Das Urteil über das Rasieren des Bartes wegen dem Beruf

Frage:

Ich hatte vor, einen bestimmten Beruf auszuüben, doch mir wurde dort die Bedingung gestellt, ich müsste dafür meinen Bart rasieren. Was soll ich machen?

 

Antwort:

Der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – hat gesagt:

„Es gibt keinen Gehorsam (gegenüber irgendjemanden), wenn man zu einer Sünde aufgefordert wird. Wahrlich, Gehorsam ist nur dann erlaubt, wenn das (dir) Befohlene nach islamischer Rechtslehre (Scharī‘ah) rechtens ist.“[1]

Der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – sagte auch:

„Es gibt keinen Gehorsam gegenüber der Schöpfung im Ungehorsam gegenüber dem Schöpfer.“[2]

Du solltest Allah fürchten und nach Seinem Wohlgefallen bestrebt sein und diese Bedingung ablehnen. Die Türen für den Erwerb des Lebensunterhaltes (ar-Risq) sind zahlreich und nicht verriegelt, im Gegenteil, sie sind sogar weit geöffnet und dafür sei Allah Dank. Der erhabene Allah sagt:

"Und dem, der Allah fürchtet, verschafft Er einen Ausweg und versorgt ihn in der Art und Weise, mit der er nicht rechnet."[3]

Jede Arbeit, in der ein Ungehorsam gegenüber Allah als Bedingung gestellt wird, solltest du ablehnen, auch wenn es sich dabei um eine Stelle beim Militär oder auch anderswo handelt. Lehne das ab und such nach einer anderen Arbeit, die der erhabene Allah legitimiert hat. Helfe ihnen nicht in Sünde und Übertretung, denn der erhabene Allah hat gesagt:

"Und helft einander in Rechtschaffenheit und Frömmigkeit; doch helft einander nicht in Sünde und Übertretung."[4]

Möge Allah uns beistehen.

 

Scheich Ben Baz in „Nūr ‘Ala d-Darb“.



[1]
Buchārī und Muşlim

[2] Şaĥīĥ, verzeichnet bei Aĥmad – siehe Şaĥīĥu l-Djāmi‘

[3] Sure 65, at-Talāq, Vers 2f

[4] Sure 5, al-Mā`idah, Vers 2

Was ist die Definition des Bartes nach der islamischen Rechtslehre (Scharī‘ah)?

Frage:

Sind denn etwa das, was mit Bart gemeint ist, das Haar, was im Bart wächst oder auch alle Haare, die im Gesicht und am Hals wachsen?

 

Antwort:

Der Bart ist das, was an den Wangen und am Kinn wächst, so wie es die Autoren der Wörterbücher „al-Qāmūş“ und „Lişānu l-‘Arab“ definiert haben: „Bart ist eine starke Behaarung an Kinn und Wangen.“ Dieser Bart darf weder gekürzt noch rasiert werden. Das, was jedoch am Hals wächst, gehört nicht zum Bart.

 

 

Scheich Ben Baz in „Nūr ‘Ala d-Darb“.

Das Urteil bezüglich des Rasierens des Bartes und ob diese Tat die guten Taten nichtig macht

Frage:

Was ist das Urteil des Islam über den Bart und den Schnurbart? Erwartet denjenigen, der sein Bart rasiert eine bestimmte Bestrafung nach seinem Tod? Verliert derjenige, der sein Bart rasiert, den Lohn für all seine rechtschaffenen Taten, die er in seinem Leben verrichtet hat?

 

Antwort:

Das Wachsen lassen des Bartes und das kürzen des Schnurbartes sind Dinge, die der Gesetzgeber – möge Allah ihn loben und Heil schenken – zur Pflicht gemacht hat, indem er sagte:

„Unterscheidet euch von den Götzendienern, lasset den Bart wachsen und schneidet den Schnurrbart kurz.“[1]

 Dieser Ĥadīth wurde in beiden Şaĥīĥ-Büchern verzeichnet. Imām Muşlim hat in seinem Şaĥīĥ den Ĥadīth von Abu Hurairah – Allahs Wohlgefallen auf ihm – verzeichnet, der gesagt hat: Der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – hat gesagt:

„Unterscheidet euch von den Feueranbeter, schneidet den Schnurrbart kurz und lasset den Bart frei wachsen.“

Diese zwei authentischen Ĥadīthe weisen unmissverständlich daraufhin, dass es sowohl Pflicht ist, den Bart frei wachsen zu lassen, ohne diesen zu rasieren oder zu kürzen, als auch den Schnurrbart zu kürzen. Es ist jedoch nichts darüber überliefert worden, welche Strafe denjenigen erwartet, der diese Befehle missachtet. Für einen Muslim ist es aber trotzdem Pflicht, den Aufforderungen des erhabenen Allahs und die Seines Gesandten – möge Allah ihn loben und Heil schenken – nachzukommen und sich von allen Dingen fernzuhalten, die der erhabenen Allahs und Sein Gesandter – möge Allah ihn loben und Heil schenken – verboten haben, auch wenn dabei keine bestimmte Bestrafung angedroht wurde. Für die Obrigkeit ist es außerdem erlaubt, diejenigen, die solche Gebote und Verbote missachten, in der Form zu betrafen, die sie für angemessen halten und die nicht den Bestrafungen gleichen, die konkret vorgeschrieben wurden, um die Menschen davon abzuhalten, die Grenzen zu überschreiten, die sich auf das Recht Allahs beziehen.

Wer also stirbt, während er sich in diesem Zustand des Sündigens befand, so steht er dann unter dem Willen Allahs, genauso wie es auch bei allen anderen Sünden der Fall ist, wenn Er möchte, vergibt Er ihm diese und wenn Er möchte, bestraft Er ihn in dem Maße, in der er gesündigt hat. Zu diesen Sünden gehört auch das Rasieren des Bartes und das Wachsen lassen des Schnurrbartes. Der erhabene Allah hat gesagt:

"Wahrlich, Allah wird es nicht vergeben, dass Ihm Götter zur Seite gestellt werden: doch Er vergibt, was geringer ist als dies, wem Er will."[2]

Dieser edle Vers weist daraufhin, dass sich alle Sünden, die kein Schirk beinhalten, unter dem Willen Allahs stehen. Das ist die Aussage der Ahlu ş-Şunnah wa l-Djamā’ah, was im Gegensatz steht zu den al-Chawāridj, zu den al-Mu’tazilah und zu denen, die ihrem Weg gefolgt sind und zu den Neuerern gehören. Deshalb wird dadurch auch nun ersichtlich, dass das Rasieren des Bartes, das Wachsen lassen des Schnurrbartes und andere Sünden, die kein Schirk beinhalten, weder die rechtschaffenen Taten löschen noch die Belohnung für diese schmälern. Doch sie verringern aber den Glauben und schwächen ihn. Das, was die rechtschaffenen Taten nichtig macht, sind der Schirk und die Arten des Unglaubens und nicht die Sünden, so wie es der erhabene Allah gesagt hat:

"Hätten sie aber (etwas) anderes angebetet, wahrlich, all ihr Tun wäre für sie fruchtlos geblieben."[3]

Oder Seine Aussage, erhaben ist Er:

"(Dies,) wo dir doch offenbart worden ist, wie schon denen vor dir: "Wenn du (Allah) Nebengötter zur Seite stellst, so wird sich dein Werk sicher als eitel erweisen, und du wirst gewiss unter den Verlierenden sein.""[4]

Die Verse bezüglich dieser Thematik sind zahlreich. Wir bitten Allah, dass Er alle rechtleiten möge und dass Er Seinen Gesandten Muĥammad lobt und Heil schenkt.

 

Scheich Ben Baz. Veröffentlicht in der Zeitung „Arab News“ im Jahre 1404 n.H. (1984)



[1]
Verzeichnet bei al-Buchārī (5892) und Muşlim (259)

[2] Sure 4, an-Nişā`, Vers 116

[3] Sure 6, al-An’ām, Vers 88

[4] Sure 39, az-Zummar, Vers 64

Das Urteil bezüglich der Geduld, der Dankbarkeit und des Zufriedenseins in einer Unglücksituation.

Frage:

Ist es Pflicht (Wādjib) sich bei Allah für eine Unglücksituation zu bedanken?

 

Antwort: 

Wādjib in dieser Situation ist das sich gedulden (aş-Şabbr). Was aber das Zufriedensein mit der Prüfung (Unglück) oder das Danken Allah dafür (Schukr) anbetrifft, so ist dies Mustaĥabb (wünschenswert). Im Bezug auf Prüfungen gibt es drei Stufen:

1. Die Geduld, die Pflicht (Wādjib) ist.

2. Das Zufriedensein mit dem Unglück und das ist Şunnah.

3. Die Dankbarkeit (asch-Schukr) und das ist die höchste Ebene.

 

 

Der große Gelehrte, Schaich Bin Baz (Madjmū‘ Fatāwah wa Maqālāt, Band 13)

Übersetzt von: Zubejr Ibn Hysein al-Albānī

Die Khawāridj

Der Gesandte Allahs - möge Allah ihn loben und Heil schenken - hat berichtet - und das was er berichtet hat ist die Wahrheit - dass seine Gemeinschaft (Ummah) sich in dreiundsiebzig Gruppen spalten wird, all diese Gruppen werden sich auf dem Irrweg befinden, bis auf eine. Diese ist jene, die sich in Einklang befindet mit dem Buche Allahs und mit der Şunnah Seines Gesandten - möge Allah ihn loben und heil schenken. Sie ist jene Gruppe, die sich auf der Methodik des Propheten - möge Allah ihn loben und Heil schenken - befindet und auf die seiner Gefährten nach ihm. Diese Spaltung umfasst alle Angelegenheiten der Religion und der Anbetung. Doch sein Ausmaß wird sichtbar im Bezug auf den Tauĥīd und der 'Aqīdah. Denn dies sind Dinge, die, wenn sie zerbrechen, nicht mehr geflickt werden können. Der Tauĥīd und die 'Aqīdah müssen dann ganz erneuert werden. In diesem Bereich werden weder Lecke toleriert noch Makel. Die Leute der Abweichung und des Fehlgehens sind bezüglich dieser Dinge zahlreich und ihre Gruppen gesplittert. Dabei freut sich jede Gruppe über das, was sie bei sich hat. Zu diesen fehlgegangenen Gruppen gehört die Gruppe der al-Chawāridj, die auch als al-Harūriyyah bezeichnet wird.

Wer sind diese al-Chawāridj? Was sind ihre Eigenschaften? Was ist das Urteil Allahs und die Seines Gesandten über sie?

Al-Chawāridj sind diejenigen, die die Muslime zu Ungläubigen erklären, wenn sie den großen Sünden verfallen sind. Sie legitimieren daraufhin ihren Tod, ihr Vermögen und ihre Frauen. Außerdem rebellieren sie gegen die Herrscher und entziehen sich dem Gehorsam ihnen gegenüber. Sie lehnen sich mit Waffengewalt gegen sie auf mit der Begründung, sie würden angeblich damit ihre Fehler zurückweisen. Sie weisen die Şunnah zurück und beziehen sich nur auf den Wortlaut des Qur`āns. Sie sind die schlimmste Schaffung und haben die schlimmste Gestalt. Ihre Heimsuchung (Fittnah) gehört zu den schlimmsten Heimsuchungen. Denn sie kleiden diese mit Kleidern des Glaubens, des Djihāds, der Ablehnung von Schlechtem und der Eifersucht gegenüber den Heiligtümern. Deshalb schwanken die Herzen derer zu ihnen, die „junge Zähne und einen schwachen Verstand“ besitzen, also junge Menschen, sodass sie ihnen Unheil beibringen. Wie oft schon haben sie dieser Gemeinschaft Unheil und Verderben gebracht. Sie haben der Religion und dem Leben geschadet, Länder und Dörfer verwüstet und Menschen eingeschüchtert. Sie stellten sich außerdem stets gegen die Glaubenslehre der Ahlu Şunnah wa l-Djamā’ah aş-Şalafiyah. O Allah, bestrafe sie mit dem, was Du möchtest für das, was sie angerichtet haben. Du bist wahrlich Allhörend, Allwissend.

Das Urteil bezüglich der Haartransplantation für kahlköpfige Männer

Frage:

Ist es für einen kahlköpfigen Mann zulässig, dass er Haare auf seinem Kopf transplantieren lässt? Denn es gibt viele Männer, die darunter leiden, vor allem, wenn sie noch jung sind?

 

Antwort:

Gepriesen sei Allah!

Schaich Ibn ‘Uthaimīn – möge Allah mit ihm gnädig sein – wurde gefragt, ob man dem  hinteren Teil des Kopfes Haare entnehmen darf, um diese an die betroffenen Stelle wieder einzupflanzen. Er antwortete darauf wie folgt:

„Ja, das ist zulässig, weil es unter der folgenden Überschrift passt: Die Wiederherstellung von dem, was Allah erschaffen hat, oder, Die Korrektur eines Fehlers. Es fällt nicht unter die Rubrik der kosmetischen Verschönerung oder der Hinzufügen zu etwas, was Allah erschaffen hat. Es ist auch keine Änderung der Schaffung Allahs. Vielmehr ist es die Wiederherstellung von etwas, das fehlt und die Korrektur eines Fehlers. Es ist in der Geschichte über die drei Männern bekannt, von denen einer kahlköpfig war und sich gewünscht hat, dass Allah ihm seine Haare zurückgibt. Daraufhin berührte der Engel seinen Kopf und Allah gab ihm seine Haare zurück. Ihm wurden schöne Haare gegeben.[1]“

 

Fatāwah ‘Ulamā` al-Balad al-Ĥarām S.1185

 

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Verzeichnet bei al-Buchārī (3464) und Muşlim (2964)

Das Urteil bezüglich der Schwarzfärbung der Haare und des Bartes

Frage:

Darf man den Bart schwarz färben?

 

Antwort:

Gepriesen sei Allah!

Es ist nicht zulässig, dass ein Mann seinen Bart schwarz färbt, da die uns überlieferten Berichte dieses verbieten und uns dazu ermahnen, es zu unterlassen. Abu Dāwūd berichtet von Djābir Ibn ‘Abdullah, dass er gesagt hat:

„Abu Quĥāfah wurde am Tag der Eroberung von Mekka geholt und sein Kopf und Bart waren weiß wie die Thuĝāmah (eine Pflanze, deren Blätter und Blüten intensiv weiß sind). Der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – sagte: „Ändere (färbe) diese weißen Haare, aber nicht in schwarz.“ [1]

Aĥmad, Abu Dāwūd und al-Naşā`ī berichten von Ibn ‘Abbāş – Allahs Wohlgefallen auf ihm, der gesagt hat:

„Der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – sagte: „Es wird ein Volk am Ende der Zeit geben, die ihre Haare schwarz färben wie die Kulturen der Tauben. Sie werden nicht einmal den Duft des Paradieses riechen.““

Es wird aber empfohlen, die grauen oder weißen Haare mit einer anderen Farbe zu färben, außer mit Schwarz, so wie es oben im Ĥadīth von Djābir berichtet wurde.

Es ist zulässig, die Haare mit Henna oder einer anderen Substanz zu färben, die ihm eine rötliche oder gelbliche Farbe verleiht. Denn es wird berichtet, dass der Prophet – möge Allah ihn loben und Heil schenken – seine Haare gelblich gefärbt hat. Muşlim berichtet, dass Abu Bakr sein Haar mit Henna und Katam gefärbt hat und dass ‘Ummar zum Färben seiner Haare Henna verwendet hat. Der Prophet – möge Allah ihn loben und Heil schenken – sagte auch:

„Die besten Dinge, mit denen ihr diese grauen Haare ändern könnt sind Henna und Katam.“ [2]

Und Allah weiß es am besten!

 

Das ständige Komitee (der Gelehrten) für Recherchen und Geben von Rechtssprechungen (Fatwah) – al-Ladjnah ad-Dā’imah (5/166, 167).

 

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[1] Verzeichnet bei Muşim, an-Naşā`ī und Ibn Mādjah

[2] Verzeichnet bei Imam Aĥmad, Abu Dāwūd, an-Naşā`ī und at-Tirmidhī, der ihn als authentisch (Şaĥīĥ) gestuft hat

Was ist das Haar, das man entfernen darf und das, was verboten ist zu entfernen?

Frage:

Ich weiß, dass sowohl das Zupfen der Augenbrauen als auch das Entfernen von Gesichtshaaren verboten (Ĥarām) ist. Ich weiß aber auch, dass wir die Haare über der Oberlippe und zwischen den Augenbrauen entfernen dürfen. Welche Haare darf man nun entfernen und welche nicht?

 

Antwort:

Gepriesen sei Allah!

Im Hinblick auf das Entfernen von Haaren oder nicht, teilten die Gelehrten die Haare in drei Kategorien auf:

            1.   Haare, die uns befohlen wird zu entfernen oder zu kürzen.

Dies ist bekannt als „Şunnan al-Fitrah“, wie das Entfernen der Schamhaare, das Kürzen des Schnurrbarts und das Rupfen der Achselhaare. Dazu gehört auch das Rasieren oder Kurzschneiden der Haare des Kopfes während der Ĥadj- oder ‘Ummrah-Zeit.

Der Beleg hierfür ist der Ĥadīth von ‘Ā`ischah – Allahs Wohlgefallen auf sie – die gesagt hat: Der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – hat gesagt:

„Zehn Dinge gehören zur Natur (al-Fittrah) des Menschen: Das Schneiden des Oberlippenbartes, das Wachsen lassen des Bartes, das Reinigen der Zähne, das Reinigen der Nase mit Wasser, das Schneiden der Nägel, das Reinwaschen der Fingergelenke, das Entfernen der Achselhaare, das Scheren der Schamhaare und das Verwenden des Wassers für die Reinigung (nach Verrichten der Notdurft) …“

Zakariyah sagte, dass Muş’abb gesagt hat: „Das zehnte habe ich vergessen, wenn es nicht das Ausspülen des Mundes war.“ [1]

2.   Haare, die es uns verboten wird zu entfernen.

Hierzu gehören die Augenbrauen. Die Maßnahmen zur Beseitigung der Augenbrauen bezeichnet man als „an-Nammaş“. Es ist außerdem verboten, die Barthaare zu entfernen.

Der Beleg hierfür ist der Ĥadīth von ‘Abdullah Ibn Maş’ūd – Allahs Wohlgefallen auf ihm – der gesagt hat: Ich hörte den Gesandten Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – sagen:

„Allah verflucht die Frauen, die andere Frauen tätowieren oder sich selbst tätowieren lassen, anderen die Augenbrauen entfernen oder ihre eigenen entfernen, anderen die Zähne abfeilen oder ihre eigene abfeilen (um die Zwischenräume kosmetisch zu vergrößern) und somit die Schaffung Allahs verändern!“ [2]

Außerdem ist über Ibn ‘Ummar – Allahs Wohlgefallen auf ihm – überliefert, dass er gesagt hat: Ich hörte den Gesandten Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – sagen:

„Unterscheidet euch von den Götzendienern lasset den Bart wachsen und schneidet den Schnurrbart kurz.“ [3]

Imam an-Nawawi – möge Allah mit ihm gnädig sein – hat gesagt:

„An-Nāmişah ist diejenige, die die Gesichtsbehaarung (hier Augenbrauen) entfernt und die „al-Mutanammişah“ ist diejenige, die verlangt, dass man es an ihr macht. Diese Tat ist verboten (Ĥarām) außer, wenn der Frau ein Bart oder ein Schnurrbart wächst, dann ist es ihr erlaubt, diesen zu entfernen. In diesem Fall wird es sogar erwünscht.“ [4]

3.   Haare, bei denen die Texte schweigen und nicht sagen, ob sie entfernt oder so belassen werden sollen.

Hierzu gehören z.B. die Haare an den Beinen, den Händen, den Wangen oder der Stirn.

Hierüber herrscht Uneinigkeit zwischen den Gelehrten:

Einige sagen, dass es nicht zulässig ist, diese zu entfernen, weil dies bedeuten würde, dass man dadurch die Schaffung Allahs ändert und der erhabene Allah uns gesagt hat, dass die Schaitān sagte:

"Und ich werde ihnen befehlen, und sie werden Allahs Schöpfung verändern." [5]

Andere sagen, dass dies eines der Dinge ist, über die geschwiegen wurde. Somit ist das Urteil, dass es erlaubt ist. Es ist also zulässig, es so zu belassen oder zu entfernen, da alles, worüber der Qur`ān und die Şunnah geschwiegen haben, zulässig sind.

Diese Ansicht teilen sowohl Das ständige Komitee (der Gelehrten) für Recherchen und Geben von Rechtssprechungen als auch Schaich Ibn ‘Uthaimīn. Siehe dazu Fatāwah al-Mar`ah al-Muşlimah (3/879).

In den Fatāwah des ständigen Komitees heißt es:

a. Es ist keine Sünde für eine Frau, wenn sie die Haare an ihrer Oberlippe, ihrem Oberschenkel, ihrer Waden und ihrer Arme entfernt. Dies ist nicht Teil des Rupfens, das verboten ist. [6]

b. Es ist zulässig die Haare zu zupfen, die sich zwischen den Augenbrauen befinden und somit nicht Teil der Augenbrauen sind. [7]

c. Es ist für die Frau zulässig, ihre Körperbehaarung zu entfernen, abgesehen von den Haaren der Augenbrauen und des Kopfes. Diese darf sie nicht entfernen. Sie darf weder die Haare ihres Kopfes noch einen Teil ihrer Augenbrauen entfernen, sei es durch Rasieren oder auch anderen Mitteln. [8]

 

 

________________________________________________

[1] Verzeichnet bei Muşlim (261)

[2] Verzeichnet bei al-Buchārī (5931) und Muşlim (2125)

[3] Verzeichnet bei al-Buchārī (5892) und Muşlim (259)

[4] Scharĥ an-Nawawi li Şaĥīĥ Muşlim (14/106)

[5] Sure 4, an-Nişā`, Vers 119

[6] Fatāwah al-Ladjnah ad-Dā’imah (5/194, 195)

[7] Fatāwah al-Ladjnah ad-Dā’imah (5/197)

[8] Fatāwah al-Ladjnah ad-Dā’imah (5/194)

Das Urteil bezüglich des Rupfens und Trimmens der Augenbrauen

Frage:

Manche Frauen gehen zu Kosmetikerinnen, um die Form ihrer Augenbrauen durch Rasieren oder Schneiden der Kanten zu verschönern. Was ist das Urteil diesbezüglich?

 

Antwort:

Gepriesen sei Allah!

Das Verändern der Form der Augenbrauen durch Schneiden, Rasieren oder Zupfen ihrer Kanten, um dadurch schöner zu erscheinen, so wie es von einigen Frauen heutzutage gemacht wird, ist verboten (Ĥarām). Denn sie verändern dadurch die Schaffung Allahs und folgen damit den Einflüsterungen des Teufels (Schaitān) und seinem Ruf nach der Veränderung der  Schaffung Allahs. Der erhabene Allah hat gesagt:

"Wahrlich, Allah wird es nicht vergeben, dass Ihm Götter zur Seite gestellt werden: doch Er vergibt, was geringer ist als dies, wem Er will. Und wer Allah Götter zur Seite stellt, der ist in der Tat weit irregegangen. Wahrlich, sie rufen statt Seiner nur weibliche Wesen an; dabei rufen sie nur einen rebellischen Satan, den Allah verflucht hat und der dies erwiderte: „Ich werde von Deinen Dienern einen bestimmten Teil nehmen; und ich werde sie irreleiten und ihre Hoffnungen anregen und ihnen Befehle erteilen, dem Vieh die Ohren aufzuschlitzen; und ich werde ihnen befehlen, und sie werden Allahs Schöpfung verändern.“ Und wer sich Satan statt Allah zum Beschützer nimmt, der hat sicherlich einen offenkundigen Verlust erlitten; er macht ihnen Versprechungen und erweckt Wünsche in ihnen, und was Satan ihnen verspricht, ist Trug."1

Im Şaĥīĥ ist verzeichnet, dass Ibn Maş’ūd, Allahs Wohlgefallen auf ihm, gesagt hat: „Allah verflucht die Frauen, die andere Frauen tätowieren oder sich selbst tätowieren lassen, anderen die Augenbrauen entfernen oder ihre eigenen entfernen, anderen die Zähne abfeilen oder ihre eigene abfeilen (um die Zwischenräume kosmetisch zu vergrößern) und somit die Schaffung Allahs verändern!“ Dann sagte er (also Ibn Maş’ūd): „Sollte ich nicht diejenigen verfluchen, die der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, verflucht hat, wenn es doch so im Qur`ān steht- damit meinte er die Aussage des erhabenen Allahs: "Und was euch der Gesandte gibt, das nehmt an; und was er euch untersagt, dessen enthaltet euch."2

[Das ständige Komitee der Gelehrten für Recherchen und Geben von Rechtssprechungen (Fatwah), al-Ladjnah ad-Dā’imah,5/179].

 

 

 

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1 an-Nişā`4:116

2 al-Ĥaschr 59:7

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