadithe zitiert hat, die den Verkauf von Alkohol verbieten:

„Das Resultat von all diesen Ĥadithen ist folgende: Wenn Allah das Benutzen einer Sache verboten hat, dann hat Er auch den Verkauf von dieser Sache und den Verzehr von dessen Erlös verboten. Denn das kann man unmissverständlich aus dem Ĥadith „Wenn der erhabene Allah etwas verboten hat, dann hat Er auch seinen Erlös verboten!“ entnehmen. Diese Aussage ist allgemeingültig und allumfassend und bezieht sich auf alles, dessen Benutzung verboten ist. Dabei gibt es zwei Kategorien:

Die erste Kategorie:      Wenn das Benutzen einer Sache gegeben ist, während diese weiterhin in ihrer ursprünglicher Form erhalten geblieben ist, wie zum Beispiel Götzenbilder (bzw. Götzenfiguren). Denn ihre beabsichtigte Nutzung ist Schirk (Beigesellung von Partnern neben Allah), was ja die größte Sünde überhaupt ist. Das hätte außerdem zur Folge, dass dadurch Schirk, Zauberei, Neuerung (Bid’ah) und Irreleitung sich verbreiten. Das betrifft außerdem auch Bilder und Musikinstrumente die ja allesamt verboten sind […].

Die zweite Kategorie:   Wenn das Benutzen einer Sache gegeben ist, während diese nicht mehr in ihrer ursprünglichen Form erhalten geblieben ist. Hier wägt man ab, ob der Großteil der beabsichtigten Nutzung dieser Sache verboten ist oder nicht, denn dann wäre auch sein Verkauf verboten, wie beim Verkauf von Schweinefleisch, Alkohol und verendeten Tieren. Ausgenommen ist hier natürlich der Verzehr von verendeten Tieren für Jemanden, der sich in einer Notlage befindet (und nichts anderes zum Essen vorfinden kann, sodass sein Leben dadurch in Gefahr ist) oder das Abwenden von Erstickungsgefahr, wenn ein Fremdkörper sich in den Atemwegen festgesetzt hat (al-Ĝuşah) oder das Löschen von Feuer durch Alkohol. Einige erlauben auch das Binden von Perlen mit Schweinehaar, andere erlauben wiederum das Benutzen von Schweinehaar und Schweineleder. Alles andere, was über dies hier hinausgeht, ist nicht erlaubt und der Verkauf davon ist verboten. Das, worauf hier deutlich hingewiesen wurde, ist der Verzehr bezüglich des Schweins und den verendeten Tieren, und das Trinken bezüglich des Alkohols. Der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – verwies auf diese Sache, als er gefragt wurde:

„O Gesandter Allahs, wie ist es mit dem Fett der verendeten Tiere? Denn damit werden Schiffe angestrichen und Leder gepflegt und von den Menschen als Brennstoff für ihre Lampen gebraucht?“ Der Prophet sagte: „Nein! Das ist verboten!““ [8]

Dem ständigen Ausschuss der Gelehrten (al-Ladjnah ad-Da`imah) wurde einmal folgende Frage gestellt:

„Ist der Handel mit Alkohol und Schweinefleisch erlaubt, wenn man diese nicht an Muslime verkauft?“

Der ständige Ausschuss der Gelehrten hat darauf wie folgt geantwortet:

„Es ist nicht erlaubt mit den Dingen Handel zu treiben, die Allah an Nahrung und andere verboten hat, wie Alkohol und Schwein, auch nicht mit Ungläubigen. Denn der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – hat gesagt:

„Wenn der erhabene Allah etwas verboten hat, dann hat Er auch seinen Erlös verboten!

Denn er – möge Allah ihn loben und Heil schenken – verfluchte zehn, die mit Alkohol in irgendeiner Weise in Kontakt kommen: Jemand, der Bäume pflanzt mit der Absicht Wein zu produzieren, derjenige, der diese Bäume kultiviert, so dass Wein produziert werden könnte, jemand, der Weintrauben presst, derjenige, der Wein trinkt, der Wein serviert, der Wein transportiert, derjenige, der es als Geschenk annimmt, derjenige, der Alkohol verkauft und der, der es kauft und jemand, der sein Unterhalt durch Alkohol verdient (durch Verkauf oder Produktion).“ [9]

Viele behaupten, dass der Verkauf von Schweinefleisch an Nichtmuslimen legitim sei, da es im Qur`an und in der Şunnah kein eindeutiges Verbot dafür gibt. Das ist nicht richtig! Wir haben bereits am Anfang einen Vers aus dem Qur`an, Ĥadithe und den Konsens der Gelehrten eingebracht, die allesamt den Verkauf von Schweinefleisch verbieten. All diese eingebrachten Beweise deuten zusammen daraufhin, dass es dabei keinen Unterschied macht, ob man es einem Muslim oder einem Kafir verkauft. Denn diese Texte weisen auf den Verkauf an sich hin und machen dabei keinen Unterschied zwischen einem Muslim oder einem Nichtmuslim.

Andere behaupten wiederum, dass es ja auch schon zur Zeit des Propheten – möge Allah ihn loben und Heil schenken – Schweinefleisch gegeben hat und dass wenn er dieses verbieten oder verfluchen wollte, er dieser auch getan hätte, so wie er es auch mit Alkohol getan hat. Auch diese Behauptung ist falsch! Es ist nicht Voraussetzung, dass wenn jedes Mal der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – etwas verbietet, er außerdem auch denjenigen verfluchen muss, der diese Tat begeht. Es reicht vollkommen aus, dass er dieses verbietet oder darüber berichtet, dass es verboten ist, so wie er den Verkauf von Schweinefleisch verboten hat.

Derjenige, der das Geld vom Verkauf des Schweinefleischs stets genommen hat, sollte nun davon Abstand nehmen, nachdem er jetzt weiß, dass dieses Geld verboten ist. Und wer eine Sache für Allah aufgibt, dem wird der erhabene Allah dies mit etwas viel besserem ersetzen! Wer das Geld genommen hat, bevor er vom Verbot dieses Geldes wusste, so besteht diesbezüglich – wenn Allah will – auch kein Bedrängnis.

Der erhabene Allah hat im Bezug auf den Verbot von Zinsen gesagt:

"Zu wem nun eine Ermahnung von seinem Herrn kommt, und der dann aufhört, dem soll gehören, was vergangen ist [10], und seine Angelegenheit steht bei Allah." [11]

Von Ibn ’Ummar – Allahs Wohlgefallen auf ihm:

„Wer ein Gewand für zehn Dirham [12] kauft, unter denen ein Dirham Verwehrtes (Ĥaram) ist, von dem nimmt Allah der Erhabene kein Gebet an, so lange er (das Gewand) trägt.“ [13]

 

Wir bitten den erhabenen Allah darum, dass Er uns das erlaubte Geld gibt und uns dieses segnet.

Und Allah weiß es besser!

 

 

 

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[1] Sure 6, al-An’am, Vers 145

[2] Überliefert von Abu Dawud unter der Nr. 3488 und verbessert von Scheich al-Albani in Ĝayat al-Maram, S. 318

[3] Überliefert von al-Buchari unter der Nr. 1212 und Muslim unter der Nr. 1581

[4] Überliefert von al-Buchari

[5] Ein großer Gelehrte der zweiten und vom Propheten gelobten Generation (also ein Schüler der Gefährten)

[6] Scharĥ Muslim (Die Erläuterung von Şaĥiĥ Muşlim), Band 11, S. 8

[7] al-Ĥafith (ein Titel in den Qur`an- und den Ĥadith-Wissenschaften) ist jemand, der hunderttausend Ĥadithe mit samt ihren jeweiligen Überlieferungsketten und die Ĥadith-Texte selbst auswendig gelernt hat

[8] Djami’ al-’Ulum wa l-Ĥikam, Band 1, S. 415f

[9] Fatawa al-Ladjnah ad-Da`imah, Band 49, S. 13

[10] D.h.: was bis zum Zeitpunkt der Ermahnung bzw. des Verbots an Gewinn aus Zinsgeschäften eingenommen wurde

[11] Sure 2, al-Baqarah, Vers 275

[12] damalige Währung

[13] Ahmad Ibn Hanbal, Bayhâqî

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