Das Urteil bzgl. Frauen die Männer anschauen

Frage:

Ist es zulässig für eine Frau, Männer anzuschauen, die nicht ihre Maĥram sind, oder ist dies verboten?

 

Antwort:

Alles Lob gebührt Allah.

Scheich Muĥammad Ibn Şāliĥ Ibn ’Uthaimīn, möge Allah mit ihm gnädig sein, wurde gefragt: „Was ist das Urteil bzgl. einer Frau, die einen Mann im TV oder auf der Strasse anschaut?“

Er erwiderte: „Wenn Frauen Männer anschauen, sei dies im TV oder anderswo, dann trifft eines der folgenden beiden Situationen immer zu:

1.         Das Anschauen ist mit Begierde und Freude gebunden, sodass es aufgrund des Übels und der Fitnah (Versuchung) verboten (Ĥarām) ist, die es mit sich bringt.

2.         Das einfache Anschauen, ohne Begierde oder Freude; so ist nichts falsch daran, gemäß der richtigeren Ansicht der Gelehrten. Es ist zulässig, da es bewiesen ist, dass ’Ā`ischah, Allahs Wohlgefallen auf ihr, die Äthiopier anschaute, während sie in der Moschee spielten. Der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, schirmte sie dabei vor ihnen ab und ließ sie weiterschauen.

Frauen laufen auf Märkten und schauen Männer an, selbst wenn sie Ĥidjāb tragen. Folglich kann eine Frau einen Mann anschauen, selbst wenn er sie nicht anschaut, mit der Bedingung, dass es kein Gefühl der Begierde oder Fitnah gibt.

Falls es irgendwelche Gefühle von Begierden oder Fitnah gibt ist es verboten (Ĥarām) zu schauen, sei es das der Mann im TV ist oder anderswo.“ [Fatāwah al-Mar`ah al-Muslimah, 2/973].

 

Und Allah weiß es am besten!

Das Sehen des Ehepartners nackt ohne Kleidung

Frage:

Ist es nach dem Gesetz Allahs erlaubt, dass die Frau den ganzen nackten Körper ihres Ehegatten aus Vergnügung sieht und gehört dies zu den Dingen, die Allah erlaubt hat?

 

Antwort:

Es ist erlaubt, dass sowohl die Frau den nackten Körper ihres Mannes sehen darf als auch der Mann den ganzen nackten Körper seiner Frau. Es ist nicht erforderlich, dass wir hier ausführlich darüber reden müssen.

Der erhabene Allah sagt im edlen Qur`ān:

"Und denjenigen, die ihre Scham hüten, außer gegenüber ihren Gattinnen oder was ihre rechte Hand (an Sklavinnen) besitzt, denn sie sind (hierin) nicht zu tadeln, wer aber darüber hinaus (etwas) begehrt, das sind die Übertreter." [Sure 23, al-Mu`minīn, Vers 5-7 ]

 

Schaich Uthaimīn, Fatawa bezüglich der Rechte in einer Ehe, Seite 110, frage 80.

Übersetzt von Zubejr Ibn Hysein al-Albānī

Das Verhalten eines Muslims gegenüber seiner nicht-muslimischen Familie.

Frage:

Meine Familie ist ungläubig, bis auf meine Schwester, sie ist Muslimah. Ist es mir erlaubt bei ihnen zu leben? Ich habe sie zum Islam eingeladen, doch wollen sie den Islam nicht annehmen.

 

Antwort:

Du solltest deine Familie weiterhin beratschlagen, sie an den Tauĥīd erinnern und sie freundlich und sanft behandeln.

Wenn du vermögend bist, so gib für sie aus in der Hoffnung, dass Allah ihre Herzen für das Licht des Islam öffnet.

Allah sagt im Qur`ān:

"Wenn sie sich aber darum bemühen, dass du Mir das beigesellst, wovon du kein Wissen hast, dann gehorche ihnen nicht, doch geh mit ihnen im Diesseits in rechtlicher Weise um. Und folge dem Weg dessen, der sich Mir reuig zuwendet. Zu Mir wird hierauf eure Rückkehr sein, da werde Ich euch kundtun, was ihr zu tun pflegtet". [Sure 31, Luqmān, Vers 15]

Suche nach Möglichkeiten, um ihnen die Wahrheit (den Islam) zur vermitteln, wie z.B. durch Bücher, Audio Aufzeichnung usw.

 

 

Das ständige Komitee für Recherchen und Geben von Fatwah 12/255, 256

Schaich ‘Abdul’azīz Ben Bāz

Schaich ‘Abdurrazāq ‘Afīfī

Schaich ‘Abdullah Ibn Djudejan

Übersetzt von: Zubejr Ibn Hysein al-Albānī

Er will in ein muslimisches Land auswandern. Seine Eltern sind aber dagegen.

 

 

Frage:

Was ist für eine Person Pflicht, der das Verlangen zur Hidjrah aus dem Land des Unglaubens hat, seine Eltern jedoch gegen eine Hidjrah sind und ihm diese verbieten?

Darf er dann trotzdem alleine auswandern? Das würde aber heißen, dass er seine Eltern verlassen müsste, was in seinen Augen jedoch eine geringere Gefahr beinhaltet, da der Gehorsam einem Geschöpf gegenüber bezüglich der Sünde gegenüber dem Schöpfer nicht erlaubt ist.

 

Antwort:

Alles Lob gehört Allah.

Diese Frage wurde dem ehrenwerten Scheich Muĥammad Ibn Şāliĥ Ibn ’Uthaimīn gestellt, worauf er wie folgt geantwortet hat:

„Wenn die Eltern des Jungen ihn brauchen und er in der Lage ist, seine Religion im Land des Unglaubens offen zu zeigen, so ist es ihm erlaubt, dort zu bleiben. Und Allah weiß es besser!“

Voraussetzungen, um sich in einem Land des Unglaubens aufhalten zu dürfen.

 

Frage:

Was sind die Voraussetzungen, die es einem  erlauben, sich in einem Land des Unglaubens aufhalten zu dürfen?

 

Antwort:

„Alles Lob gehört Allah.

Die Gelehrten – möge Allah mit ihnen barmherzig sein – haben den Aufenthalt und die Einreise  in ein Land verboten, in das ein Muslim nicht in der Lage ist, seine Religion offen zu zeigen. Für diejenigen, die sich dort zwecks Studiums, Handels oder Geldverdienens aufhalten gilt das gleiche, wenn sie dort nicht die Möglichkeiten vorfinden, ihre Religion offen leben zu können und sie gleichzeitig in der Lage sind auszuwandern.

Was das verkünden der Abneigung und des Hasses den Ungläubigen gegenüber anbetrifft, so reicht dieses nicht aus. Das Reisen dorthin und der dortige Aufenthalt sind aus folgenden Gesichtspunkten verboten:

  1. Wenn das offen Zeigen der Religion, so wie es sein sollte, in ihren Gebieten nicht erlaubt ist.
  2. Die Aussagen der Gelehrten – möge Allah mit ihnen barmherzig sein – weisen strikt daraufhin, dass die Einreise in diese Länder demjenigen verboten ist, der seine Religion nicht mit klaren Beweisen kennt und somit nicht in der Lage ist, seine Religion zu verteidigen.
  3. Die Voraussetzungen für die Einreise in ihren Ländern ist: Das Sicher sein vor der Versuchung durch ihren Zwang, ihren Herrschern, ihrer Zweifel und ihren Verzierungen. Außerdem muss man sicher sein vor der Nachahmung dieser Leute und vor der Beeinflussung durch ihre Taten.“

 

Sammlung der Fatāwah von Scheich Ben Bāz – möge Allah mit ihm barmherzig sein. (Band 9, S. 404)

 

 

 

Darf man wieder in das Land des Unglaubens zurückkehren, um dort zu leben?

 

Frage:

Viele der Leute des Wissens haben mir dazu geraten, mich nicht in einem Land des Götzendienstes aufzuhalten. Ich habe die größte Zeit meines Lebens in solch einem Land verbracht. Nun arbeite ich in einem der islamischen Länder. Meine Situation hat sich enorm verschlechtert, um hier bleiben zu können (wenig Einkommen und schlechte Wohnmöglichkeit). Ich denke nun darüber nach, wieder zurückzukehren. Ein anderer Hauptgrund für die Rückkehr ist die kostenlose gesundheitliche Fürsorge für meine kranke Frau.

Ich bitte Sie nun darum, mir eine ausführliche Antwort dafür zu geben, mit Beweisen aus dem Qur`ān und aus der Şunnah. Soll ich weiter leiden und in diesem islamischen Land bleiben oder doch zurückkehren?

 

Antwort:

Alles Lob gehört Allah.

Grundsätzlich gilt, dass es einem Muslim verboten ist, sich unter den Götzendiener (Muschrikīn) in ihrer Heimat aufzuhalten. Wem es der erhabene Allah ermöglicht hat, aus diesen Ländern in die islamischen Länder auszuwandern, der sollte nicht das was besser ist, eintauschen gegen das, was geringer an Wert ist, außer es gibt einen triftigen Grund, der es ihm erlaubt, zurückzukehren.

Wir raten dir mit dem, womit dir auch die anderen geraten haben, nämlich nicht in einem Land des Götzendienstes zu leben, außer du bist gezwungen, dich dort befristet aufzuhalten, um dich zum Beispiel medizinisch behandeln zu lassen, wenn diese Behandlung in den islamischen Ländern nicht gegeben ist.

Du sollst wissen, dass derjenige, der etwas für Allah aufgibt, ihm der erhabene Allah dies mit etwas Besserem ersetzen wird und das gewiss nach der Erschwernis, Erleichterung kommen wird und dass derjenige, der Allah fürchtet, dem schafft Er einen Ausweg und gewährt ihm Versorgung, von wo aus er damit nicht rechnet. Du sollst auch wissen, dass das Verwahren des Kapitals besser ist als das Risiko im Gewinn. Und das Kapital eines Muslims ist seine Religion. Deshalb sollte man diesbezüglich nicht kürzer treten, um das nichtige Diesseits Willen.

Scheich Ibn ’Uthaimīn – möge Allah mit ihm barmherzig sein – hat eine ausführliche Fatwah bezüglich des sich Aufhaltens in einem Land des Unglaubens herausgebracht. Wir werden hier nun einiges davon zitieren.

Scheich Ibn ’Uthaimīn hat gesagt: „Der Aufenthalt im Land der Götzendiener verbirgt eine große Gefahr auf den Glauben eines Muslims, auf seinen Charakter, auf seine Haltung und auf sein Benehmen. Wir, aber auch andere haben oft feststellen müssen, dass viele, die sich dort aufgehalten haben, mit einer Sache zurückkamen, mit der sie nicht von hier weggingen. Viele wurden zu Frevlern und einige von ihnen kamen zurück und waren nun Abtrünnige, die an keiner Religion mehr glaubten – wir suchen bei Allah Zuflucht davor. Sie wurden nun zu Atheisten, die sich über die Religion und über seine ersten und späteren Angehörigen lächerlich machten. Deshalb ist es notwendig, wenn nicht sogar verpflichtend, diesbezüglich vorbeugend zu agieren und Voraussetzungen festzulegen, die es verhindern sollen, dass man solchen Gefahren ausgesetzt wird.

Der Aufenthalt im Land des Unglaubens ist gebunden an zwei grundlegenden Voraussetzungen:

Die erste Voraussetzung lautet:      Derjenige, der dort lebt, muss sicher sein in seinem religiösen Bekenntnis, indem er ausreichend Wissen, Glauben und Kraft besitzt. Außerdem muss er einen starken Willen haben, der ihn zuversichtlich bezüglich der Festigkeit in seiner Religion und bezüglich der Wachsamkeit vor der Abweichung macht. Er muss eine Haltung der Feindschaft und des Hasses gegenüber den Ungläubigen haben (für diesen Unglauben den sie begehen), weit weg von der Loyalität und Liebe zu ihnen. Denn die Loyalität und Liebe den Ungläubigen gegenüber, verbannen den Glauben eines Menschen. Der erhabene Allah hat gesagt:

"Du findest keine Leute, die an Allah und den Jüngsten Tag glauben und denjenigen Zuneigung bezeigen, die Allah und Seinem Gesandten zuwiderhandeln, auch wenn diese ihre Väter wären oder ihre Söhne oder ihre Brüder oder ihre Sippenmitglieder." [1]

Der erhabene Allah hat gesagt:

"O die ihr glaubt, nehmt nicht die Juden und die Christen zu Schutzherren [2]! Sie sind einer des anderen Schutzherren. Und wer von euch sie zu Schutzherren nimmt, der gehört zu ihnen. Gewiss, Allah leitet das ungerechte Volk nicht recht. Und so siehst du diejenigen, in deren Herzen Krankheit ist, sich ihretwegen beeilen [3]; sie sagen: „Wir fürchten, dass uns eine Schicksalswendung treffen wird.“ Aber vielleicht [4] wird Allah den entscheidenden Sieg oder eine Anordnung von Ihm herbeibringen. Dann werden sie über das, was sie in ihrem Innersten geheim gehalten haben, Reue empfinden." [5]

Es ist im Şaĥiĥ über den Propheten – möge Allah ihn loben und Heil schenken –  berichtet worden, dass er gesagt hat:

„Derjenige, der ein Volk liebt, der gehört zu ihnen.“ Und dass „eine Person zu denen gehört, die er liebt.“

Die Feinde Allahs zu lieben ist eines der größten Gefahren auf einen Muslim, denn diese Liebe beinhaltet die Zustimmung und das Befolgen dieser Leute oder zumindest das Einstellen der ablehnenden Haltung ihnen gegenüber. Deshalb hat der Propheten – Möge Allah ihn loben und Heil schenken –  gesagt:

„Derjenige, der ein Volk liebt, der gehört zu ihnen.“

Die zweite Voraussetzung lautet:    Er muss in der Lage sein, seine Religion offen zeigen zu können, indem er den Kulthandlungen des Islams ohne Einschränkung nachkommen kann. Er darf nicht daran gehindert werden das Gebet, das Freitagsgebet und das Gebet in der Gemeinschaft zu verrichten, wenn es andere gibt, mit denen er diese Gebete verrichten kann. Er darf außerdem nicht daran gehindert werden Zakāt, Ramadan, die Pilgerfahrt und andere Kulthandlungen der Religion nachzukommen. Wenn es ihm nicht möglich sein sollte, diese zu verrichten, dann ist ihm der Aufenthalt dort untersagt und die Hidjrah ist für ihn Pflicht […].“

Scheich Ibn ’Uthaimīn hat dann bezüglich der Kategorisierung der Leute aus der Sicht eines Aufenthalts in solchen Ländern des Unglaubens gesagt:

Der vierte Teil:          Der Zweck seines Aufenthalts muss einen speziellen und erlaubten Hintergrund haben, wie zum Beispiel der Handel oder eine medizinische Behandlung. Dadurch wird ihm der Aufenthalt in dem Rahmen gewährt, den er braucht, um diesem Bedürfnis nachzukommen. Die Leute des Wissens – möge Allah mit ihnen barmherzig sein – haben es daher erlaubt, in den Ländern des Unglaubens zwecks Handels einzureisen. Dabei beriefen sie sich auf einige Überlieferungen über die Gefährten – Allahs Wohlgefallen auf sie.

Scheich Ibn ’Uthaimīn hat dann am Ende seiner Fatwah folgendes gesagt: „Wie kann die Seele eines Muslims aufblühen, wenn er in einem Land der Ungläubigen lebt, wo die Parolen des Unglaubens offenkundig verbreitet werden und wo sie sich auf Gesetze berufen, die nicht mit den Gesetzen des erhabene Allahs und die Seines Gesandten vereinbar sind. All das sieht er mit seinen Augen, hört er mit seinen Ohren und akzeptiert es auch. Was jedoch viel schlimmer ist, ist die Tatsache, dass er sich zu diesen Ländern bekennt und dort mit seiner Ehegattin und seinen Kindern völlig beruhigt lebt, als würde er in einem islamischen Land leben, obwohl diese Länder für ihn, seiner Ehegattin, seinen Kindern, seiner Religion und seinem Charakter enorme Gefahren verbergen.“ [6]

Und Allah weiß es besser!

 

 

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[1] Sure 58, al-Mudjādalah, Vers 22

[2] Oder: Vertrauten

[3] D.h.: Sich um sie bemühen; Oder: sie unterstützen

[4] im arabischen: ’Aşā, das in Bezug auf Allah im Qur`ān immer „bestimmt“ bedeutet.

[5] Sure 5, al-Mā`idah, Vers 51f

[6] Majmu’ al-Fatawa von Scheich Ibn ’Utheimin (Fatwa Nr. 388)

Ein aufrichtiger Ratschlag an diejenigen, die ihre muslimischen Brüder mit haltlosen Anschuldigungen bewerfen

Frage:

Wir haben gehört, dass einige euch nachsagen, dass ihr Ĥizbis oder Maĝrāwis seid? Was ist an diesen Anschuldigungen dran?

 

 Antwort:

Gepriesen sei Allah!

Wir geben dir den aufrichtigen Ratschlag (an-Naşīĥah), dass du dich von solchen Leuten entfernst, die so über ihre muslimischen Brüder reden, sie mit haltlosen Anschuldigungen bewerfen und ihre Absichten in Frage stellen. Der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – hat gesagt:

„Oh Gemeinschaft, die ihr den Islam mit der Zunge angenommen habt, und der Glaube (noch) nicht ins Herz gedrungen ist, ihr sollt die Muslime nicht belästigen, sie nicht beschimpfen und ihre Schwächen nicht aufdecken. Wer die Schwäche seines Muslim-Bruders aufdeckt, dessen Schwäche wird Allah aufdecken, und wem Allah eine Schwäche aufdeckt, den stellt Er bloß. Selbst wenn er sich in seinem Kamelsattel versteckt hätte." [1]

Und diejenigen, die solche Anschuldigungen hören, sollten der Sache erst nachgehen, bevor sie daran glauben. Denn der erhabene Allah hat gesagt:

"O die ihr glaubt, wenn ein Frevler zu euch mit einer Kunde kommt, dann schafft Klarheit, damit ihr (nicht einige) Leute in Unwissenheit (mit einer Anschuldigung) trefft und dann über das, was ihr getan habt, Reue empfinden werdet." [2]

Außerdem ist es deine Pflicht, diesen Leute den aufrichtigen Ratschlag zu geben, dass sie Allah fürchten sollen und dass sie aufhören sollen, über ihre Brüder solche haltlosen Anschuldigungen zu verbreiten.

Jeder, der eine Person mit einer bestimmten Sache beschuldigt, der muss den Beweis dafür erbringen. Denn der erhabene Allah hat gesagt: "Bringt euren Beweis her, wenn ihr wahrhaftig seid." [3]

Er sagte auch: "Und sollten sie nun die Zeugen nicht bringen, dann sind diese selbst bei Allah die wirklichen Lügner." [4]

Wir haben unseren Standpunkt bezüglich dieser Thematik bereits offen gelegt. Diesen kann man unten auf unserer Webseite unter „Wer sind wir?" nachlesen, vor allem Punkt Fünf! Wem das immer noch nicht genug ist, dem kann auch nicht mehr geholfen werden. Denn diese Menschen folgen dann lediglich den Gelüsten ihres Egos. Denn das Ego findet Gefallen daran, sich selbst als Richter zu sehen und andere zu verurteilen. Ein Muslim, der wahrhaftig ist, sollte sein Ego unter Kontrolle haben und die Menschen mit der Waagschale der islamischen Rechtslehre wiegen und nicht nach seinen Gelüsten urteilen. Möge Allah uns und sie auf den rechten Weg leiten.

 

 

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[1] Verzeichnet bei Abū Dāwūd (4880) und von al-Albānī als authentisch gestuft.

[2] Sure 49, al-Ĥudjurāt, Vers 6

[3] Sure 2, al-Baqarah, Vers 111

[4] Sure 24, an-Nūr, Vers 13

Muss die Frau die Ganzkörperwaschung (Ĝuşl) vollziehen, nachdem man ihr eine Ultraschallsonde in ihre Geschlechtsöffnung eingeführt hat?

Frage:

Wenn die Ärztin oder die Krankenschwester einer Frau eine Ultraschallsonde in ihre Geschlechtsöffnung einführt, muss sie sich danach waschen? Und wird ihr fasten dadurch gebrochen?

 

Antwort:

Alles Lob gebührt Allah.

Es bedarf hier keiner Waschung. Außerdem wird das Fasten auch nicht dadurch ungültig.

[Fatawah al-Ladjnah ad-Da`imah]

Darf man Schriften mit Bittgebeten an Türen oder ähnlichem anbringen?

 

Frage:

Einige Leute kleben Aufkleber mit Bittgebeten an ihren Autos oder an ihren Haustüren. Darauf stehen dann Bittgebete des Reisens, des Rausgehens usw. die über den Propheten – möge Allah ihn loben und Heil schenken – überliefert wurden. Wie sieht das Urteil diesbezüglich aus?

 

Antwort:

Gepriesen sei Allah!

Ich glaube nicht, dass daran etwas auszusetzen ist, da darin eine Erinnerung der Leute ist. Außerdem kennen viele Leute diese Bittgebete nicht auswendig. Wenn es dann vor ihnen geschrieben steht, fällt es ihnen einfacher, diese zu wiederholen. Deshalb gibt es kein Bedenken, wenn jemand zum Beispiel in seinem Sitzungsraum das Bittgebet für die Sühne der Sitzung (Kaffarat al-Madjlis) schreibt, damit diejenigen nicht vergessen Allah damit zu bitten, wenn sie aufstehen. Dies betrifft auch die Aufkleber an den Autos, wo darin das Bittgebet des Einsteigens und des Reisens steht. Hierüber gibt es nichts auszusetzen.

Und Allah weiß es am besten!

 

Scheich Ibn ’Uthaimin – möge Allah mit ihm gnädig sein.

„Nuur ’Ala d-Darb" S.42

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