Soll man die Pilgerfahrt (al-Hadj) der Heirat vorziehen oder doch lieber umgekehrt?

 

Frage:

Was ist für eine Person vorrangig, soll er mir dem Geld, was er besitzt die Pilgerfahrt vollziehen oder eher doch erst einmal heiraten? Denn wir leben in einer Zeit der Versuchung, wo jeder Angst um sich selbst hat.

 

Antwort:

Gepriesen sei Allah!

Wenn ein Mann ein starkes Bedürfnis nach Heirat verspürt und eine Verschiebung für ihn mit Qualen verbunden ist, dann soll er die Heirat der Pilgerfahrt vorziehen. Wenn er jedoch nicht darauf angewiesen ist, schnellstmöglich heiraten zu müssen, dann soll er die Pilgerfahrt der Heirat vorziehen.

Ibn Qudamah – möge Allah mit ihm gnädig sein – hat in „al-Mughni" (12/5) gesagt: „Wenn er die Heirat schnellstmöglich braucht und befürchtet, dass es anders für ihn zu schwierig wird, dann sollte er die Heirat vorziehen, denn sie ist hier Pflicht für ihn, da er nicht anders kann. Doch wenn er keine Angst hat, dann sollte er die Pilgerfahrt vorziehen. Denn die Ehe ist freiwillig und sollte der Pilgerfahrt nicht vorgezogen werden, da letztere Pflicht ist." Siehe hierzu auch „al-Madjmu’" (7/71) von an-Nawawi.

Ibn ’Uthaimin – möge Allah mit ihm gnädig sein – wurde einmal gefragt:

„Darf derjenige, der in der Lage ist die Pilgerfahrt zu vollziehen diese verschieben, bis er heiratet? Denn man beachte, dass die Jugend heutzutage allerlei Verführungen ausgesetzt ist."

Er antwortete darauf wie folgt:

„Zweifellos hat die Heirat für denjenigen, der ein starkes Bedürfnis danach verspürt, Vorrang gegenüber der Pilgerfahrt. Denn dieses Bedürfnis ist nun für ihn lebensnotwendig geworden, wie Essen und Trinken. Deshalb ist es auch erlaubt, dass man demjenigen, der ein starkes Bedürfnis nach Heirat verspürt, aber kein Geld dazu hat, Geld vom Zakat gibt, damit er heiraten kann, genauso wie man einem Armen Geld vom Zakat gibt, damit dieser Essen, Trinken und Kleidung kaufen kann."

Deshalb sagen wir: Wenn er ein starkes Bedürfnis nach Heirat verspürt, dann soll er die Heirat der Pilgerfahrt vorziehen. Denn der erhabene Allah hat zur Voraussetzung für die Pilgerfahrt festgelegt, dass man dazu in der Lage sein muss:

"Und den Menschen ist es Allah gegenüber auferlegt, zum Haus zu pilgern - wer von ihnen dazu die Möglichkeit findet." [1]

Wer jedoch von den Jugendlichen in der Lage ist, die Heirat auf das darauffolgende Jahr oder auch später zu verschieben, der sollte die Pilgerfahrt vorziehen. Denn hier besteht keine Notwendigkeit mehr, die Heirat der Pilgerfahrt vorzuziehen.

Und Allah weiß es am besten!

 

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[1] Sure 3, Aali-’Imran, Vers 97

Wer am Tage von Ramadan absichtlich isst...

Frage:

Ich habe den Monat Ramadan gefastet. Doch an einem Tag habe ich ohne rechtlichen Grund das Fasten gebrochen. Ich habe bereits bei Allah um Vergebung gebeten und diesen Tag schnellstmöglich nachgefastet. Muss ich jetzt neben diesem Tag, den ich nachgefastet habe, auch sühnen (Kaffarah)?

 

Antwort:

Wenn du dein Fasten nicht durch den Beischlaf mit deiner Ehefrau gebrochen hast, dann musst du nicht sühnen. Du musst lediglich bei Allah um Vergebung bitten (Taubah machen) – und dafür sei Allah Dank – und diesen einen Tag nachfasten. Doch wenn du dein Fasten durch den Beischlaf mit deiner Ehefrau gebrochen hast oder was noch viel schlimmer ist, weil du mit einer fremden Frau den verbotenen Beischlaf praktiziert hast – möge Allah uns vor so etwas bewahren – dann musst du sowohl diesen Tag nachfasten, bei Allah um Vergebung bitten als auch sühnen. Die Sühne dafür ist, dass du einen muslimischen Sklaven befreien musst. Wenn du dazu nicht in der Lage bist, dann musst du zwei Monate hintereinander fasten, also sechzig Tage. Wenn du auch dazu nicht in der Lage sein solltest, dann musst du sechzig Arme speisen und zwar im Umfang von dreißig Saa’, jeder Arme einen halben Saa’. Das sind umgerechnet neunzig Kilogramm. Das heißt, jeder Arme würde dann eineinhalb Kilogramm bekommen. Diese Sühne musst du leisten, wenn du entweder während des Fastens mit deiner Ehefrau den Beischlaf praktiziert hast oder mit einer fremden Frau – möge Allah uns vor dem Teufel bewahren. Das Resultat ist also, dass bei einem Beischlaf sowohl gesühnt werden muss, als auch die Tage nachgefastet werden müssen, an denen man das Fasten verbotenerweise gebrochen hat. Wenn man jedoch das Fasten mit Essen und Trinken gebrochen hat und nicht durch Beischlaf, dann muss man lediglich diese Tage nachfasten und bei Allah um Vergebung bitten.

Und Allah weiß es am besten!

 

Fatawah von Scheich Ben Baz

Ihm ist es möglich, seine Religion in einem Land des Schirk besser zu praktizieren, als in seinem Heimatland. Muss er dann trotzdem auswandern?

 

Frage:

Ich lebe in einem der westlichen Länder. Ich kann jedoch dort den Kulthandlungen meiner Religion ohne Einschränkung nachkommen, dafür sei Allah Dank. Nun bin ich auf eurer Webseite auf einige Ĥadīthe des Propheten gestoßen, die ein Aufenthalt in einem Land des Unglaubens und das Leben unter den Ungläubigen verbieten. Ich bin jetzt unschlüssig darüber geworden, ob ich lieber in mein Heimatland zurückkehren sollte oder ob ich hier bleiben kann, da ich ja weiß, dass wenn ich in mein Heimatland zurückkehre sollte, mich dort nur Einschränkungen und Leid erwarten würden, da ich mich an die Gesetze Allahs strikt halte. Ich kann dort diese Freiheit nicht vorfinden die ich brauche, um meinen islamischen Pflichten nachzukommen, so wie ich sie hier in diesem Land, wo ich derzeit lebe, vorfinde.

Ich bitte Sie um eine Antwort auf meine Frage und um Klarheit bezüglich meines Aufenthalts in diesem Land. Außerdem sei hier noch anzumerken, dass die muslimischen Länder sich nicht mehr all zu stark von den anderen (westlichen) Ländern unterscheiden, da auch sie sich nicht mehr an die Gesetze Allahs halten.

 

Antwort:

Alles Lob gehört Allah.

Grundsätzlich gilt, dass es einem Muslim nicht gestattet ist, sich unter Muschrikin aufzuhalten. Dies belegen die Beweise aus dem Buch, aus der Sunnah und aus der richtigen Sichtweise.

Was die Beweise aus dem Buch betreffen, so hat der erhabene Allah gesagt:

"Diejenigen, die die Engel abberufen, während sie sich selbst Unrecht tun, (zu jenen) sagen sie: „Worin [1] habt ihr euch befunden?“ Sie sagen: „Wir waren Unterdrückte im Lande.“ Sie (die Engel) sagen: „War Allahs Erde nicht weit, so dass ihr darauf hättet auswandern können?“ Jene aber, - ihr Zufluchtsort wird die Hölle sein, und (wie) böse ist der Ausgang!" [2]

Was die Beweise aus der Şunnah betreffen, so hat der Prophet – Möge Allah ihn loben und Heil schenken – gesagt:

„Ich sage mich von jedem Muslim los, der unter den Ungläubigen lebt.“ [3]

Was die richtige Sichtweise anbetrifft, so kann ein Muslim, der unter Ungläubigen lebt, vielen der Kulthandlungen des Islams nicht nachkommen, vor allem die Handlungen, die nach außen sichtbar sind. Hierbei sei erst einmal außer Acht gelassen, dass er sich selbst der Versuchung aussetzt, da in diesen Ländern alles Sittenwidrige legitimiert wurde und durch Gesetze geschützt wird. Ein Muslim sollte sich daher nicht selbst diesem Übel und dieser Versuchung aussetzen.

Das ist der Standpunkt, wenn wir rein die Beweise aus dem Buch und aus der Şunnah in Betrachtung ziehen und die heutige Situation der islamischen Länder und die der Ungläubigen außer Acht lassen. Wenn wir uns jedoch die jetzige Situation der islamischen Länder anschauen, so sind wir mit dem Fragenden nicht einer Meinung bezüglich seiner folgenden Aussage: „Außerdem sei hier noch anzumerken, dass die muslimischen Länder sich nicht mehr all zu stark von den anderen (westlichen) Ländern unterscheiden, da auch sie sich nicht mehr an die Gesetze Allahs halten.“

Diese Verallgemeinerung ist nicht zulässig. Die islamischen Länder befinden sich nicht alle auf derselben Stufe im Bezug auf das sich entfernen oder annähern an die islamischen Gesetze. Im Gegenteil, sie unterscheiden sich untereinander enorm. Selbst innerhalb eines einzigen Landes, gibt es Unterschiede zwischen den Gebieten und Städten.

Auch die Länder des Unglaubens befinden sich bezüglich des legitimieren des Übels und des Sittenverfalls nicht auf einer Stufe. Auch sie unterscheiden sich diesbezüglich untereinander enorm.

Betrachtet man nun die folgenden Tatsachen, nämlich dass es unter den islamischen Ländern und unter den Länder des Unglaubens enorme Unterschiede gibt, und dass ein Muslim nicht in jedes islamische Land auswandern darf, um dort zu leben – da dort nun Gesetze existieren, die ein Visum, eine Aufenthaltsgenehmigung oder ähnliches fordern – und dass der Muslim in einigen der islamischen Länder seine Religion nicht frei praktizieren kann und im Gegensatz dazu in einigen Ländern des Unglaubens zumindest einen Teil davon dort frei praktizieren kann, so ist es unmöglich, einen allgemeingültigen Rechtspruch herauszubringen, der für alle Länder und für alle Personen gleichermaßen gelten soll. Im Gegenteil! Es muss gesagt werden, dass jeder Muslim seine ganz spezielle Situation besitzt, die einen Rechtsspruch benötigt, der speziell nur auf ihn gilt. Jede Person sollte sich daher selbst zur Rechenschaft ziehen. Wenn ein Aufenthalt in einem islamischen Land für seine Religion besser ist, als ein Aufenthalt in einem Land des Unglaubens, so wird für ihn die Auswanderung zur Pflicht und der Aufenthalt in einem Land des Unglaubens verboten. Wenn jedoch das Gegenteil der Fall ist, so ist es ihm erlaubt, sich im Land des Unglaubens aufzuhalten, jedoch unter der Voraussetzung, dass er sich selbst davor sicher sein kann, nicht in Versuchung, der dort im Übermaß gegeben ist, zu geraten, und dass er sich selbst mit den islamisch erlaubten Mitteln schützen kann.

Nun folgen die Aussagen der Leute des Wissens, die diese vorherigen Aussagen untermauern sollen:

Scheich Ibn ’Uthaimīn – möge Allah mit ihm barmherzig sein – wurde bezüglich dieser Thematik befragt, worauf er antwortete: „Diese Thematik gehört zu den problematischsten Angelegenheiten dieser Zeit, wenn man die Unterschiede unter den islamischen Ländern mit in das Urteil in Betracht zieht (so wie wir es am Anfang unserer Antwort erwähnt haben). Außerdem müssen einige Muslime, die sich in Ländern des Unglaubens befinden befürchten, dass wenn sie in ihren Heimatländern zurückkehren, sie verfolgt, gefoltert und bezüglich ihrer Religion in Versuchung gebracht werden. Im Gegensatz dazu fühlen sie sich in den Ländern des Unglaubens sicher. Wenn wir nun zu ihnen sagen sollten: Euch ist es nicht erlaubt, unter den Ungläubigen zu leben, wo sind dann die islamischen Länder, die diese Muslime aufnehmen und ihnen erlauben würden, in ihren Ländern zu leben?!“

Das ist ungefähr das, was er – möge Allah mit ihm barmherzig sein – sinngemäß dazu gesagt hat.

 

Zakariya al-Anşārī asch-Schāfi’ī hat in seinem Buch „Die glänzenden Forderungen“ (Aşna al-Matālib) gesagt: „Das Auswandern aus dem Land des Unglaubens in das Land des Islam ist für denjenigen eine Pflicht, der dies vollziehen kann und dem es untersagt wird, seine Religion offen zu praktizieren.“ [4]

Ibn al-’Arabi al-Mālikī hat gesagt: „Die Hidjrah ist das auswandern aus dem „Gebiet des Krieges“ (Dar al-Ĥarb) in das „Gebiet des Islam“ (Dār al-Islām). Sie war eine Pflicht zur Zeit des Propheten – Möge Allah ihn loben und Heil schenken – und wird für all diejenigen eine Pflicht bleiben, die Angst um sich selbst haben.“ [5]

Al-Ĥāfidh Ibn Ĥadjar hat bezüglich der Aussage des Propheten – möge Allah ihn loben und Heil schenken – „Ich sage mich von jedem Muslim los, der unter den Ungläubigen lebt“ [6] gesagt: „Dies gilt für denjenigen, der sich um seine Religion willen, nicht sicher ist.“ [7]

Im Lexikon der islamischen Rechtsnormen (al-Mauşū’ah al-Fiqhiyah) heißt es:

Gebiet des Krieges:             Damit ist jeder Fleck (Erde) gemeint, in dem darin die Gesetze des Unglaubens offen herrschen. Zu den Gesetzen, die sich auf das „Gebiet des Krieges“ beziehen, ist das Auswandern. Die Gelehrten haben die Personen, auf die sich die Auswanderung aus dem „Gebiet des Krieges“ bezieht, in drei Kategorien aufgeteilt:

Erstens:          Derjenige, für den es Pflicht ist auszuwandern. Dies ist jener, der dazu fähig ist und dem es nicht möglich ist, im „Gebiet des Krieges“ seine Religion offen zu praktizieren, wenn er weiterhin im „Gebiet des Krieges“ bleibt. Wenn es eine Frau ist, die kein Maĥram findet (der mit ihr auswandert), so ist es für sie nur dann Pflicht, wenn sie sich diese Strecke aus Sicherheitsgründen zumuten kann oder wenn die Angst bezüglich der Strecke geringer ist, als die Angst die sie hat, wenn sie sich weiterhin im „Gebiet des Krieges“ aufhält […].

Zweitens:       Derjenige, für den es keine Pflicht ist auszuwandern. Dies ist jener, der dazu nicht fähig ist, weil er entweder eine Krankheit hat oder weil er gezwungen wird, im „Gebiet des Krieges“ zu bleiben oder aus Schwäche, wie Frauen und Kinder, da der erhabene Allah gesagt hat:

"Ausgenommen die Unterdrückten unter den Männern, Frauen und Kindern, die keine Möglichkeit haben auszuwandern und auf dem Weg nicht rechtgeleitet sind." [8]

Drittens:         Derjenige, dem es geraten wird auszuwandern, jedoch dies für ihn keine Pflicht ist. Dies ist jener, der zwar dazu fähig ist, er jedoch gleichzeitig seine Religion im „Gebiet des Krieges“ offen praktizieren kann. Diesem wird nahegelegt, trotzdem auszuwandern, um sich selbst den Jihad zu ermöglichen und um die Anzahl der Muslime (im „Gebiet des Islam“) zu stärken.“ [9]

In der islamischen Rechtsprechung (Fatwah) des Ständigen Ausschusses der Gelehrten (al-Ladjnah ad-Dā’imah) heißt es:

„Die Hidjrah gilt auch für das Auswandern aus einem Land des Unglaubens in ein anderes Land des Unglaubens, wo das Übel jedoch geringer und dessen Gefahr auf den Muslim weniger ist, so wie auch einige Muslime durch die Aufforderung des Propheten – Möge Allah ihn loben und Heil schenken – aus Mekka nach al-Ĥabaschah auswanderten.“ [10]

Wir bitten den erhabenen Allah darum, die Lage der Muslime zu bessern.

Und Allah weiß es am besten!

 

 

 

_________________________________________

[1] D.h.: In was für Umständen

[2] Sure 4, an-Nişā´, Vers 97

[3] Diesen Ĥadīth überlieferte Abu Dāwūd (2645) und hat al-Albānī in „Şaĥiĥ Abī Dāwūd“ als authentisch eingestuft.

[4] Band 4, S. 207

[5] Aus der Buchreihe Nail al-Autār von Imam asch-Schaukānī, Band 8, S. 33

[6] Diesen Ĥadīth überlieferte Abu Dāwūd (2645) und hat al-Albānī in „Şaĥiĥ Abi Dawud“ als authentisch eingestuft

[7] Fatĥ al-Bārī; die Erklärung des Ĥadīths mit der Nr. 2825

[8] Sure 4, an-Nişā´, Vers 98

[9] Band 20, S. 206

[10] Band 12, S. 50

Was ist die Hidjrah?

 

Frage:

Wie sieht die Hidjrah auf dem Wege Allahs (arabisch „fī Şabīlillah“) in unserer Zeit aus?

 

Antwort:

Alles Lob gehört Allah.

Die Hidjrah auf dem Wege Allahs ist das Auswandern aus dem Land des Unglaubens (arabisch Schirk“) in das Land des Islam, so wie auch damals die Muslime aus Mekka nach Medina ausgewandert sind, da die Bewohner Mekkas den Islam noch nicht angenommen hatten und weil Medina zu einem islamischen Land wurde, nachdem dort seine Bewohner dem Propheten – Möge Allah ihn loben und Heil schenken – den Treueid geschworen hatten und ihn darum baten, zu ihnen auszuwandern. Die Hidjrah kann aber auch aus einem Land des Unglaubens in ein anderes Land des Unglaubens sein, wo das Übel jedoch geringer und dessen Gefahr auf den Muslim weniger ist, so wie einige Muslime durch die Aufforderung des Propheten – Möge Allah ihn loben und Heil schenken – aus Mekka nach al-Ĥabaschah auswanderten.

Nur Allah verhilft zum Erfolg und Sein Lob und Heil seien auf unseren Gesandten Muĥammad, seiner Familie und seinen Gefährten.

Und Allah weiß es besser!

 

Fatāwah al-Ladjnah ad-Dā`imah (12/50)

 

Voraussetzungen, die in einem Land erfüllt sein müssen, in das man auswandern möchte.

Frage:

Was sind die Voraussetzungen, die in einem Land erfüllt sein müssen, damit dieses zum „Gebiet des Krieges“ (Dār Ĥarb) oder zum einem „Gebiet des Unglaubens“ (Dār Kuffr) wird?

 

Antwort:

Alles Lob gehört Allah.

Jedes Land oder jedes Gebiet, wo darin die Herrscher oder Monarchen die Gesetze Allahs umsetzen, ihre Bürger mit der islamischen Scharī’ah regieren und den Bürgern die Möglichkeit gegeben ist, den Verpflichtungen der islamischen Scharī’ah nachzukommen, ist ein „Gebiet des Islam“. In diesen Ländern sind die Muslime dazu verpflichtet, den Herrschern im Guten zu gehorchen, sie zu beratschlagen und ihnen eine Hilfe im Aufbau des Staates und dessen Angelegenheiten zu sein. Außerdem sollten sie dieses Land mit all ihrer geistigen und körperlichen Kraft unterstützen, dort leben und diese Länder nicht verlassen, außer in ein anderes islamisches Land, dessen Situation besser ist als das erste, wie es zum Beispiel Medina war, nachdem der Prophet – Möge Allah ihn loben und Heil schenken – dorthin ausgewandert ist und dort einen islamischen Staat gegründet hat oder wie Mekka nach der Öffnung. Nach dieser Öffnung und nachdem die Muslime dort an die Macht kamen, ist Mekka zu einem „Gebiet des Islam“ geworden, nachdem es ein „Gebiet des Krieges“ war und darin die Hidjrah eine Pflicht für alle Muslime war, die dazu in der Lage waren.

Außerdem ist jedes Land und jedes Gebiet, in denen die Herrscher oder Monarchen die Gesetze Allahs nicht umsetzen, ihre Bürger nicht mit der islamischen Scharī’ah regieren und wo den Bürgern nicht die Möglichkeit gegeben ist, den Verpflichtungen der islamischen Scharī’ah nachzukommen, ein „Gebiet des Unglaubens“, wie zum Beispiel Mekka vor der Öffnung. Sie war vorher ein „Gebiet des Unglaubens“. Auch die Länder sind damit gemeint, in denen sich zwar die Bevölkerung zum Islam bekennen, die Herrscher und Monarchen jedoch dort mit Gesetzen regieren, die der erhabene Allah nicht offenbart hat und die Muslime dort nicht die Stärke besitzen, den Kulthandlungen ihrer Religion nachzukommen. Hier müssen sie aus diesen Ländern auswandern und mit ihrer Religion in ein islamisches Gebiet flüchten, wo darin mit dem Islam regiert wird und wo sie die Möglichkeit haben, all dem nachzukommen, was ihnen die Scharī’ah zur Pflicht auferlegt hat. Wer von den Männern, Frauen und Kindern nicht in der Lage ist auszuwandern, der sei entschuldigt. Es sollten jedoch die Muslime, die sich in den islamischen Gebieten befinden versuchen, ihren Geschwistern aus diesen Gebieten des Unglaubens herauszuhelfen. Der erhabene Allah hat gesagt:

"Diejenigen, die die Engel abberufen, während sie sich selbst Unrecht tun, (zu jenen) sagen sie: „Worin [1] habt ihr euch befunden?“ Sie sagen: „Wir waren Unterdrückte im Lande.“ Sie (die Engel) sagen: „War Allahs Erde nicht weit, so dass ihr darauf hättet auswandern können?“ Jene aber, - ihr Zufluchtsort wird die Hölle sein, und (wie) böse ist der Ausgang! Ausgenommen die Unterdrückten unter den Männern, Frauen und Kindern, die keine Möglichkeit haben auszuwandern und auf dem Weg nicht rechtgeleitet sind. Jenen wird Allah vielleicht [2] verzeihen. Allah ist Allverzeihend und Allvergebend." [3]

Der erhabene Allah hat außerdem gesagt:

"Was ist mit euch, dass ihr nicht auf Allahs Weg, und (zwar) für die Unterdrückten unter den Männern, Frauen und Kindern kämpft, die sagen: „Unser Herr, bringe uns aus dieser Stadt heraus, deren Bewohner ungerecht sind, und schaffe uns von Dir aus einen Schutzherrn, und schaffe uns von Dir aus einen Helfer.“" [4]

Wer jedoch von den Bewohnern dort die Stärke besitzt, den Kulthandlungen seiner Religion nachzukommen, gegen die Herrscher und Monarchen Beweismittel aufzustellen (Iqāmat al-Ĥudjah) und die Möglichkeit hat, ihre Lage zu bessern, dem ist es erlaubt, dort unter ihnen zu bleiben, da von seinem Aufenthalt Unterrichtung und Besserung erhofft wird. Er muss jedoch frei sein von der Versuchung.

Und Allah weiß es am besten!

 

 

___________________________________

[1] D.h.: In was für Umständen

[2] im arabischen: ’Aşa, das in Bezug auf Allah im Qur`an immer „bestimmt“ bedeutet.

[3] Sure 4, an-Nişa´, Vers 97ff

[4] Sure 4, an-Nişa´, Vers 75

Sind intime Beziehungen in einer Ehe Pflicht?

 

Scheich des Islam Ibn Taimiyah – möge Allah mit ihm gnädig sein – wurde gefragt:

„Ein Mann übt sich ein Monat lang oder auch zwei in Geduld (aş-Şabr) und nährt sich seiner Ehefrau (im Bezug auf die intime Beziehung) nicht. Hat er damit gesündigt? Und ist es Pflicht für ihn, dass er sich ihr bezüglich der intimen Beziehung nicht so lange entfernen darf?

 

Antwort vom Scheich des Islam Ibn Taimiyah:

„Es ist für den Mann Pflicht, seine Ehefrau glücklich zu machen! Außerdem ist dies (also die intime Beziehung) eines der größten Pflichten, die der Mann gegenüber seiner Ehefrau hat, sogar noch größer, als dass er sie ernähren muss.

Intime Beziehungen sind Pflicht. Einige Gelehrte haben sogar gesagt, dass es mindestens einmal alle vier Monate vollzogen werden muss, während andere wiederum sagen, dass man es so oft vollziehen sollte, wie das Verlangen der Frau dies wünscht und die Möglichkeiten des Mannes es erlauben, so wie er sie nach seinen Möglichkeiten und den Anforderungen die sie hat, ernähren muss. Das ist die Meinung der Gelehrten bezüglich dieses Themas.

Und Allah weiß am besten!“

 

Fatāwah Li Scheichu l-Islām Ibn Taimiyah Band: 32.  Fatwah Nr. : 170

Übersetzt aus dem Albanischen von: Zubejr Albi al-Albānī

Das Verfluchen der Kinder

Frage:

Oft sehen wir, wie Eltern ihre eigenen Kinder verfluchen, nachdem diese etwas Kleines oder Großes verbrochen haben. Und mit dieser Tat entwickeln die Kinder Verachtung gegenüber den Eltern. Wie ist das Urteil über das Verfluchen im Islam?

 

Antwort:

„Das Verfluchen der  Kinder gehört zu den großen Sünden. Das gleiche gilt auch für jene, die ohne Beweise verfluchen. Der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, hat gesagt: „Die Verfluchung eines Gläubigen gleicht seiner Tötung.“1

Es wird überliefert das der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagt: „Das beleidigen eines Muslims ist Fisq (Frevel), dessen Tötung ist Kufr.“2

Desweitern sagt der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, in ein Ĥadith: „All jene, die andere (aus Gewohnheit) verfluchen, werden am Tage des Jüngsten Gerichts weder Fürsprecher noch Zeugen sein.“3

Es ist Pflicht für diejenigen, die diese schlechte Tat begangen haben, bei Allah, dem Erhabenen, zu bereuen (at-Taubah) und auf ihr Mund zu achten, um nicht ihre Kinder zu verletzen. Ihnen ist berichtet worden, dass sie für ihre Kinder bei Allah Du’ā` machen sollen, damit sie rechtgeleitet werden. Der Ehemann sollte seiner Ehefrau die Gefährlichkeit des Verfluchens der Kinder und der anderen zeigen. Wenn sein Rat keine Früchte bei ihr tragen sollte, dann sollte der Mann einen anderen Weg wählen. Er sollte sie (seine Ehefrau) versuchen zu meiden so viel es geht (bis sie damit wieder aufhört). Außerdem sollte man auch stets auf die Erziehung der Kinder achten, während man sie zum Guten führt, bis sie eine islamische Moral besitzen.“

 

„Fatwah der ‘Ulamā` der beiden Ĥaramain“, S. 274. Scheich Ben Bāz, möge Allah mit ihm gnädig sein.

 

 

______________________________________

1 Verzeichnet bei al-Buchāri und Muşlim

2 Verzeichnet bei al-Buchāri und Muşlim

3 Verzeichnet bei Muşlim

Das Gebet vernachlässigen

 Frage:

Allah hat mich vor Monaten zum rechten Weg geleitet, und dafür sei Ihm allein dank. Aber ich begann mit der Zeit immer mehr das Interesse zu verlieren und Stück für Stück rückfällig zu werden. Ich weiß nicht, warum. Ich habe aber zumindest versucht, in dieser Zeit nicht zu sündigen. Es hat erst damit angefangen, dass ich das Gebet stets versäumt habe, weil ich entweder schlief oder unterwegs war. Dann habe ich für Tage das Gebet ganz sein gelassen… Was kann ich da machen? Ich habe außerdem das Gefühl, dass der Teufel mir einen Knoten gebunden hat, damit ich die Gebete verpasse. Denn ich verpasse viele Gebete. Ich habe das Gefühl, dass ich noch nicht von diesem Knoten geheilt wurde. 

 

 

Antwort:

Gepriesen sei Allah.

Lieber Bruder, du solltest wissen, dass Allah dir Segen verliehen hat, indem Er dir Reue ermöglicht hat und dir geholfen hat, der Religion zu folgen, bevor dich der Tod plötzlich ereilt. Sei deshalb dankbar für diesen Segen und strebe weiter danach, Ihm zu gehorchen.Denn al-Buchāri (4836) und Muşlim (2819) haben den Ĥadīth von Muĝīrah Ibn Schu’bah verzeichnet, der gesagt hat:

„Der Prophet – möge Allah ihn loben und Heil schenken – betete gewöhnlich solange, bis seine Füße anschwollen – oder dick wurden. Und wenn jemand ihn danach fragte, sagte er zu ihm: „Soll ich nicht ein dankbarer Diener Allahs sein?""

 

Djamā’at at-Takfīr wa l-Hidjrah

Das war und ist immer noch Allahs Vorgehen gegen Seine Schöpfung, nämlich dass sie sich niemals alle um die wahre Religion versammeln werden, sondern gespaltet sein werden in verschiedene Gruppen, wobei jede Gruppe froh ist darüber, was sie hat. Der erhabene Allah sagt: "Die Menschen waren eine einzige Gemeinschaft. Dann entsandte Allah die Propheten als Bringer froher Botschaft und als Warner. Und Er offenbarte ihnen das Buch mit der Wahrheit, um zwischen den Menschen zu richten über das, worüber sie uneins waren. Uneins aber waren nur jene, denen es gegeben wurde, nachdem klare Beweise zu ihnen gekommen waren, aus Missgunst untereinander. Doch Allah leitet mit Seiner Erlaubnis diejenigen, die gläubig sind, zur Wahrheit, über die sie uneins waren. Und Allah leitet, wen Er will, auf einen geraden Weg." [1]

Das ist also Allahs Vorgehen gegen Seine Schöpfung, Uneinigkeit und Trennung, nachdem ihnen klare Beweise gebracht wurden. Die Feindseligen jedoch scheren sich nicht um Beweise. Im Gegenteil, sie streiten sich sogar bezüglich der Beweise, wobei jede Gruppierung froh ist über das, was sie bei sich hat. Genau das ist das, wovor der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – gewarnt hat, als er sagte: „Ihr werdet gewiss das Brauchtum derjenigen vor euch Handspanne für Handspanne und Ellenlänge für Ellenlänge befolgen, bis ihr ihnen auch dann nachgeht, wenn sie durch das Loch eines Dabb (ein stinkendes Tier in der Wüste) durchgehen würden!“ Wir sagten: „O Gesandter Allahs, die Juden und die Christen (meinst du)?“ Und er antwortete: „Wen sonst?““ [2]

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