Sind Würfelspiele erlaubt?

 


Frage:

Wir wollen in der Moschee InshaAllah ta’ala eine Wochenprogramm anbieten, in denen wir Ibadah, aber auch Dinge, die mit der Dunya zu tun haben, anbieten, damit wir es auch für Brüder interessant machen, die nicht stark in der Religion sind. So haben wir überlegt, indem wir an einem Tag ein Brettspiel anbieten. Das Spiel heißt Risiko und es geht darum, mehrere Strategien auszudenken, wie man die Länder des Gegners einnehmen kann. Jedoch besteht der Zweifel darin, dass man in dem Spiel würfeln muss. Dabei ist der Würfel insofern wichtig, dass man daraus die Spielstärke des Angreifers und Verteidigers berechnen kann. Ist es uns gestattet das Spiel mit Würfeln anzubieten? Djazak Allah u Cheiran.

 

Antwort:

Alles Lob gebührt Allah. Und Lob und Heil seien auf Seinen Gesandten.

Es ist nicht erlaubt, das Spiel „Risiko“ zu spielen, da dieses das Spielen mit Würfeln beinhaltet, was ja bekanntermaßen strengstens verboten (Ĥarām) ist. Muşlim (Nr.2260) überlieferte von Buraidah, Allahs Wohlgefallen auf ihm, dass der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagte: „Wer mit dem Würfel spielt ist wie einer, der seine Hand in Schweinefleisch und Schweineblut taucht.“

An-Nawawī, möge Allah mit ihm gnädig sein, hat in seinem Buch „Scharĥ Muşlim“ gesagt: „Dieser Ĥadīth ist der Beweis von asch-Schāfi’ī und der Mehrheit der Gelehrten, dass Würfelspiele verboten sind […]. Die Aussage, „der seine Hand in Schweinefleisch und Schweineblut taucht“, bedeutet, dass man dadurch jemandem gleicht, der davon isst. Somit wird dieses Verbot (des Würfeln) mit dem Verbot des Essens (von Schweinefleisch und Schweineblut) verglichen worden.“

Abū Dāwūd (Nr.4938) und Ibn Mādjah (Nr.3762) überlieferten von Abū Mūşā al-Asch’arī, dass der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagte: „Wer auch immer Würfelspiele spielt, hat Allah und Seinen Gesandten missachtet.“ [Diesen Ĥadīth al-Albānī in seinem „Şaĥīĥ Abī Dāwūd“ als gut (Ĥaşşan) gestuft].

Ein ähnlicher Ĥadīth wurde auch von Aĥmad (Nr.19519) verzeichnet.

Diese Ĥadīthe zeigen, dass es verboten (Ĥarām) ist, mit Würfeln zu spielen, sodass jedes Spiel, das auch mit Würfeln gespielt wird, genauso verboten ist.

Ibn Qudāmah, möge Allah mit ihm gnädig sein, sagte in „al-Muĝnī“ (10/171): „Jedes Spiel, das ein Glücksspiel ist, ist verboten (Ĥarām), egal um welches Spiel es sich dabei handelt. Es ist das Glücksspiel, das Allah uns befohlen hat, zu vermeiden. Wer jedoch dieses immer wieder tut, von ihm wird keine Zeugenaussage mehr angenommen. Das, was frei ist von Glücksspielen ist das Spiel, wo weder von beiden Seiten noch von einer der beiden Seiten eine Zahlung erfolgt. Einige dieser Spiele sind verboten (Ĥarām) und einige sind zulässig. Das, was verboten ist, sind Würfelspiele. Dies ist die Ansicht von Abū Ĥanīfah und den meisten der Gefährten von asch-Schāfi’ī.“

Az-Zayla’ī hat berichtet, dass es einen Konsens der Gelehrten gibt, dass das Spielen mit Würfeln verboten ist. [Siehe dazu „Tabyīn al-Ĥaqā`iq“, 6/32].

In der Fatwah des „Ständigen Ausschusses der Gelehrten“ (15/210) heißt es: „Es ist nicht erlaubt, mit Würfeln zu spielen, auch wenn dabei kein Preisgeld vereinbart wurde. Dies gilt vor allem dann, wenn es vom pünktlichen Beten ablenkt. Es ist wichtig, dieses zu unterlassen, da es eine Art von Unterhaltung darstellt, das verboten ist.“

Dies ist das Urteil bezüglich Würfelspiele im Allgemeinen. Wenn es dabei auch um Wetten, falsche Eide und das Vernachlässigen der Gebete geht, dann ist es umso verbotener.

 

Und Allah weiß es am besten.

Darf eine menstruierende Frau den Qur`ān rezitieren?

Frage:

Ich möchte gerne wissen, ob eine Frau während ihrer Periode den Qur`ān rezitieren darf? Djazāk Allāh u Cheiran.

 

Antwort:

Dies ist eines der Themen, bei dem die Gelehrten, möge Allah mit ihnen gnädig sein, unterschiedlicher Meinung sind.

Erestens:        Der Großteil der Gelehrten der Rechtsschulen (Fuqahā`) sagen, dass es für eine Frau verboten (Ĥarām) sei, während ihrer Menstruation den Qur`ān zu rezitieren. Dies gilt solange, bis sie wieder Tāhir (rein) wird. Die einzige Ausnahme, die sie machen, ist im Falle des Dhikr (Gedenken an Allah) und bei den Bittgebeten, die nicht als Tilāwah (Rezitation) betrachtet werden, wie zum Beispiel die Worte: "Bişmillāhi r-Raĥmāni r-Raĥīm" ("Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen") oder "Innā Lillāhi wa innā ilayhi Rādji’ūn" ("Wir gehören Allah, und zu Ihm kehren wir zurück") oder andere Verse aus dem Qur`ān, die im allgemeinen Bittgebete sind.

Sie stützen ihre Aussage für das Verbot einer menstruierenden Frau den Qur`ān zu rezitieren, auf mehrere Argumente. Einige davon sind:

1.         Die Menstruation fällt unter dem Urteil des Djunub-Zustandes (also dem Zustand der Unreinheit nach dem Geschlechtsverkehr), da beide Zustände Ĝuşl (Ganzkörperwaschung) erfordern.

Im Ĥadīth von ’Alī Ibn Abī Tālib, Allahs Wohlgefallen auf ihm, wird berichtet, „dass der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, ihnen stets den Qur`ān gelehrt hat und dass ihn nichts daran hindern konnte, sie zu lehren, außer wenn jemand sich in einem Zustand der Djanābah (Verunreinigung) befand.“ [verzeichnet bei Abū Dāwūd, 1/281; at-Tirmidhī, 146; an-Nasā`ī, 1/144; Ibn Mādjah, 1/207; Aĥmad, 1/84 und Ibn Chuzaimah, 1/104. At-Tirmidhi sagte: „Dies ist ein Şaĥīĥ Ĥaşan Ĥadīth.“ Al-Ĥāfidh Ibn Ĥadjar sagte: „Die Wahrheit ist, dass es die Art der Ĥaşan Ĥadīth ist, die als Beweismittel verwendet werden können.“].

2.         Der Ĥadīth, den Ibn ’Ummar, Allahs Wohlgefallen auf sie beide, berichtet hat und wo darin der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken,  sagte: „Weder die Frau, die ihre  Menstruation hat noch die Frau, die sich in einem Zustand der Unreinheit (Djanābah) befindet, sollten den Qur`ān rezitieren.“ [verzeichnet bei at-Tirmidhī, 131; Ibn Mādjah, 595; ad-Dāraqutnī (1/117) und al-Bayhaqī, 1/89].

Dies ist jedoch ein Da’īf (schwacher) Ĥadīth, weil er von Işmā’īl Ibn ’Ayyāsch über die Ĥidjāzis berichtet wurde und da seine Berichte über sie schwach sind. Scheich al-Işlām Ibn Taimiyah hat gesagt (21/460): „Dies ist ein schwacher Ĥadīth. Darüber sind sich die Gelehrten des Ĥadīths einig.“ Siehe auch: „Naşb ar-Rāyah“ (1/195) und „at-Talkhīş al-Ĥabīr“ (1/183).

Zweitens:       Andere Gelehrte sagen wiederum - und diese Meinung erscheint uns hier am zutreffendsten - dass es für eine menstruierende Frau zulässig ist, den Qur`ān zu rezitieren. Das ist die Meinung von Mālik und eines der bekannten Meinungen von Aĥmad, die Ibn Taimiyah bevorzugt und die asch-Schaukānī als korrekt erachtet hat. Die Gelehrten haben ihre Ansicht wie folgt belegt:

1.         Prinzipiell gilt, dass alle Dinge erlaubt sind, es sei denn, es gibt Beweise für das Gegenteil. Es gibt jedoch keinen einzigen Beweis, der einer menstruierenden Frau verbieten würde, den Qur`ān zu rezitieren. Scheich al-Islam Ibn Taimiyah sagte: „Es gibt keinen klaren und authentischen Beweistext, der darauf hinweist, dass es für eine menstruierende Frau verboten sei, den Qur`ān zu rezitieren […]. Es ist bekannt, dass Frauen zur Zeit des Gesandten Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, ihre Menstruation hatten, doch hat er ihnen weder verboten, den Qur`ān zu rezitieren noch Allahs zu gedenken (Dhikr) noch Bittgebete (Du’ā`) zu sprechen.“

2.         Der erhabene Allah hat den Muslimen anbefohlen, den Qur`ān zu rezitieren. Dabei lobte Er all jene, die den Qur`ān rezitierten und versprach ihnen eine große Belohnung. Niemand darf von dieser besonderen Güte ausgeschlossen werden, es sei denn, es gibt einen stichhaltigen Beweis (Dalīl), der diese Ausnahme macht. Doch im Falle menstruierender Frauen gibt es keinen eindeutigen Beweis, wie wir ja bereits oben erwähnt hatten.

3.         Der Analogieschluss (Qiyāş), der zwischen einer menstruierenden Frau und derjenigen, die sich in einem Zustand der Djanābah befindet, gezogen wurde, ist ungültig. Denn diejenige, die sich in einem Zustand der Djanābah befindet, hat die Möglichkeit, diese „Barriere“ zu beseitigen, indem sie Ĝuşl macht, anders verhält es sich jedoch bei einer menstruierenden Frau. Die Menstruation einer Frau dauert in der Regel eine längere Zeit, während die Person, die sich in einem Zustand der Djanābah befindet, lediglich den Ĝuşl  vollziehen muss, wenn die Gebetszeit gekommen ist.

4.         Das Verhindern einer menstruierenden Frau aus dem Qur`ān zu rezitieren, nimmt ihr die Möglichkeit, Lohn zu erwerben. Es kann sie auch dazu bringen, das vom Qur`ān zu vergessen, was sie bereits auswendig gelernt hatte. Es kann aber auch sein, dass sie es für die Zwecke des Unterrichts und des Lernens rezitieren muss.

Aus dem Gesagten wird nun klar, dass die Beweise derjenigen, die einer menstruierenden Frau das Rezitieren des Qur`āns erlauben, stärker sind. Wenn eine Frau auf der sicheren Seite sein will, dann sollte sie ihre Rezitation auf die Stellen begrenzen, bei denen sie die Befürchtung hat, sie wieder zu vergessen.

Es ist aber sehr wichtig zu beachten, dass das, worüber wir hier diskutiert haben, sich auf die menstruierende Frau beschränkt, die das rezitiert, was sie auswendig kann. Was jedoch das Lesen aus dem Muşĥaff (dem Buch, worauf der Qur`ān niedergeschrieben wurde) anbetrifft, so gilt hier eine andere Regel.

Die korrekte Sicht der Gelehrten ist, dass es verboten ist, den Muşĥaff anzufassen, wenn man sich in irgendeinen Art des Zustandes der Unreinheit befindet, weil der erhabene Allah gesagt hat: "Das ist wahrlich ein ehrwürdiger Qur`ān in einem wohlverwahrten Buch, das nur diejenigen berühren (dürfen), die vollkommen gereinigt sind." [al-Wāqi’ah 56:77-79]. In einem Brief von ’Amr Ibn Ĥazm, den der Propheten, möge Allah ihn loben und Heil schenken, an die Menschen des Jemen schreiben ließ, heißt es: „Niemand sollte den Qur`ān berühren, mit Ausnahme derjenigen, die Tāhir (rein) sind.“ [verzeichnet bei Mālik, 1/199; an-Naşā`ī, 8/57; Ibn Ĥibbān, 793 und al-Bayhaqī, 1/87].

Al-Ĥāfidh Ibn Ĥadjar hat gesagt: „Eine Gruppe von Gelehrten behandelte diesen Ĥadīth als authentisch, weil er so bekannt ist.“ Asch-Schāfi’ī hat gesagte: „Es wurde von ihnen bewiesen, dass es ein Schreiben des Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, war.“ Ibn ’Abdul-Barr sagte: „Dieser Brief ist bekannt unter den Wissenschaftlern der Şīrah und ist genauso unter den Gelehrten bekannt, so dass es keinen Işnād benötigt. Es ist wie Tawātur-Ĥadīth, weil die Menschen ihn akzeptiert und anerkannt haben.“ Scheich al-Albānī sagte, dass er Şaĥīĥ sei.

Wenn eine menstruierende Frau aus dem Muşĥaff lesen möchte, dann sollte sie ihn mit etwas anderem anfassen, wie mit einem Stück Tuch, das rein ist oder indem sie sich Handschuhe anzieht. Oder sie blättert die Seiten des Muşĥaffs mit einem Stock oder einem Stift oder ähnliches. Auch das Leder, das den Muşĥaff umhüllt, gilt bereits als Muşĥaff und darf deshalb auch nicht berührt werden.

 

Und Allah weiß es am besten.

Muss eine Frau sich von ihren Ehemann trennen, wenn der ihr das Kopftuch verbietet?

 


Frage:

Muss eine Frau sich von ihren Mann trennen, wenn der Mann ihr das Kopftuch verbietet?

 

Antwort:

Alles Lob gebührt Allah. Und Lob und Heil seien auf Seinen Gesandten.

Wir raten der lieben Schwester, dass sie alles tun soll, was in ihrer Macht steht, um ihren Ehemann davon zu überzeugen, dass das Tragen des Schleiers eine Pflicht ist. Es ist eine Pflicht, die der erhabene Allah der Frau auferlegt hat.

Zu den Verpflichtungen des Ehemanns gehört, dass er seine Ehefrau bei der Ausübung ihrer religiösen Pflichten unterstützen muss. Der erhabene Allah hat ihm diese Verantwortung auferlegt. Der erhabene Allah hat gesagt: "O die ihr glaubt, bewahrt euch selbst und eure Angehörigen vor einem Feuer, dessen Brennstoff Menschen und Steine sind […]." [at-Taĥrīm 66:6].

Der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, hat gesagt: „Wahrlich, ihr seid alle Hirten, und jeder von euch ist verantwortlich für seine Herde […]. Und der Mann ist für die Leute in seinem Haushalt ein Hirte, und er ist verantwortlich für seine Herde […].“ [verzeichnet bei al-Buchārī].

Das heißt, der Ehemann wird am Tage des Jüngsten Gerichts zur Rechenschaft gezogen werden, ob er dieser Verantwortung gerecht wurde.

Wenn er damit aufhören sollte, ihr das Tragen des Schleiers zu unterbieten, dass soll sie Allah dafür lobpreisen. Doch wenn er darauf bestehen sollte, dass sie ihr Schleier ablegt, dann darf sie ihm diesbezüglich nicht gehorchen, auch wenn dies zur Scheidung führen sollte.

Und die Schwester sollte wissen, dass wenn ihr Mann sich deswegen von ihr scheiden lassen sollte, sie der erhabene Allah niemals im Stich lassen wird. Wie auch, wenn Er, der Erhabene, Selbst gesagt hat: "Und wer Allah fürchtet, dem schafft Er einen Ausweg und gewährt ihm Versorgung, von wo (aus) er damit nicht rechnet." [at-Talāq 65:2f]. Und Er sagte auch: "Und wer Allah fürchtet, dem schafft Er in seiner Angelegenheit Erleichterung." [at-Talāq 65:4].

 

Und Allah weiß es am besten.

Ist es erlaubt, nach dem ‘Aşşr-Gebet noch Nāfilah-Gebete zu verrichten?

 


Frage:

Ich verrichte nach dem ’Aşşr-Gebet oft noch zwei Şunnah-Rak’a, weil der Gesandte Allahs (sas) das auch tat. Aber die meisten sagen, ich dürfte das gar nicht verrichten. Warum, wir sollen doch dem Raşūl folgen? Bārakallāhu fīk.

 

Antwort:

Alles Lob gebührt Allah!

Erstens:          Es ist nicht zulässig, die Segenswünsche auf den Gesandten Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – mit dem Buchstaben „sas“ abzukürzen. Sie dazu folgende Fragestellung. (hier)

Zweitens:       Es existieren zwei unterschiedliche Sichtweisen der Gelehrten bezüglich des Urteils, ob das Nāfilah-Gebet nach dem ‘Aşşr-Gebet erlaubt ist oder nicht:

Erste Sichtweise:       Das Verrichten von Gebeten nach dem ‘Aşşr-Gebet ist strengstens untersagt, da die Ĥadīthe dies allgemein untersagen. Diese Sichtweise vertritt der Großteil der Gelehrten. [al-Madjmū’, 4/175]

Die Gebete, die in dieser beschrieben Zeit untersagt werden zu verrichten, sind die freiwilligen Gebete.

Ibn Qudāmah hat gesagt: „Das Verbot des Verrichtens von Gebeten nach dem ‘Aşşr-Gebet hängt direkt mit dem ‘Aşşr-Gebet an sich zusammen. Denn demjenigen, der das ‘Aşşr-Gebet noch nicht verrichtet hat, ist es weiterhin erlaubt, zum Zeitpunkt des ‘Aşşr-Gebets Nāfilah-Gebete zu verrichten, auch wenn andere bereits das ‘Aşşr-Gebet verrichtet haben. Derjenige jedoch, der dass ‘Aşşr-Gebet bereits verrichtet hat, darf danach keine Nāfilah-Gebete mehr beten, auch wenn er der einzige ist, der bereits das ‘Aşşr-Gebet verrichtet hat. Wir kennen diesbezüglich keine Unstimmigkeit unter denjenigen, die das Verrichten von Gebeten nach dem ‘Aşşr-Gebet verboten haben […]. [al-Muĝnī, 2/525]

Einige von ihnen haben damit lediglich die Gebete eingegrenzt, die einen Grund haben (Dhū Aşbāb), wie die zwei Raka’āt des Tawāf, das Totengebet, das Begrüßungsgebet einer Moschee, das Gebet bei Sonnenfinsternis und die Sunnan ar-Rātibah (die Sunnah-Gebete zu den jeweiligen Pflichtgebeten) […]. [az-Zarkaschī, 2/58]

Die Anhänger dieser Sichtweise haben folgende Aussagen als Beweis genommen:

1.         Der Ĥadīth von Şa’īd al-Chudrī – Allas Wohlgefallen auf ihm – den Buchārī  (Nr.586) und Muşlim (Nr.827) verzeichnet haben, wo darin er sagte: „Ich hörte den Gesandten Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – sagen: „Es gibt kein Gebet nach dem Şubĥ-Gebet, bis die Sonne aufgegangen ist und es gibt kein Gebet nach dem ‘Aşşr-Gebet, bis die Sonne untergegangen ist.“

2.         Der Ĥadīth von Ibn ’Abbāş – Allas Wohlgefallen auf sie beide – den Buchārī (Nr.581), Muşlim (Nr.826) und weitere verzeichnet haben, wo darin er sagte, dass der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – das Gebet nach dem Şubĥ-Gebet untersagt hat, bis die Sonne aufgegangen ist und das Gebet nach dem ‘Aşşr-Gebet untersagt hat, bis die Sonne untergegangen ist.

Es gibt noch weitere Ĥadīthe, die allgemein darauf hinweisen, dass das Gebet zu diesen genannten Zeitpunkten untersagt ist. Zu ihrem Beweis gehört auch die Überlieferung, dass ’Ummar – Allahs Wohlgefallen auf ihm – anderen stets untersagt hat, zwei Raka’āt nach dem ‘Aşşr-Gebet zu verrichten. Er hat die Leute auch diesbezüglich getadelt.

Zweite Sichtweise:    Das Verrichten von Gebeten nach dem ‘Aşşr-Gebet ist erlassen worden, solange es nicht im Zeitpunkt des Sonnenuntergangs verrichtet wird, wo die Sonne anfängt gelblich zu werden. Der Zeitpunkt des Unterlassens beginnt mit dem Gelbwerden der Sonne und streckt sich bis zum Zeitpunkt, wo die Sonne ganz untergegangen ist. Das heißt, es beginnt bereits vor dem eigentlichen Sonnenuntergang.

Sie haben auf die Beweise derjenigen, die die erste Sichtweise vertreten geantwortet und haben ihnen gesagt, dass diese Ĥadīthe allgemeingültig sind und es andere Ĥadīthe gibt, die diese Allgemeingültigkeit spezifizieren. Dazu gehören:

1.         Der Ĥadīth von ’Ali – Allas Wohlgefallen auf ihm – den Abu Dawud und an-Nasa`i verzeichnet haben, wo darin er sagte, dass der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – das Gebet nach dem ‘Aşşr-Gebet untersagt hat, außer wen die Sonne noch hoch steht. In al-Muşnad heißt es: „Betet nicht nach dem ‘Aşşr-Gebet, außer ihr betet während die Sonne noch hoch steht.“ [aş-Şilşilah aş-Şaĥīĥah, 1/341]

2.         Von Ibn ’Ummar – Allahs Wohlgefallen auf sie beide – wird berichtet, dass der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – sagte: „Niemand von euch sollte unvorsichtig sein, sodass er während des Sonnenaufgangs oder während des Sonnenuntergangs betet.“ Al-Buchārī  hat diesem Ĥadīth eigens ein Kapitel mit dem Namen „bevor die Sonne untergeht, 1/585“ gewidmet. Dabei verwies er darauf, dass dieses Verbot lediglich mit dem Sonnenuntergang etwas zu tun habe.

3.         Der Ĥadīth von ‘Ā`ischah – Allas Wohlgefallen auf sie – den Buchārī  und Muşlim verzeichnet haben, wo darin sie sagte: „Ich hörte den Gesandten Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – sagen: „Es gibt zwei Raka’āt, die der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – niemals unterlassen hatte, weder im geheimen noch öffentlich: Zwei Raka’āt vor dem Morgengebet (al-Fadjr) und zwei Raka’āt nach dem Nachmittagsgebet (‘Aşşr).“ [Dieser Wortlaut ist nach der Überlieferung von Muşlim]

Ibn al-Mundhir hat gesagt: „Wenn es nun erlaubt ist, dass eine Persson nach dem ‘Aşşr-Gebet zwei freiwillige Raka’āt beten kann, dann ist ihm damit auch erlaubt, zu dieser Zeit so viele freiwillige Gebete zu verrichten, wie er will.“ [al-Auşat, 2/390]

Grundsätzlich ist es aber so, dass diese zwei Raka’āt, die der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – nach dem ‘Aşşr-Gebet verrichtet hat, eigentlich zum Dhuhr-Gebet gehörten, die er nachholen musste.

In beiden Sahih-Büchern ist verzeichnet, dass Umm Salamah den Gesandten Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – nach diesen zwei Raka’āt befragt hat, worauf er antwortete: „Einige Leute von (dem Stamm) ’Abdulqais kamen zu mir und teilten mir mit, dass sich ihre Leute zum Islam bekannten. Sie beschäftigten mich damit von den beiden Raka’āt, die man nach dem Mittagsgebet (Dhuhr) verrichtet. Diese hier sind nun diese beiden Raka’āt.“

Bei Muşlim heißt es weiter: „‘Ā`ischah – Allahs Wohlgefallen auf sie – sagte: „Danach betete er sie regelmäßig (nach dem ‘Aşşr-Gebet). Denn, wenn er ein (freiwilliges) Gebet verrichtet hatte, musste er es danach regelmäßig verrichten.“

Ibn Hazm hat gesagt: „An dieser Aussage hat sich asch-Schāfi’ī festgehalten. Doch hierin ist kein Beweis für ihn. Denn der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – hat nicht gesagt: „Sie ist untersagt außer für jene, die es vergessen haben oder daran gehindert waren.“ Wäre das Gebet zu dieser Zeit nicht erlaubt gewesen, dann hätte er doch diese nicht regelmäßig und zu einer Zeit verrichtet, in der es untersagt war.“ [al-Muĥalla, 1/265]

4.         Im „Muşnaf Ibn Abi Schaibah“ (2/352) ist folgender Ĥadīth verzeichnet: Uns hat ’Affan berichtet, dass Abu ’Awānah gesagt hat: Ibrahim Ibn Muĥammad Ibn al-Muntaschar hat seinen Vater gelobt, er würde stets zwei Raka’āt nach dem ‘Aşşr-Gebet verrichten. [as-Sahihah, 6/1010]

5.         Im „Muşnaf“ ist auch der folgende Ĥadīth von ‘Ā`ischah – Allahs Wohlgefallen auf sie – verzeichnet, dass der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – stets zwei Raka’āt nach dem ‘Aşşr-Gebet verrichtet hat. In einem anderen Wortlaut heißt es: „Es gab kein Tag, der über den Gesandten Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – angebrochen ist, an dem er nicht nach dem ‘Aşşr-Gebet zwei Raka’āt verrichtet hat.“ In einem weiteren Wortlaut heißt es: „Es gibt zwei Raka’āt, die der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – niemals unterlassen hatte, weder im geheimen noch öffentlich: Zwei Raka’āt vor dem Morgengebet (al-Fadjr) und zwei Raka’āt nach dem Nachmittagsgebet (‘Aşşr).“ [aş-Şaĥīĥah, 6/1011-1012]

6.         Es ist berichtet worden, dass eine Gruppe von Gefährten und jene, die nach ihnen kamen, nach dem ‘Aşşr-Gebet noch zwei Raka’āt verrichtet haben. Zu ihnen gehörten unter anderem: ’Ā`ischah, Umm Şalamah, ’Ali Ibn Abi Tālib, az-Zubair und sein Sohn ’Abdullah, Tamīm ad-Dāri, Nu’mān Ibn Baschīr, Abu Ayyūb al-Anşārī, Abu Bardah Ibn Abi Mūşah, Abu asch-Scha’thā`, ’Amr Ibn Maymūn, al-Aşwad Ibn Yazīd, Abu Wā`il, Muĥammad Ibn al-Muntaschar und weitere. [al-Auşat, 2/392], [at-Tamhīd, 13/33-37] Siehe auch aş-Şaĥīĥah (6/1012).

Niemand kann nun die Tat von ’Ummar – Allahs Wohlgefallen auf ihn – als Beweis für sich nehmen, da es nun genug Gefährte (Şaĥābah) gibt, die gegenteiliges getan haben. Selbst ’Ummar – Allahs Wohlgefallen auf ihn – hatte nach dem ‘Aşşr-Gebet zwei Raka’āt gebetet. Das, was über ihn berichtet wurde, nämlich dass er es den Menschen untersagt hatte und sie sogar diesbezüglich auch tadelte, so gibt es andere Wortlaute dieser Überlieferung, wie von ’Abdur-Razāq und weitere, wo es weiter heißt, dass ’Ummar – Allahs Wohlgefallen auf ihn – den Menschen dies nur deshalb untersagt hat, weil er befürchtet hatte, dass sie mit dem Beten nach dem ‘Aşşr-Gebet so sehr übertreiben werden, bis sie in der Zeit beten, wo es wirklich untersagt ist. Deshalb sagte er auch: „Ich befürchte, dass Menschen nach euch kommen werden, die ab dem ‘Aşşr-Gebet bis zum Maĝreb-Gebet beten werden und somit in der Zeit beten würden, wo der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – das Gebet untersagt hat.“ [Muşnaf ’Abdurrazaq, 2/431]

Im Buch „Muşnad aş-Şirādj“ (1/132) ist verzeichnet, dass Miqdām Ibn Scharīĥ berichtet hat, dass sein Vater gesagt hat: „Ich fragte ‘Ā`ischah über das Gebet des Propheten – möge Allah ihn loben und Heil schenken, wie er dieses verrichtet hat. Sie sagte: „Er verrichtete das al-Hadjīr-Gebet (Dhuhr- bzw. Mittagsgebet) und betete danach zwei Raka’āt. Dann verrichtete er das ‘Aşşr-Gebet und betete danach zwei Raka’āt.“ Ich sagte: Doch ’Ummar untersagt es den Menschen und tadelt sie sogar diesbezüglich. Sie sagte: „Auch ’Ummar hat sie gebetet. Er wusste auch, dass der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – sie verrichtet hat. Doch dein Volk sind ungebildete Leute. Sie verrichten das Dhuhr-Gebet und beten dann zwischen dem Dhuhr- und dem ‘Aşşr-Gebet. Dann verrichten sie das ‘Aşşr-Gebet und beten dann zwischen dem ‘Aşşr- und dem Maĝreb-Gebet. Deshalb tadelte sie ’Ummar diesbezüglich und das war auch gut so.“

Al-Albānī hat gesagt: „Diese Überlieferungskette ist authentisch.“ Danach sagte er: „Dieser Text ist eindeutig und besagt, dass ’Ummar diese zwei Raka’āt nur deshalb untersagt hat, weil er befürchtet hat, dass die Menschen es aufschieben würden, sodass es dann zu einem Zeitpunkt verrichtet wird, in der das Beten verhasst ist und zwar dann, wenn die Sonne gelblich wird. Nicht das Gebet an sich hat er untersagt, wie viele es fälschlicherweise verstanden haben, sondern den Zeitpunkt des Verrichtens.“ [aş-Şaĥīĥ, 6/1013]

Und Allah weiß es am besten!

Sie hat Zinā (Unzucht) begangen und ist nun schwanger

 


Frage:

Wenn man vor der Ehe von dem Verlobten schwanger wurde, darf man ihn dann heiraten? Was sind die Möglichkeiten die man tun kann? Abtreibung bei Zahlung der Blutschuld? Oder das Kind ohne Erbrecht aufzuziehen und es damit benachteiligen?

 

Antwort:

Alles Lob gebührt Allah. Und Lob und Heil seien auf Seinen Gesandten.

Erstens:          Es ist verpflichtend, dass beide bei Allah diese gewaltige Sünde aufrichtig bereuen müssen. Denn Zinā (Unzucht) ist ein großes Verbrechen und eine ungeheuerliche Abscheulichkeit, das direkt nach Schirk (Götzendienst) und Mord kommt. Demjenigen, der Zinā begeht, wurde eine gewaltige Strafe angedroht, sowohl im Diesseits als auch im Jenseits. Der erhabene Allah hat gesagt: "Und nähert euch nicht der Unzucht. Gewiß, sie ist etwas Abscheuliches – und wie böse ist der Weg." [al-Işrā` 17:32].

Derjenige aber, der aufrichtig bereut, glaubt und verbessert, dem wird Allah vergeben und seine bösen Taten gegen gute eintauschen. Der erhabene Allah hat gesagt: "Und diejenigen, die neben Allah keinen anderen Gott anrufen und nicht die Seele töten, die Allah (zu töten) verboten hat, außer aus einem rechtmäßigen Grund, und die keine Unzucht begehen. – Wer das tut, hat die Folge der Sünde zu erleiden; die Strafe wird ihm am Tag der Auferstehung vervielfacht, und ewig wird er darin in Schmach bleiben, außer demjenigen, der bereut, glaubt und rechtschaffene Werke tut; jenen wird Allah ihre bösen Taten gegen gute eintauschen; und Allah ist stets Allvergebend und Barmherzig." [al-Furqān 25:68-70].

Der erhabene Allah sagte auch: "Und Ich bin wahrlich Allvergebend für denjenigen, der bereut und glaubt und rechtschaffen handelt und sich hierauf rechtleiten lässt." [TāHā 20:82].

Beide müssen außerdem diese Tat verbergen, so wie Allah dieses für sie verborgen hielt und niemandem davon erzählen. Der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, hat gesagt: „Unterlasset diese schmutzigen Dinge (Sünden), die Allah verboten hat, und wenn einer von euch damit geprüft wird eine dieser zu begehen, dann lasst ihn sie verbergen, so wie Allah sie für ihn verborgen hielt.“ [verzeichnet bei al-Bayhaqī und als authentisch (Şaĥīĥ) gestuft von al-Albānī in „Şaĥīĥ al-Djāmi’, Nr.149].

Zweitens:       Wenn diese Frau nicht dafür bekannt ist, dass sie stets Unzucht begeht und der Mann sich sicher sein kann, dass sie nach ihm keinen anderen Mann mehr hatte, dann muss er die Vaterschaft anerkennen und das Kind zu sich nehmen. Diese Meinung vertritt ein Großteil der frühren Gelehrten. Dies ist die Aussage von Işĥāq Ibn Rāhawayh, ’Urwah und Şulaimān Ibn Yaşār.

Al-Ĥaşan al-Başrī und Ibn Şīrīn haben gesagt: „Das Kind wird dem Mann zugeschrieben, der mit dieser Frau Geschlechtsverkehr hatte, nachdem auf ihn die Ĥadd-Strafe vollstreckt wurde. Außerdem erbt das Kind auch von ihm.“ Diese Ansicht, dass das Kind dem Mann zugeschrieben wird, vertrat auch Ibrāhīm an-Nacha’ī.

Abū Ĥanīfah hat gesagt: „Ich sehe es nicht als bedenklich an, dass wenn der Mann, der mit einer Frau Unzucht begangen hat und sie von ihm schwanger wurde, dass er sie heiratet, während sie noch schwanger ist und sie dadurch deckt. Außerdem ist das Kind sein Kind.“ Dies ist auch die Ansicht von Ibn Taimiyah, so wie es in „Madjmū’ al-Fatāwah“ (32/112-114,139) erwähnt wurde.

Wenn aber diese Frau mit mehreren Männern Unzucht begangen hat, dann darf das Kind nicht demjenigen zugeschrieben werden, der mit ihr Unzucht begangen hat. Das uneheliche Kind wird seiner Mutter zugeschrieben.

Wenn die Frau jedoch mit einem Mann ein eheliches Bett teilt (also verheiratet ist), dann aber Ehebruch begeht und schwanger wird und nicht mehr weiß, wer sie nun geschwängert hat, dann wird das Kind dem Mann zugeschrieben, der mit ihr das Ehebett teilt. Denn es ist in beiden Şaĥīĥ-Büchern der Ĥadīth von Abū Hurairah, Allahs Wohlgefallen auf ihm, verzeichnet, der gesagt hat: Der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, hat gesagt: „Das Kind gehört zu demjenigen, auf dessen (Ehe-)Bett es geboren wurde; und der Ehebrecher muss gesteinigt werden.“ „Das heißt, dass dieser Ĥadīth bekräftigt, dass das Kind dem Ehemann der Frau zugeschrieben werden sollte und dass der Ehebrecher zu verurteilen ist und nichts bekommt.“ [al-Fatĥ, 12/36]. Denn meistens wird nur ein verheirateter Mann mit einer verheirateten Frau Unzucht begehen.

Drittens:         Die Gelehrten sind sich alle einig darüber, dass die Abtreibung nach dem vierten Schwangerschaftsmonat, d.h. nach hundertzwanzig Tagen, verboten ist, da dann bereits die Seele in das Fötus eingehaucht wurde. Dies gilt, wenn kein islamisch rechtlicher Grund herrscht, der eine Abtreibung legitimiert, wie die Angst um das Leben der Mutter oder ähnliches, so wie es die Gelehrten näher beschrieben haben.

Im Ĥadīth von Ibn Maş’ūd, Allahs Wohlgefallen auf ihm, wird berichtet, dass er sagte: Der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, und er ist der Wahrhafte und der Glaubwürdige, erzählte uns folgendes Gleichnis: „Jeder von euch bleibt als Samentropfen im Leibe seiner Mutter vierzig Tage lang, und dann weitere vierzig Tage lang als ein besonderer Blutklumpen, und dann weitere vierzig Tage als ein besonderer Klumpen Fleisch, und zuletzt wird ein Engel gesandt, der die Seele einbläst, und auch angewiesen ist, vier Anordnungen niederzuschreiben, was sein Schicksal in dieser Welt betrifft, nämlich die Art des Unterhalts, die Lebensdauer, seine Taten und ob es ein unglücklicher oder ein glücklicher Mensch sein wird.“ [verzeichnet bei al-Buchārī und Muşlim].

Die Gelehrten sind sich jedoch uneinig darüber, ob eine Abtreibung vor dem vierten Schwangerschaftsmonat erlaubt sei. Die Anhänger der ĥanbalitischen Rechtsschule sagen, dass eine Abtreibung nach vierzig Tagen verboten sei, da der Samentropfen sich bereits geformt habe. Einige Anhänger der ĥanbalitischen Rechtsschule jedoch sagen, dass eine Abtreibung vor dem vierten Schwangerschaftsmonat erlaubt sei, da Leben nur in ein Fötus eingehaucht wird.

Die Anhänger der mālikitische Rechtsschule hingegen haben dieses Verbot gestaffelt. Im Buch „al-Qawānīn al-Fiqhiyyah“ (1/141) steht: „Wenn die Gebärmutter den Samentropfen fängt, dann darf sich hier nicht mehr eingemischt werden. Schlimmer ist es, wenn sich der Samentropfen bereits geformt hat. Und was noch schlimmer ist, ist wenn darin bereits die Seele eingehaucht wurde. Denn dann wurde hier eine Seele getötet. Hierüber herrscht Konsens (unter den Gelehrten).“

Die Anhänger der schāfi’itischen Rechtsschule sagen, dass eine Abtreibung nach vierzig Tagen ausnahmslos verboten sei.

Und bei den Anhängern der ĥanafitischen Rechtsschule heißt es, dass es verboten ist ab dem Zeitpunkt, wo sich der Fötus anfängt zu bilden. Jedoch sind sie sich uneins darüber, ab wann der Fötus anfängt, sich zu bilden. Manche von ihnen sagen, ab hundertzwanzig Tagen, so wie es der Autor des Buches „ad-Durr al-Muchtār“ erklärt hat und andere wiederum sagen, ab fünfundvierzig Tagen.

Fazit ist, dass der Großteil der Gelehrten eine Abtreibung nach dem vierten Schwangerschaftsmonat verbietet.

 

Und Allah weiß es am besten.

Ihr Wallī (Vormund) hält sie ohne einen islamisch legitimen Grund von der Heirat ab

Frage:

Wie ist das Urteil bei einer konvertierten Schwester, die heiraten möchte und von ihrem Bruder, der auch Moslem ist, daran gehindert wird, weil er der Meinung ist, dass sie damit ihre Eltern unzufrieden stellt. Kann sie anstelle ihres Bruders einen anderen zum Wallī nehmen. Zuhause darf sie momentan auch nicht bleiben, weil sie vor kurzem ihr Gesicht bedeckt hat. Zum Bruder kann sie auch nicht gehen, weil er ihr Vertrauen missbraucht hat, in dem er sie bei vielen Brüdern schlecht gemacht hat, damit sie keinen Mann findet.

 

Antwort:

Alles Lob gebührt Allah. Und Lob und Heil seien auf Seinen Gesandten.

Erstens:          Es ist nicht zulässig, ohne Wallī (Vormund) zu heiraten, weil der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagte: „Es gibt keine (gültige) Ehe, außer mit einem Wallī (Vormund).“1

Und der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagte auch: „Jede Frau, die ohne die Zustimmung ihres Wallī geheiratet hat, ihre Ehe ist ungültig, ihre Ehe ist ungültig, ihre Ehe ist ungültig. […] Und wenn sie sich streiten sollten, dann ist der Machthaber der Wallī von dem, der keinen Wallī hat.“2

Zweitens:       Wenn sich der Wallī jedoch weigern sollte, die Frau, die unter seiner Obhut steht, mit einem geeigneten Mann zu verheiraten, dem sie zugestimmt hat, dann hat er sie von der Heirat abgehalten (al-’Adl). Einige der Gelehrten schreiben jedoch vor, damit es als erwiesen gilt, dass der Wallī sie von der Heirat abhält, dass seine Ablehnung mehrmals stattgefunden haben muss. Wenn der Wallī sich also mehrfach weigern sollte, sie in die Ehe mit einem geeigneten Mann zu geben, dann wird ihm die Vormundschaft aberkannt und auf den nächsten ihrer nahen Verwandten väterlicherseits übertragen, bis es dann am Ende auf den Qādī (Richter) übertragen wird (oder auch auf den Imām einer Moschee, falls sie in einem nicht-muslimischen Land leben sollten).

Ibn Qudāmah, möge Allah mit ihm gnädig sein, sagte in „al-Muĝnī“ (9/383): „Das, was mit der Verhinderung der Ehe (al-’Adl) gemeint ist, ist wenn eine Frau von der Heirat mit einem geeigneten Mann abgehalten wird, obwohl sie mit ihm einverstanden ist und obwohl jeweils der eine, den anderen heiraten möchte. Ma’qal Ibn Yaşār sagte: „Eine Schwester von mir hat einen Mann geheiratet, der sich später von ihr scheiden ließ. Als ihre Wartezeit (’Iddah) vorüber war, kam er zurück, um wieder um ihre Hand anzuhalten. Ich sagte zu ihm: „Sie hat dich geheiratet, wurde intim mit dir und hat dich geehrt, doch du hast dich von ihr scheiden lassen. Und jetzt kommst und willst noch einmal um ihre Hand anhalten? Nein, bei Allah, sie wird nie wieder zu dir zurückkehren.“ Er war ein Mann, mit dem alles in Ordnung war und auch sie wollte wieder zu ihm zurückzukehren. Dann offenbarte der erhabene Allah diese Worte: "[…] so haltet sie nicht davon ab, ihre Gatten zu heiraten."3 Ich sagte: „Jetzt werde ich es machen, o Gesandter Allahs.“ Er sagte: Danach verheiratete er sie mit ihm.“4

Dies gilt auch dann, wenn sie eine Brautgabe (Mahr) in der Höhe haben möchte, die sie vorher bekommen hat oder auch weniger. Dies ist die Ansicht von asch-Schāfi’ī, Abū Yūşuf und Muĥammad.

Wenn eine Frau einen bestimmten Mann, der geeignet ist, heiraten möchte, doch der Wallī sie an jemand anderen, der auch geeignet ist, heiraten will und sich deshalb weigert, sie mit demjenigen zu verheiraten, den sie will, dann ist er auch hier jemand, der sie von der Heirat abhält.

Doch wenn sie fordert, jemanden heiraten zu dürfen, der nicht geeignet ist, dann hat er das Recht, sie daran zu verhindern und ist in diesem Fall auch nicht jemand, der sie von der Heirat abhält.“

Scheich Ibn ’Uthaimīn, möge Allah mit ihm gnädig sein, sagte: „Wenn der Vormund sich weigern sollte, eine Frau in die Ehe mit einem Mann zu geben, der im Hinblick auf sein religiöses Bekenntnis und seinem guten Charakter dazu geeignet wäre, dann wird die Vormundschaft auf den nächsten ihrer nahen und männlichen Verwandten väterlicherseits übertragen, dann auf den Nächsten und so weiter. Wenn sie sich jedoch alle weigern sollten, sie zu verheiraten, was ja auch gewöhnlich geschieht, dann wird die Vormundschaft auf den rechtmäßigen Richter übertragen.

Der rechtmäßige Richter sollte die Frau verheiraten. Wenn solch ein Fall vor dem Richter kommt und er (der Richter) weiß, dass der Vormund der Frau sich weigert, sie zu verheiraten, so ist er dazu verpflichtet, ihre Ehe zu arrangieren, weil er die allgemeine Vormundschaft besitzt, solange die Vormundschaft der Familie nicht gegeben ist.

Die Gelehrten der Rechtsschulen (Fuqahā`), möge Allah mit ihnen gnädig sein, haben erwähnt, dass wenn der Vormund immer wieder geeignete Männer ablehnt, er dadurch zu einem Fāşiq (Frevler) wird, sodass sein gutes Charakter nicht mehr berücksichtigt wird und ihm seine Vormundschaft aberkannt wird. Nach der bekannten Ansicht von Imām Aĥmad, ist er sogar nicht mehr dazu qualifiziert, Gebete zu leiten, sodass es für ihn nicht mehr gültig ist, eine Gruppe von Muslimen im Gebet zu leiten. Dies ist somit eine ernste Angelegenheit.

Wie wir oben bereits erwähnt haben, lehnen manche Menschen, denen Allah die Vormundschaft über eine Frau gegeben hat, die Männer ab, die zu ihnen kommen, weil sie um die Hand dieser Frau anhalten wollen, obwohl sie geeignet sind. Es gibt Mädchen, die schüchtern sind, um zu einem Qādī (Richter) zu gehen und ihn darum zu bitten, ihre Ehe zu schließen. Dies ist etwas, was wirklich passiert. Deshalb sollte die Frau die Vor- und Nachteile gegeneinander abwägen, um herauszufinden, was schlimmer ist: Ein Leben ohne Ehemann und mit einem Vormund, der sie nach seinem Gemütszustand und seinen Gelüsten behandelt, sodass er sie erst dann verheiraten wird, wenn sie bereits ein hohes Alter erreicht hat und nicht mehr unbedingt das Bedürfnis empfindet, heiraten zu müssen, oder, dass sie sich an einen Qādī  wendet mit der Bitte, er möge für sie die Ehe schließen, da dies ihr islamisches Recht ist.

Zweifellos ist die zweite Alternative der Ersten vorzuziehen, nämlich, dass sie sich an einen Qādī  wenden soll mit der Bitte, er möge ihre Ehe schließen, weil sie dazu berechtigt ist und weil das Einschalten eines Qādī, der diese Ehe dann schließt, auch im Interesse der anderen Frauen ist. Denn dadurch werden auch andere Frauen kommen und das gleiche tun. Außerdem dient das Einschalten eines Qādī  auch als Abschreckung für all die Übeltäter, die zu Unrecht die Frauen, über die Allah ihnen die Vormundschaft gegeben hat, von der Heirat mit geeigneten Männern abhalten. Somit dient dieser Schritt drei Interessen:

1.                  Die eigenen Interessen der Frau, so daß sie nicht ohne einen Mann bleiben muss.

2.                  Die Interessen der übrigen Frauen, denen dadurch die Türe geöffnet wird, dasselbe zu tun. Denn viele warten auf so einen Präzedenzfall, um ihm dann offen folgen zu können.

3.                  Es verhindert, dass diese ungerechten Wallīs, denen Allah die Vormundschaft gegeben hat, über das Leben ihrer Töchter und die der anderen Frauen willkürlich entscheiden können.

Es dient aber auch dem Zweck der Umsetzung der Befehle des Propheten, möge Allah ihn loben und Heil schenken, der ja gesagt hat: „Wenn zu euch jemand kommt, dessen Religion und Charakter euch gefällt, dann verheiratet ihn, und wenn ihr das nicht macht, dann wird es einen Zwietracht auf Erden geben und viel Schlechtigkeit.“

Weiterhin dient es auch dem Interesse der Männer, die um die Hand einer Frau anhalten wollen und sowohl aus der religiösen als auch aus der charakterlichen Sicht geeignet wären.“5

Möge Allah es der Schwester einfach machen und Ihre Not lindern.

 

Und Allah weiß es am besten.

 

 

_______________________________________

1 Diesen Ĥadīth von Abū Mūşa al-Asch’arī haben Abū Dāwūd (2085), at-Tirmidhī (1101) und Ibn Mādjah (1881) verzeichnet und wurde von al-Albānī in „Şaĥīĥ at-Tirmidhī“ als authentisch gestuft.

2 Diesen Ĥadīth haben Aĥmad (24417), Abū Dāwūd (2083) und at-Tirmidhī (1102) verzeichnet und wurde von al-Albānī in „Şaĥīĥ al-Djāmi’“ (2709) als authentisch gestuft.

3 al-Baqarah 2:232

4 verzeichnet bei al-Buchārī

5 Fatāwah Işlāmiyyah, 3/148

Das Verwenden der Antibabypille und der Spirale

Frage:

Was ist das islamisch rechtliche Urteil über die Verwendung der Spirale (IUP - Intrauterinpessar) als Mittel zur Verhütung vor Schwangerschaften, wohl wissend, dass dies nicht bedeutet, dass dadurch die Befruchtung einer Eizelle verhindert wird, sondern es wird verhindert, dass der Embryo sich an der Wand der Gebärmutter festsetzt? Möge Allah euch mit Gutem belohnen.

 

Antwort:

Alles Lob gebührt Allah. Und Lob und Heil seien auf Seinen Gesandten.

Scheich Ibn ’Uthaimīn, möge Allah mit ihm gnädig sein, sagte: „Was die Muslime tun sollten, ist, so viele Kinder wie möglich zu zeugen, denn dies ist der Befehl, den der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, erteilt hat, als er sagte: „Heiratet liebliche Frauen, die fruchtbar sind, damit ich stolz auf eure Anzahl sein kann.“

Denn die Erhöhung der Zahl der Kinder, erhöht gleichzeitig auch die Größe der Ummah. Und die Größe einer Ummah ist die Quelle des Stolzes, so wie der erhabene Allah gesagt hat, als Er die Kinder Israels ermahnte: "Hierauf geben Wir euch wiederum die Oberhand über sie, und Wir unterstützen euch mit Besitz und Söhnen und machen euch zahlreicher." [al-Işrā` 17:6]. Schu’aib sprach zu seinen Leuten: "[…] und Er euch dann zu vielen machte." [al-A’rāf 7:86].

Niemand kann ernsthaft bestreiten, daß wenn die Ummah groß in ihrer Zahl wird, sie dadurch Stolz und Stärke erlangen kann. Dies steht im Widerspruch zu dem, was von solchen Menschen kommt, die böse Gedanken hegen und behaupten, dass die große Zahl der Ummah die Ursache für Armut und Hunger ist.

Wenn die Ummah sich vermehrt und sich dabei auf Allah stützt und an Sein Versprechen glaubt, als Er sagte, "Und es gibt kein Tier auf der Erde, ohne daß Allah sein Unterhalt obläge." [Hūd 11:6], dann wird Allah für sie die Dinge einfach machen und ihnen aus Seiner Huld heraus ausreichende Mitteln bereitstellen.

Auf dieser Grundlage ist die Antwort auf die Frage folgende:

Eine Frau sollte keine Antibabypillen verwenden, außer wenn die folgenden zwei Bedingungen erfüllt sind:

1.         Sie muss darauf angewiesen sein, weil sie krank ist und somit nicht in der Lage ist, jedes Jahr eine Schwangerschaft zu tragen, oder weil sie körperlich schwach ist oder weil andere Gründe herrschen, die für sie schädlich sein können, wenn sie jedes Jahr schwanger wird.

2.         Der Mann sollte dazu seine Erlaubnis geben, weil der Mann das Recht darauf hat, Kinder zu haben. Dies muss auch in Absprache mit einem Arzt durchgeführt werden, um herauszufinden, ob die Verwendung dieser Pillen für sie schädlich sein kann.

Wenn diese beiden Bedingungen erfüllt sind, dann ist es für sie in Ordnung, diese Pillen zu verwenden. Das sollte aber nicht dauerhaft geschehen, d.h., sie sollte nicht die Pille deshalb nehmen, um dadurch eine Schwangerschaft dauerhaft zu verhindern, denn dies würde bedeuten, dass die Nachkommenschaft abreißt.“ [Fatāwah al-Mar`ah al-Muşlimah, 2/657- 658].

Hinsichtlich der Schäden, die durch die Verhütung entstehen können, sagte der Scheich, möge Allah mit ihm gnädig sein, folgendes:

„Ich habe bereits von mehreren Quellen gehört, dass die Ärzte sagen, dass sie schädlich sind. Auch wenn wir das nicht von den Ärzten wissen sollten, so wissen wir gewiss von uns selbst, dass wenn man etwas verhindern will, das natürlich ist und das Allah geschaffen und für die Töchter von Adam angeordnet hat, dass dies zweifellos schädlich sein wird. Der erhabene Allah ist weise, Er hat dieses Blut, das zu bestimmten Zeiten fließt, aus einem Grund geschaffen. Wenn wir es mit diesen Arzneimitteln verhindern, dann ist dies ohne Zweifel schädlich.

Ich habe sogar gehört, dass diese Dinge (Pillen) schlimmer sind, als wir anfangs annahmen. Sie können sogar die Gebärmutter schädigen oder Nervenkrankheiten verursachen. Das ist etwas, vor das wir uns hüten sollten.“ [Liqā` al-Bāb al-Maftūĥ, Frage-Nr. 1147].

Scheich ’Abdul-’Azīz Ibn Bāz, möge Allah mit ihm gnädig sein, wurde gefragt: „Was ist das Urteil über das Entfernen der Gebärmutter, um aus medizinischen Gründen, die entweder bereits vorhanden sind oder in der Zukunft auftreten können, da die medizinischen und wissenschaftlichen Mitteln dies so vorhersagen, eine Schwangerschaft zu vermeiden?“

Er antwortete: „Wenn dies erforderlich ist, dann ist es in Ordnung, ansonsten jedoch nicht, weil der Gesetzgeber uns aufgefordert hat, Kinder zu haben und dies zu fördern, um dadurch die Größe der Ummah zu erhöhen. Doch wenn ein notwendiger Grund herrscht, dann ist es in Ordnung, so wie es auch zulässig ist, Mitteln zur Empfängnisverhütung für eine begrenzte Zeit zu verwenden, um sich dadurch einen islamisch legitimen Nutzen zu verschaffen.“ [9/434].

Das, was über die Pille gesagt wurde, kann auch über die Spirale gesagt werden. Es wurde definitiv von den Ärzten bewiesen, dass diese Methode der Empfängnisverhütung Schaden verursacht, vor allem, wenn es kontinuierlich eingesetzt wird. Es ist bekannt, dass die Menstruationsblutung einer Frau, die eine Spirale zur Empfängnisverhütung verwendet, stärker ist als üblich und dass sie ihre Blutung auch zweimal im Monat bekommen kann. Außerdem kann es auch zu Eisenmangel in ihrem Körper führen. Eisen ist jedoch eines der wichtigsten Mineralien, die der Körper braucht. Einige Frauen können auch anämisch werden, wenn sie die Spirale verwenden, da die Zeitspanne, in der sie ihre Blutung haben, größer wird, sodass sie dadurch eine große Menge an Blut verlieren und damit auch eine große Menge an Eisen, der im Körper gespeichert wird. Es wurde auch bewiesen, dass viele Frauen unter Infektionen der Gebärmutter als Folge der Verwendung der Spirale leiden. Außerdem kann eine Frau auch mit der Spirale schwanger werden, so wie es einer Reihe von Frauen geschehen ist.

Möge Allah uns schützen und gesund lassen.

 

Und Allah weiß es am besten.

Darf eine Frau im Namen ihrer verstorbenen Mutter die Pilgerfahrt verrichten?

 


Frage:

Meine Mutter ist sehr früh verstorben und sie hat es leider nicht geschafft, die Pilgerfahrt zu machen. Ich würde das gerne für sie übernehmen, Inscha`Allah. Was muss ich beachten?? Danke schon mal Im Voraus.

 

Antwort:

Alles Lob gebührt Allah.

Es ist für eine Frau zulässig, die Ĥadj sowohl im Namen eines Mannes als auch im Namen einer Frau durchzuführen.

Al-Buchārī (Nr.1513) und Muşlim (Nr.1334) haben berichtet, dass ’Abdullah Ibn ’Abbāş, Allahs Wohlgefallen auf ihnen, sagte: „Eine Frau aus Chath’am kam und sagte: „O Gesandter Allahs, die Pilgerfahrt, die Allah Seinen Dienern zur Pflicht gemacht hat, wurde verkündet, als mein Vater sehr alt war und sich auf dem Reittier nicht mehr festhalten konnte. Darf ich den Ĥadj für ihn vornehmen?“ Der Prophet antwortete: „Ja!“ Und dies geschah während der letzten Pilgerfahrt.“

Ibn Ĥazm sagte in „al-Muĥallā“ (5/317): „Es ist für eine Frau zulässig, die Ĥadj sowohl im Namen eines Mannes als auch im Namen einer Frau durchzuführen. Genauso ist es auch für einen Mann erlaubt, die Ĥadj sowohl im Namen einer Frau als auch im Namen eines Mannes durchzuführen, weil der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, der Frau aus Chath’am erlaubt hatte, die Ĥadj im Namen ihres Vaters durchzuführen und er erlaubte einem Mann, den Ĥadj im Namen seiner Mutter durchzuführen und einem anderen, die Ĥadj im Namen seines Vaters durchzuführen. Es gibt keinen Text, der eines davon verbietet. Der erhabene Allah hat gesagt: "und tut das Gute" [al-Ĥadj 22:77], und das ist etwas Gutes. Es ist für jeden erlaubt, dies im Namen eines anderen zu tun.“

Ibn Qudāmah sagte in „al-Muĝnī“ (5/27): „Es ist für einen Mann erlaubt, die Ĥadj sowohl im Namen eines Mannes als auch im Namen einer Frau durchzuführen. Genauso ist es auch für eine Frau erlaubt, die Ĥadj sowohl im Namen einer Frau als auch im Namen eines Mannes durchzuführen. Dies ist die Aussage der Mehrheit der Gelehrten. Uns ist keine Meinungsverschiedenheit diesbezüglich bekannt, außer der von al-Ĥaşan Ibn Şāliĥ, der es als verhasst (makrūh) ansah, dass eine Frau die Ĥadj im Namen eines Mannes durchführte. Ibn al-Mundhir sagte: „Dies ist ein Verstoß gegen die offensichtliche Bedeutung der Şunnah, denn der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, erlaubte einer Frau die Ĥadj im Namen ihres Vaters durchzuführen.““

Scheich Ibn ’Uthaimīn, möge Allah mit ihm gnädig sein, wurde gefragt: „Ist es zulässig, dass eine Frau, die Ĥadj im Namen ihres Vaters durchführt, auch wenn sie erwachsene Brüder hat?“

Er antwortete: „Es ist für eine Frau zulässig, die Ĥadj im Namen ihres Vaters durchzuführen, auch wenn ihre Brüder erwachsen geworden sind. Sowohl Männer als auch Frauen können als Stellvertreter für andere die Ĥadj durchführen. Daher fragte die Frau aus Chath’am den Propheten, möge Allah ihn loben und Heil schenken, folgendes: „O Gesandter Allahs, die Pilgerfahrt, die Allah Seinen Dienern zur Pflicht gemacht hat, wurde verkündet, als mein Vater sehr alt war und sich auf dem Reittier nicht mehr festhalten konnte. Darf ich den Ĥadj für ihn vornehmen?“ Der Prophet antwortete: „Ja!“ Und dies geschah während der letzten Pilgerfahrt.“

Er (der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken) gab ihr die Erlaubnis, die Ĥadj im Namen eines Mannes durchzuführen, obwohl sie eine Frau war. Es ist für sie aber verpflichtend, dass ein Maĥram sie auf all ihrer Reisen begleitet, ob für die Ĥadj oder für einen anderen Zweck. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Frau zum Ĥadj für sich selbst reist oder im Namen eines anderen.“ [Fatāwah Ibn ’Uthaimīn, 21/247].

Es ist aber Vorraussetzung, dass die Person, die die Ĥadj im Namen einer anderen Person durchführen möchte, für sich selbst bereits die Ĥadj durchgeführt haben muss.

Die Gelehrten des „Ständigen Ausschusses“ haben gesagt: „Es ist keiner Person erlaubt, die Ĥadj im Namen einer anderen Person durchzuführen, bevor er dies nicht für sich selbst durchgeführt hat. Der Beweis dafür ist der Ĥadīth, wo darin Ibn ’Abbāş, Allahs Wohlgefallen auf ihnen, berichtete: „Der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, hörte einen Mann, der sagte: „Hier bin ich! Ich verrichte ihn für Schubrumah!“ Da fragte er, möge Allah ihn loben und Heil schenken: „Wer ist Schubrumah?“ Der Mann antwortete: „Er ist einer meiner Brüder“ oder „einer meiner Verwandten“, worauf der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, entgegnete: „Hast du deinen Pflicht-Ĥadj verrichtet?“, was dieser verneinte, woraufhin er, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagte: „Verrichte zuerst die Ĥadj für dich und dann für Schubrumah!“ [von Abū Dāwūd und Ibn Mādjah verzeichnet und von al-Albānī als authentisch eingestuft].“

[Scheich ’Abdul-’Azīz Ben Bāz und Scheich ’Abdullah Ibn Ĝadyān, „Fatāwah al-Ladjnah ad-Dā`imah“, 11/50].

 

Und Allah weiß es am besten.

Ihr Freund will den richtigen Weg des Islams einschlagen und stellt sie nun vor die Wahl.

 


Frage:

Ich habe ein Anliegen, was mich sehr beschäftigt. Ich hoffe, ihr könnt mir einen Rat geben... mein Freund ist Marokkaner (25 Jahre). Wir sind schon seit 2 1/2 Jahren zusammen. Wir sind auch eigentlich sehr glücklich und wir lieben uns sehr. Das einzige, was immer zwischen uns steht/stand, war sein Glaube.

Er ist sehr strenggläubig aufgewachsen und erzogen worden. Und das respektiere ich auch. Ich finde es gut, dass jemand so gläubig ist... Aber halt bis zu einem gewissen Maß (ich mein damit, dass er mir nicht weh tut). Ich interessiere mich schon seit längerer Zeit für den Islam, lese sehr viel über ihn und informiere mich wo ich nur kann. Ich war auch schon in der Moschee usw. (schon lange bevor ich ihn kannte), nur ist bis jetzt leider noch nichts richtig bei mir angekommen, sodass ich sagen könnte: DAS IST ES. Leider war dies bisher noch nicht so.

Ich bin Deutsche und bin sehr modern aufgewachsen, teile jedoch nicht die Einstellung wie manch andere ,,Deutsche'' wie z.B. immer Party gehen, viele verschiedene männliche Freunde haben, Alkohol trinken usw., das ist irgendwie nicht meine Welt.

Was ich aber eigentlich sagen/fragen möchte... Ich liebe meinen Freund wirklich sehr und ich möchte ihn nicht verlieren. Er stellt mich nun von heut auf morgen vor die Wahl: Entweder wir trennen uns, weil wie wir leben das ist falsch und ich möchte den Islam richtig leben und das geht nur ohne dich, sagt er, oder du lernst den Islam und dann können wir zusammen bleiben (damit meint er aber so wie ich es verstanden habe... nicht mehr sehen aber mich halt sozusagen warm halten, bis ich zu dem Glaube gefunden habe). Ich bin sooo verzweifelt und weiß einfach nicht, was ich machen soll... Einerseits liebe ich ihn und möchte mit ihm Alt werden und andererseits gefallen mir manche Ansichten von ihm einfach nicht.

Ich würde wirklich sehr viele Kompromisse eingehen (fasten, kein Schweinefleisch, beten und vieles mehr…), aber er meinte, im Islam gäbe es keine Kompromisse. Bitte helft mir... Ich habe Angst alleine dazustehen. Ihr müsst auch wissen, dass wir seit dem Zeitpunkt, an dem wir uns kennen gelernt haben, Geschlechtsverkehr hatten und Sachen unternommen haben, wie ins Kino gehen oder schwimmen und so. Nun meint er, geht das alles nicht mehr... Für mich ist das so schwer zu verstehen, dass er mir von heut auf morgen seine Nähe entzieht. Wir lieben uns doch und ich würde ihn auch heiraten wollen. Ich brauche einfach seine Nähe, weil ich ihn auch so kennen gelernt habe. Er tut mir so weh damit und ich bin fast nur noch am weinen. Ich verstehe nicht, wie er einem Menschen so viel Leid zufügen kann, den er doch liebt. Ich frage mich... wäre das im Interesse von Gott?? Bitte helft mir und sagt mir, ob das was er tut mir gegenüber richtig ist....

 

Antwort:

Alles Lob gebührt Allah.

Allah stellt demjenigen, den Er will, Mitteln zur Verfügung, mit denen er dann zu seinem Glück findet. Vielleicht will Allah, daß du durch diese Person, die dich zum Islam ruft und durch deinen Kontakt, den du zu uns aufgenommen hast, zum wahren Glück im Diesseits und im Jenseits findest.

Der Islam verbietet unerlaubte Beziehungen zwischen Männern und Frauen. Allah hat die Ehe als legitimes Mittel zur Befriedigung der sexuellen Lust erlassen. Durch die Ehe können ein Mann und eine Frau, eine Familie auf der Grundlage der Gesetze Allahs gründen, sodass auch ihre Kinder dann legitim sind.

Deine „moderne“ Lebensweise, die vielleicht mit einigen Gesetzen Gottes nicht vereinbar sind, darf kein Hindernis für dich sein, in den Islam einzutreten. Du musst als aller erstes damit beginnen, dich aus dieser Situation, in der du dich befindest, zu retten und in das einzutreten, was Allah liebt und Sein Wohlgefallen bringt. Du musst anfangen, an Ihn allein zu glauben (Tauĥīd) und zu bezeugen, dass Muĥammad, möge Allah ihn loben und Heil schenken, Sein Gesandter ist.

Dein Zögern gegenüber diesem wichtigen Schritt kann aber auch aufgrund einiger Schwierigkeiten sein, wie zum Beispiel das sich trennen müssen von der Religion, mit der du aufgewachsen bist, oder aus Angst vor der Reaktion deiner Familie und Verwandten, oder auch aus Angst vor Anfeindungen und Kritik von anderen oder auch die Besorgnis über den Verlust einiger weltlicher Vorteile.

Aber all diese Fragen werden leicht zu überwinden sein, wenn du die Hilfe Allahs suchst und dich dafür entschließt, der Wahrheit zu folgen. Die kluge Person ist bereit, Opfer zu bringen und Schwierigkeiten aufzunehmen im Interesse der Wahrheit. Denn die Wahrheit ist ein erstrebenswertes Ziel. Eventuelle Schwierigkeiten werden dadurch einfacher, denn das Ergebnis ist das Glück in dieser und in der nächsten Welt und das Paradies, dessen Breite wie die Himmel und die Erde ist.

Wenn du dann den Islam angenommen hast und der Glaube sich in deinem Herzen verankert hat, wirst du die Möglichkeit haben, mehr über den Islam in Erfahrung zu bringen, sodass du dann automatisch nach den Dingen suchen wirst, die Allah liebt, um sie tun zu können und alles, was Ihm verhasst ist, um sie aufzugeben und zu vermeiden.

Wir raten dir aus tiefstem Herzen, dich für das zu entscheiden, was besser ist für dich und nicht, damit du diesen muslimischen Mann heiraten kannst. Du musst es für dein eigenes Interesse und für dein eigenes Glück und Erlösung von der Strafe und Zorn Allahs tun. Das, was du annehmen sollst, ist nichts anderes als die Religion der vorherigen Propheten. Es ist die Religion von Adam, Noah, Abraham, Moses und Jesus. Alle Propheten haben bezeugt, dass es keinen anbetungswürdigen Gott gibt, außer Allah und sie haben Ihm weder einen Partner, noch eine Frau noch einen Sohn zugeschrieben.

Allah traf mit allen Propheten das Abkommen, dass sie an unseren Propheten Moĥammad, möge Allah ihn loben und Heil schenken, glauben müssen und dass sie ihn unterstützen, wenn er im Laufe ihres Lebens geschickt werden sollte. Er gebot ihnen weiter, dieses auch ihren Völkern zu sagen, damit sie es ebenfalls tun. Der erhabene Allah hat die Botschaft von Moĥammad, möge Allah ihn loben und Heil schenken, an die gesamte Menschheit geschickt. Sie wird bis zum Tag des Jüngsten Gerichts gelten, während die Propheten vor ihm jeweils nur an ihr eigenes Volk geschickt wurden.

Darüber hinaus wirst du durch das Annehmen des Islams eine Ehe in Liebe und Harmonie mit deinem Mann führen können (wenn er bei Allah diese verbotene Beziehung aufrichtig bereut, die er mit dir geführt hat und zu einem religiösen Menschen von guten Sitten wird). Es wird keinen Streit darüber geben, welcher Religion die Kinder angehören sollen und die Kinder werden auch nicht das Gefühl haben, dass ein ständiger Konflikt in ihrer Familie herrscht. Denn nur so werden sie aufwachsen können frei von psychologischen Folgen, die sich aus der Differenz der Religionen der Eltern ergeben können.

Andere Leute haben ähnliche Situationen erleben müssen, so wie du sie jetzt auch erlebst, wie in der folgenden Geschichte, die in der Zeit des Gesandten des Islams, möge Allah ihn loben und Heil schenken, geschehen ist. Anaş berichtete, dass der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, zu einem Mann sagte: „Werde Muslim.“ Er sagte: „Ich habe das Gefühl, dass ich es nicht will.“ Er sagte: „Werde Muslim, auch wenn du das Gefühl hast, es nicht wirklich zu wollen.“ [dieser Ĥadīth ist verzeichnet bei Imām Aĥmad, Nr.11618 und in „Şaĥīĥ al-Djāmi’“, Nr.974 aufgeführt].

Also zögere nicht! Spurte, bevor deine Zeit abgelaufen ist und der Tod dich ereilt. Wähle den Pfad, der zum Glück im Diesseits und im Jenseits führt. Möge Allah aus dir eine muslimische und rechtschaffene Frau machen, die ein Heim und eine Familie auf der Grundlage des Tauĥīds (Glaube an die Einheit Allahs) und des Gehorsams gründet. Möge Allah dich dabei unterstützen.

Unterkategorien

basseera.de

basseera.de - Qur`ān • Şunnah • Şaĥābah

Wir rufen zur Rückkehr zum Qur`ān und zur prophetischen und authentischen Şunnah nach dem Verständnis der rechtschaffenen Vorfahren (Şalaf) – Allahs Wohlgefallen auf sie alle.

Jetzt Online

Aktuell sind 509 Gäste und ein Mitglied online

Statistiken

  • Benutzer 3
  • Beiträge 602
  • Beitragsaufrufe 3082335